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Tierrecht Anwalt | Tierrechtsanwalt Ackenheil - Tierrecht Urteile

Hundehütte im Freien - Hund hat Anspruch auf Schutzhütte
VG Aachen: Hundehalter darf Hund nicht einfach draußen anbinden
Auch ein ständig im Freien gehaltener Hund muss eine Bleibe haben. Hundehalter dürfen ihren Vierbeiner aus Tierschutzgründen nicht einfach nur draußen an einer Leine anbinden, entschied das Verwaltungsgericht Aachen in einem am Mittwoch, 29. Mai 2013, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 6 L 23/13). Der Hundehalter könne daher zum Aufstellen einer Hundehütte und dem Bereitstellen eines witterungsgeschützten Liegeplatzes mit wärmegedämmtem Boden verpflichtet werden, heißt es weiter in der Entscheidung vom 2. Mai 2013.

Reitlehrer muss nicht bei jedem Reitunfall haften
OLG Frankfurt/Main: Nicht jede Sorgfaltsmaßnahme verhindert Unfall
Nicht jede Pflichtverletzung eines Reitlehrers begründet bei einem Reitunfall einen Schadenersatzanspruch. Denn der Fehler des Reitlehrers muss immer auch direkt ursächlich mit dem Unfall zusammenhängen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Montag, 27. Mai 2013, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 4 U 162/12).Frankfurt am Main

Tierüberlassungsvertrag
Mit einem Tierüberlassungsvertrag übernahm die Klägerin einen Hund von dem beklagten Tierheim. Die Hundehalterin begehrt von dem Beklagten Ersatz der infolge einer HD Erkrankung notwendigen Hüftoperation des Hundes entstandenen Behandlungskosten sowie Feststellung der Einstandspflicht für künftige Kosten der weiteren Behandlung. Die Klägerin behauptet, im Zeitpunkt der Übernahme habe der Hund bereits an verschlissenen Gelenken gelitten, was dem Beklagten bekannt gewesen sei. Das AG hat die Klage abgewiesen, auch die Berufung hat keinen Erfolg: es liegt kein Kaufvertrag vor, so dass kaufrechtliche Gewährleistungsvorschriften nicht in Betracht kommen. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren beim LG.
Der Schwerpunkt des Vertrages liegt hier in der Übergabe des Hundes zur Haltung und Pflege durch den Übernehmer. Der Beklagte schuldet aus dem Tierüberlassungsvertrag in erster Linie die Übergabe der Hündin, nicht die Eigentumsverschaffung. Ein Anspruch aus § 694 BGB bzw. § 280 I BGB scheitert ebenfalls deswegen, da die Erkrankung zu keinem weiteren Schaden bei der Klägerin geführt hat. Auch der Anspruch aus § 280 I BGB ist nicht gegeben, da es ersichtlich an der erforderlichen Pflichtverletzung des Beklagten fehlt. Den Beklagten trifft keine Aufklärungspflicht für den Gesundheitszustand des Tieres. Aus dem Vertrag ergibt sich, dass der Beklagte gerade keine Gewähr für den gesundheitlichen Zustand der Hündin übernehmen konnte und wollte. Das Landgericht LG Krefeld im Jahre 2007, 1 S 79/06 wies die Klage ab. Anwalt für Tierrecht Krefeld

Hundehaltung | Der Therapiehund
In Einzelfällen dürfen behinderte Menschen trotz Verbotes der Hundehaltung einen Hund in der Wohnung halten. Damit entschieden die Richter des Bayerischen Obersten LG zu Gunsten einer angeklagten Contergan-geschädigten Arbeitslosen. Diese hatte trotz Verbotes der Hundehaltung einen Dackel in der Wohnung gehalten und sich durch dessen Bellen den Unmut der Nachbarn zugezogen. Die Frau berief sich auf die Tatsache, dass sie durch ihre Behinderung an die Wohnung gebunden sei und kaum Kontakt zu anderen Menschen habe. Gemäß Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ergab die Interessenabwägung nach Treu und Glauben, dass die Durchsetzung eines wirksamen Hundehaltungsverbots gegenüber der behinderten Wohnungseigentümerin auf Dauer oder auf Zeit unzulässig war.Trotz der Belästigung der anderen Mieter durfte die Frau ihren Hund behalten.Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az.: 2ZBR81/01 München

