KATZENZUCHT - Anwalt für Zuchtrecht - bundesweite Rechtsberatung Zuchtrecht | Rechtsanwalt Ackenheil
KATZENZUCHT - Urteile

Zuchtdaten beim Zuchtverbandswechsel
Wechselt ein Züchter von Tieren die Züchtervereinigung (den Verein) , so ist die alte Züchtervereinigung ( der alte Verein) verpflichtet, den Zuchtbuchauszug der anderen Züchtervereinigung bei dem Wechsel zur Verfügung zu stellen. Dies folgt aus der vereinsrechtlichen Treuepflicht. Der Züchter kann aber nicht verlangen, dass man ihm selbst den Auszug übergibt. OLG Schleswig-Holstein, Az.: 1 U 217/98 - (91/99)

Erweiterung des Tierzuchtprogramms
Will eine Tierzuchtvereinigung ihren räumlichen Tätigkeitsbereich ändern, oder auch erweitern, bedarf sie hierfür der Zustimmung der zuständigen Behörde. Soll die Tätigkeit auf das Gebiet eines anderen Landes erweitert werden, so darf die Zustimmung nur im Einvernehmen mit der dafür zuständigen Behörde es anderen Landes erteilt werden. Dieses Einvernehmen darf nur dann versagt werden, wenn durch die Erweiterung des Tierzuchtprogramms dort bestehender Tierzuchtvereinigungen gefährdet wird.Verwaltungsgericht Osnabrück, Az.: 1 A 36/01

Katzenzucht | Strafrecht: Qualzucht

Die Betroffene züchtete weiße Perserkatzen. Bei einer Rassekatzenausstellung machte der vom Veterinäramt mit der Überwachung beauftragte Zeuge die Betroffene darauf aufmerksam, dass die Züchtung weißer Perserkatzen verboten sei, weil bei der Paarung weißer Perser Taubheit auftreten könne. Die Betroffene ließ einen Hörtest nicht zu und erhob Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Zeugen. Bei einer späteren Züchtung der Betroffenen wurde eine weiße Katze mit einem blauen und einem orangefarbenen Auge gefunden.
Nach gutachterlicher Stellungnahme eines Sachverständigen entsprach bei dominanten weißen Katzen das Ausmaß des Hörverlustes dem Grad der Depigmentierung in Auge und Innenohr. Katzen, die nicht hören, konnten weder artgerecht leben, noch konnten sie ohne Leiden leben. Ein Leiden lag deshalb vor, weil die Katze ihr Leben lang merkte, dass sie völlig anders als ihre Artgenossen war. § 11b TierSchG stellte lediglich auf die Gefahr ab, dass erbkranker Nachwuchs gezüchtet wurde. Diese Gefahr hatte die Betroffene ganz bewusst in Kauf genommen, nicht nur aus Liebhaberinteresse, sondern auch, um auf Ausstellungen prämiert zu werden.
Das AG hat die Betroffene wegen vorsätzlicher Qualzüchtung schuldig gesprochen und zur Geldbuße von 500 DM verurteilt. So entschied das Amtsgericht Kassel
626 Js 11179.8/93; NStE Nr.1 zu § 11b TierSchG
Tierschutz Hessen

Zuchtrichtlinien des 1. DEKZV im Auszug
– Jeder Züchter verpflichtet sich, einen Zwingernamen zu beantragen – Die Geburt von Jungtieren ist innerhalb von vier Wochen zu melden. Für Jungtiere werden Besitztransfers ausgestellt, ebenso für die Mutterkatze und den Deckkater. – Zuchtkatzen dürfen erst ab Vollendung des 1. Lebensjahres gedeckt werden. Eine Zuchtkatze darf innerhalb von zwei Kalenderjahren nicht mehr als drei Würfe haben. – Alle Katzen müssen frei von ansteckenden Krankheiten sein und einen vollständigen Impfschutz gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen haben. Tiere, die zu Ausstellungen gemeldet werden, müssen außerdem noch gegen Tollwut geimpft sein. – Bleibt eine Paarung ohne Erfolg, so ist der Deckkater-Besitzer innerhalb von sieben Wochen nach dem Deckdatum schriftlich zu benachrichtigen. In diesem Fall hat der Besitzer der Kätzin innerhalb eines Jahres beim Kater mit der gleichen Kätzin noch zwei Nachdeckungen frei. Ist die Annahme der Kätzin in diesem Zeitraum seitens des Deckkater-Besitzers nicht möglich, so ist er verpflichtet, fünfzig Prozent der Deckgebühr an den Katzenbesitzer zurückzuzahlen. Nimmt der Katzenbesitzer die kostenlosen Nachdeckungen für seine Katze nicht in Anspruch, so kann er keinerlei Rückzahlung verlangen. – Verlangen Sie nicht, dass der Kater zur Katze gebracht wird. Die Erfahrung hat gezeigt, dass ein Besuch der Katze beim Kater erfolgversprechender ist. Während ein Kater allzeit bereit ist, ist dies bei der Katze naturbedingt nur ein- bis dreimal pro Jahr der Fall. Dann aber gleich so, dass sie Wege zu einem Kater findet, ihn anregt, und selbst die Strapazen einer Reise vergessen lässt. – Der Verkauf von Tieren an Tierhändler, Zoofachgeschäfte und Versuchsanstalten ist verboten. – Züchter dürfen ihre Jungtiere ab einem Alter von 12 Wochen und nur mit vollem Impfschutz abgeben. – Der Stammbaum und der gültige Impfpass sind dem neuen Besitzer auszuhändigen. Wenn Sie an einem Kater interessiert sind, der noch nicht anerkannterweise Nachwuchs gezeugt hat, sollten Sie sich seine Zeugungsfähigkeit bestätigen oder nachweisen lassen. Als Nachweis gilt ein Stammbaum, in dem der Kater als Vater eines Jungtieres ausgewiesen ist, oder der Eintrag in das „amtliche Zuchtkater-Verzeichnis“ eines Katzenzüchter-Vereins.
Den aktuellen Stand der Zuchtrichtlinien können Sie bei dem für Sie zuständigen Verein erfragen.
tierrecht-anwalt

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