Verbrauchsgüterkaufrecht gilt auch beim Tierkauf
Bei dem so genannten Verbrauchsgüterkauf spricht die gesetzliche Vermutung für einen anfänglichen Mangel, wenn sich dieser Fehler innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe der Kaufsache zeigt. Diese Vermutungsregelung gilt auch beim Tierkauf. Sie kann jedoch im Einzelfall bei bestimmten Tierkrankheiten ausgeschlossen sein. Bei einer saisonalen sichtbaren Allergie (hier: Sommerekzem eines Pferdes) ist dies aber nicht der Fall. Das heißt der Verkäufer muss für diesen Fehler die Haftung übernehmen.Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 173/05

Hunderecht | Zurückbehaltungsrecht | Herausgabeanspruch
Das Landgericht München I hat entschieden, dass an einem Hund ein Zurückbehaltungsrecht bestehen kann.Die Klage einer Hundeeigentümerin auf Herausgabe (Rückgabe) ihres Tieres wurde von dem Gericht abgewiesen.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Rüden. Diesen Hund hatte der Sohn der Beklagten zur vorübergehenden Pflege übergeben. Als die Klägerin ihren Hund zurück nehmen wollte, weigerte sich die Beklagte den zuerst Hund zurückzugeben. Sie macht geltend, sie habe Aufwendungen für Futter, Tierarzt und Medikamente gehabt habe. Bei Erstattung der Kosten würde sie den Hund an die Klägerin wieder herausgeben. Die Klägerin vertrat die Meinung, die Beklagte könne sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Der Hund würde wenn er nicht sofort an sie wieder zurückgegeben würde, traumatisiert und bleibende Schäden zurückbehalten.
Das Amtsgericht entschied gegen die Klägerin.Die Rückgabe des Hundes sollte erst gegen Zahlung der Aufwendungskosten (1.680 Euro)erfolgen . Die Berufung der Klägerin blieb vor dem LG München I erfolglos. Grundsätzlich sei ein Zurückbehaltungsrecht auch an einem Tier möglich.Da keine Beeinträchtigung des Hundes ersichtlich gewesen seien und auch die Hundeeigentümer ihren Hund der Frau zur fürsorglichen Betreuung überlassen hat, konnte das Gericht auch keine Beeinträchtigung des Hundes alleine aus dem Grund von „Heimweh“ erkennen. Das Zurückbehaltungsrecht der Betreuerin an dem Hund kollidiert nicht mit dem § 1TierschutzG.Landgericht München I, Urteil vom 17.01.2008, 31 S 13391/07 Justiz Bayern

Pferderecht: Pferdeeinstellungsvertrag
Der Beklagte kündigte den zwischen den Parteien bestehenden Pferdeeinstellungsvertrag fristlos, da die Versorgung der Pferde nicht gewährleistet sei, und holte sein Pferd aus dem klägerischen Stall. Der Kläger verlangt Zahlung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Das AG hat die Klage abgewiesen.
Es handelte sich bei dem Vertragsverhältnis nicht um einen Mietvertrag, sondern um einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag. Das Gesetz bewertete das Interesse des Verwahrers an der entgeltlichen Verwahrung nicht als vertragsprägend an und ließ es deshalb zurücktreten. Der Hinterleger konnte die Sache, da nichts anderes vereinbart wurde, jederzeit zurückfordern, womit auch die Vergütungspflicht entfiel. Der Antrag des Klägers, ihm für die Berufung PKH zu gewähren, wurde abgewiesen. LG Ulm 19.04.2004, 1 S 184/03; NJW-RR 2004, 854 Tierschutz Hessen

Tierschutz | Pferderecht: zur Schaustellung von Pferden oder anderen Tieren muss ohne Schmerzen, Leiden oder Schäden erfolgen
Der Kläger organisierte in ganz Deutschland gewerbsmäßig Rodeo-Veranstaltungen mit Pferden und Rindern. In einer Betriebserlaubnis wurde ihm unter anderem untersagt, beim Wildpferdreiten Sporen einzusetzen. Außerdem dürften Hilfsmittel wie Leinen, Gurte oder Riemen, die am Tier befestigt seien, nicht unkontrolliert am Boden schleifen. Darüber hinaus wurde auch der Einsatz eines sogenannten Flankengurtes untersagt. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts sei es nach dem Tierschutzgesetz verboten, ein Tier zur Schaustellung oder einer ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden seien. Beim Bullenreiten, Wildpferdreiten und dem Wild Horse Race würden die Tiere in ihrem Abwehrverhalten zur Schau gestellt und bei einer Vorführung mit zirkusähnlichem Charakter eingesetzt. Tiere dürften bei Rodeoveranstaltungen aber keine Schmerzen oder Schäden erleiden. Hilfsmittel und Geräte dürfen nur so eingesetzt werden, dass die Tiere dadurch nicht gequält werden. Sie seien vor einfachen Schmerzen, Leiden oder Schäden zu schützen. Dies gelte auch, wenn man die Disziplinen als Sportveranstaltungen einstufe. Lediglich das Verbot eines Flankengurts beim Bullenreiten und Wildpferdreiten sei rechtswidrig gewesen. Es sei nicht nachweisbar, dass die Verwendung des Gurts für die Tiere mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sei. So entschied das Verwaltungsgericht Freiburg im Jahre 2010 (1K 338/08) Tierschutz Hessen

Hundehalteverbot -Tierschutzwidrige Verhältnisse
Wer ist für ein Hundehalteverbot zuständig, wenn die Tiere nicht artgerecht gehalten werden? Unter welchen Voraussetzungen darf ein Hundehalteverbot ausgesprochen werden?
Diese Frage hatte das VG Hannover zu beantworten (Urteil vom 28.09.2011, Az. 11 A 2352/10 u. a.).
Ein „Tierfreund“ hielt auf seinem Grundstück unzählige Tiere: bis zu 103 Hunde, 13 Pferde, sechs Ziegen, vier Hängebauchschweine, vier Frettchen, 80 bis 100 Degus und mehr als 30 Katzen. Das Ordnungsamt wurde informiert, dass die Tiere nicht artgerecht gehalten werden.

Keine Zuständigkeit der Ordnungsämter
Weil die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Grundformen der Tierhaltung nicht beachtet werden, ist dies eine Frage des Tierschutzrechts. Nach § 15 TierSchG liegt die Zuständigkeit in diesen Fällen bei den Landesverwaltungen. Die Landesregierungen haben hierzu meist die Veterinär– und Lebensmittelüberwachungsämter durch Verordnungen beauftragt. Sie prüfen, ob Tiere nicht so behandelt werden, wie es das TierSchG erfordert (siehe §§ 1 bis 4a, 5 bis 6a TierSchG). Wegen dieser speziellen Zuständigkeit sind die Ordnungsämter in diesen Fällen nicht zuständig, es sei denn,
• mit Tieren wird nicht artgerecht umgegangen und
• es kann nicht abgewartet werden, bis die zuständige Tierschutzbehörde vor Ort ist.
Ausnahme: Ein sofortiges Eingreifen ist erforderlich (Eilfall), insbesondere bei einer gegenwärtigen Gefahr, z.B. Sicherstellen eines Tiers, Absperren von Stallanlagen.

Katastrophale Verhältnisse vor Ort
Vor Ort stellte die vom Ordnungsamt herbeigerufene Tierschutzbehörde fest, dass
• Hunde (die besonders geruchssensibel sind) in geschlossenen Räumen ohne intakte trockene Liegefläche gehalten wurden, die voller Hundekot waren. Die Luft in diesem Raum war so schneidend, dass er nur unter Einsatz von Atemschutzgeräten betreten werden konnte.
• den Hunden kein ausreichender Auslauf gewährt wurde. Dies belegte der Zustand der Räume, in denen sich die Hunde aufhalten mussten, ohne dass ihnen ausreichend Auslauf gestattet wurde.
• einer chronisch kranken Hündin die Nase (krankheitsbedingt) fast vollständig weggefressen war.
• ein anderer Hund wegen seiner bis auf die Knochen reichenden Leckstellen eingeschläfert werden musste.

Unter welchen Voraussetzungen darf ein Tierhaltungsverbot ausgesprochen werden?
Der Halter der Tiere hat eine einem Tierheim ähnliche Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG betrieben, für das eine Erlaubnis erforderlich war, stellte das Gericht mit Sachverstand fest. Diese Erlaubnis war aber nicht beantragt worden.
Unter den gegebenen Verhältnissen, so das Gericht weiter, würde diese Erlaubnis nicht erteilt, weil die Tiere nicht artgerecht gehalten werden. Artgerecht ist die Tierhaltung nur dann, wenn sie sich an den natürlichen Lebensbedingungen der Tiere orientiert und auf die artspezifischen Verhaltensweisen der Tiere Rücksicht nimmt. Hiervon waren die vorgefundenen Verhältnisse aber weit entfernt.

Ergebnis
Die zuständige Tierschutzbehörde hat somit zu Recht auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG das Halten der Tiere untersagt. Die Klage des „Tierfreundes“ gegen den Bescheid der Tierschutzbehörde wurde abgewiesen.

Bellen zur Mittags- und Nachtzeit kann eine Ordnungswidrigkeit sein
Wenn ein Hund übermäßig laut und lang anhaltend bellt und damit insbesondere zur Mittags- oder Nachtzeit die Nachbarschaft nicht unerheblich störrt, kann hierdurch der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt sein.Grundsätzlich kann diese Störung eine behördliche Verfügung nach sich ziehen, nach der sich der Hund in der Mittags- und Nachtzeit nur noch unter Aufsicht einer dazu geeigneten und befähigten Person im Freien aufhalten darf. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) stellte dies in seinem Urteil klar. (10 AS 10.1074 und 10 ZB 10.516)

Leinenzwang: nicht uneingeschränkt
4 Mal hatte der Bußgeldsenat des OLG Dresden in kurzer Entscheidungen zu fällen, die sich mit dem Thema »Anleinzwang für Hunde« beschäftigen. In zwei Fällen ging es um eine entsprechende Polizeiverordnung der Stadt Leipzig, die anderen Verfahren betrafen Regelungen der Städte Zwickau und Plauen. Zugrunde lagen jeweils Rechtsbeschwerden von Hundebesitzern, die wegen Verstoßes gegen die Leinenpflicht zu Bußgeldern bis zu 400 € verurteilt worden waren
Der Bußgeldsenat hat hierzu nun folgendes entschieden:
Eine sächsische Polizeiverordnung, die einen Anleinzwang für Hunde im Gemeindegebiet vorsieht, verstößt jedenfalls dann gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie keinerlei Ausnahmen vom allgemeinen Leinenzwang vorsieht. Zwar bestehen angesichts der von freilaufenden Hunden ausgehenden abstrakten Gefahr keine Bedenken gegen einen ordnungsbehördlich geregelten allgemeinen Anleinzwang. Mit dessen zeitlich und räumlich unbeschränkter Geltung im gesamten Gemeindegebiet würde aber dem Anspruch der Bevölkerung auf Schutz vor Belästigung und Gefahren einseitig zu Lasten der Hundehalter Rechnung getragen.
Den insoweit anzulegenden Maßstäben werden die in Leipzig und in Plauen geltenden Polizeiverordnungen gerecht. Sie enthalten jeweils Ausnahmeregelungen, wonach Hunde auf so genannten »Freilaufflächen« vom Leinenzwang befreit sind. In Leipzig gebe es beispielsweise insgesamt 47 »Hundewiesen« mit einer Gesamtfläche von 16,72 Hektar. Die berechtigten Interessen der Hundebesitzer sind damit ausreichend berücksichtigt.
Dagegen verstößt die Polizeiverordnung der Stadt Zwickau, kraft derer sich das Anleingebot faktisch auf das gesamte Gemeindegebiet erstreckt, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Bestimmtheitsgebot. Sie ist daher insoweit unwirksam, weshalb der Beschwerdeführer im dortigen Verfahren vom Senat freigesprochen wurde.
OLG Dresden
Beschluss vom 07.02.2007, Ss (Owi) 395/06 (betrifft Zwickau)
Beschlüsse vom 07.02.2007, SS (Owi) 188/06 und 301/06 (betreffen Leipzig)
Beschluss vom 13.02.2006, SS (Owi) 721/06 (betrifft Plauen) OLG Dresden

Katze vom Tierheim weitervermittelt - Wer trägt die Kosten?
Wegen einer Suizidankündigung wurde der Kläger in eine Klinik eingewiesen. Er hielt zu diesem Zeitpunkt in seiner Wohnung eine Katze, die durch den Beklagten in einem Tierheim untergebracht wurde. Von dort aus wurde sie weitervermittelt. Ein paar Monate später setzte die Beklagte gegen den Kläger einen Betrag in Höhe von 393,33 Euro für die Kosten der Unterbringung der Katze im Tierheim fest. Zur Begründung wurde auf § 66 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG) verwiesen. Sie begründet im Wesentlichen: es sei nicht bekannt gewesen, dass die Katze von einer Bekannten versorgt worden sei. Bei seiner Einweisung habe der Kläger keine Person benannt, die sich um das Tier hätte kümmern können. Der Kläger habe sich nach seiner Entlassung auch lediglich einmal beim Tierheim gemeldet. Es sei üblich, dass das Tierheim die Katze nur gegen Erstattung der entstandenen Kosten aushändige. Deshalb habe man schließlich die Katze zur Vermittlung freigegeben. Rechtliche Grundlage für die Kostenforderung sei § 66 Nds. SOG, da eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestanden habe, nämlich, dass die Katze verhungere. Die Regelungen des Tierschutzgesetzes seien nicht anwendbar. Ein beamteter Tierarzt hätte zudem keine andere Feststellung treffen können. Dagegen hat der Kläger nun die Klage erhoben.
Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Rechtliche Grundlage sind nicht die §§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 66 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG, wonach zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr Zwangsmittel angewendet werden können und im Falle einer Ersatzvornahme die Verwaltungsbehörde auf Kosten der betroffenen Person die vertretbare Handlung selbst ausführen kann. Zur Anwendung kommt vielmehr die Regelung des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Danach ist ein Tier, das nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes mangels der Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder eine schwerwiegende Verhaltensstörung aufzeigt, dem Halter fortzunehmen und solange auf dessen Kosten pfleglich unterzubringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Diese Vorschrift stellt eine Sonderbestimmung über die unmittelbare Ausführung dar, die die allgemeinen ordnungs- und verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Regelungen verdrängt, soweit ein Tier aus tierschutzrechtlichen Gründen fortgenommen wird. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Beklagten lässt außer Acht, dass besondere ordnungs- bzw. vollstreckungsrechtliche Vorschriften für bestimmte Rechtsbereiche stets die allgemeinen Bestimmungen des Nds. SOG verdrängen. Der Geltung des TierSchG ergibt sich hier auch aus dem Vorrang des Bundesrechtes vor dem Landesrecht (Art. 31 GG). Die Voraussetzungen des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG sind bei Wegnahme der Katze des Klägers schon deshalb nicht erfüllt gewesen, weil die Beklagte zuvor kein Gutachten eines beamteten Tierarztes eingeholt hat. Die Klage hatte Erfolg. So entschied das VG Oldenburg im Jahre 2010, 11 A 1875/09 Tierschutz Hessen Vollständiges Urteil

Fundtier: Kater - Stadt muss Tierarztkosten tragen
Die Stadt hat mit dem dort ansässigem Tierschutzverein einen Vertrag über die Aufnahme von Fundtieren und herrenlosen Tieren geschlossen.In diesem hat sich der Verein verpflichtet , alle im Stadtgebiet aufgefundenen Haus­tiere unterzubringen und dabei auch für eine tierärztliche Behandlung zu sorgen. Die Stadt zahlt hierfür dem Tierschutzverein einen jährlichen Pauschbetrag in Höhe von 2.000,-- EUR. Spätabends des zweiten Weihnachtstages 2007 wurde im Stadtgebiet der Beklagten ein offenbar bei einem Verkehrsunfall verletzten Kater aufgefunden. Der Finder des verletzten Katers konnte niemanden von dem Tierschutzverein erreichen , so suchte er mit dem Tier den tierärztlichen Notfalldienst auf. Der Tierarzt (Kläger) musste den Kater not operieren und behielt den ihn zunächst in seiner Tierarztpraxis. Der Tierarzt versuchte in den folgenden Tagen erfolglos, einen Besitzer ausfindig zu machen und Verantwortliche des Tierschutzvereins zu erreichen. Er forderte nun die Abholung des Katers zu veranlassen und seine Behandlungs- und Unterbringungskosten zu übernehmen. Das Oberverwaltungsgericht gab dem Tierarzt schlussendlich recht und verurteilte die Stadt Bad Sachsa die Aufwendungen für die tierärztliche Versorgung und anschließende Unterbringung eines verletzten Katers zu ersetzen.
So entschied das Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts,23. April 2012 (11 LB 267/11)Oberverwaltungsgericht Niedersachsen

Fundtier: Kosten für die Unterbringung eines Fundhundes muss das Land nicht tragen
Hund im Tierheim: Polizei haftet nicht für Kosten
Ein Tierschutzverein, der einen bei der Polizei abgegebenen Hund Vor-Ort abholt und vorübergehend einem vereinseigenen Tierheim unterbringt, kann vom Land nicht Ersatz von Pflege- und sonstigen Kosten verlangen. Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2013, 2 K 907/12.KO) Verwaltungsgericht Koblenz


Fundtier: Kosten für die Tierarztbehandlung einer aufgefundenen Katze muss die Kommune tragen
Streunende Katzen: Wer kommt für die Kosten des Tierarztes für aufgefundene Tiere auf? Kommunen müssen grundsätzlich die Kosten für eine tierärztliche Behandlung zahlen für aufgefundene Katzen. Nur weil die Katzen frei herumgelaufen sind, handelt es sich bei den Katzen noch nicht um herrenlose Katzen, für die die Kommune nicht einstehen muss, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz bekanntgegebenen Urteil (Az.: 2 K 533/17.KO).Jedoch nur weil die Katzen frei herumgelaufen sind, handelt es sich bei den Katzen noch nicht um herrenlose Katzen, für die die Kommune nicht einstehen muss, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz bekanntgegebenen Urteil. Die Katzen seien vielmehr als Fundsache einzustufen, so dass die Fundbehörde für anfallende Kosten zuständig ist. Koblenz Az.: 2 K 533/17.KO

Eine Weitervermittlung eines im Tierheim verwahrten Hundes bei einem vorübergehendem Krankenhausaufenthaltes des Hundehalters ist nicht rechtens
Ein im Tierheim verwahrter Hund darf nicht ohne Vorankündigung veräußert werden, nur weil der Hundehalter für rund zwei Monate stationär in ein Krankenhaus aufgenommen wird und sich nicht um den Hund kümmern kann.. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.Beschluss vom 19. Februar 2013 - VG 24 L 25.13
Keine amtliche Veräußerung eines Hundes, wenn Halter vorübergehend in eine Klinik muss (Nr. 6/2013) Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Erbrecht: Ein Hund kann nicht erben

Als eine geschiedene und kinderlose Frau starb, hinterließ sie ein Testament, in dem sie ihren Hund zum ersten Erben bestimmte. Die beiden Brüder und Neffen sowie eine Nichte folgten als weitere Erben zu gleichen Teilen. Im Testament hieß es: \"Mein letzter Wunsch ... meine Erben sind mein Hund Berry, meine Geschwister, bitte nicht streiten, Eure Tante\". Nach ihrem Tod kümmerte sich ihre frühere Bekannte, die Beschwerdeführerin, um den Hund. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie einen Anspruch auf Erteilung eines Erbscheines hat, da sie sich um den Hund kümmere. Derjenige, der den Hund versorge, müsse folglich auch als Erbe berücksichtigt werden.
Ein Hund kann nicht als rechtsfähige Person auftreten und ist daher nicht erbfähig. Die Einsetzung des Hundes als Erbe im Testament ist daher unwirksam. Außerdem fehlt eine testamentarische Bestimmung, wer den Hund nach dem Tod der Erblasserin bekommen soll. Die Unterzeichnung „Eure Tante“ spricht eher zu Gunsten der Familienmitglieder und nicht für die der familienfremden Dritten. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. So entschied das Landgericht München I im Jahre 2004, 16 T 22604/03

Hund in der Scheidung
Das OLG Schleswig hatte sich mit der zu beschäftigen Frage wie man mit Hunden in einer Scheidung zuverfahren hätte. Zusammen mit drei Hunden lebten die Eheleute seit mehreren Jahren in einem Landhaus mit großem Grundstück. Sie lebten innerhalb desselben Hauses getrennt und sind zwischenzeitlich geschieden. Als der geschiedene Ehemann aus dem Landhaus ausziehen wollte, verlangte er die Mitnahme der Basset Hündin. Die anderen beiden Hunde wollte er zurücklassen. Er behauptete, alleiniger Eigentümer der Basset Hündin zu sein. Die geschiedene Ehefrau wollte alle drei Hunde behalten und behauptete ebenfalls, alleinige Eigentümerin der Basset Hündin zu sein.  Das OLG entschied: Ein gemeinsamer Hund der Eheleute, der mit im Haushalt lebt, wird bei der Ehescheidung nach den Regeln über die Verteilung von “Haushaltsgegenständen” aufgeteilt. Dem geschiedenen Ehemann wurde eine Basset-Hündin zugesprochen, während der Boxerrüde und der Cocker Spaniel bei der geschiedenen Ehefrau verblieben.Az 15 UF 143/12, Beschluss vom 20.2.2013, OLG-Pressemitteilung

Jäger verstößt gegen das Tierschutzgesetz
Im Jagdrevier im Westerwald wurde ein Wolf durch einen Jäger erschossen. Vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Montabaur musste sich der Jäger deswegen wegen dem Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz wie auch gegen das Bundesnaturschutzgesetz verantworten.
Nach einer umfangreichen Hauptverhandlung wurde der zwischenzeitlich 72jährige Angeklagte zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen a 50,- Euro verurteilt. Der Strafrichter hielt dabei den Vorwurf des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz für erwiesen, da der Jäger den Wolf ohne Rechtfertigung erschossen hat. Insbesondere ging das Gericht davon aus, dass der Wolf nicht wilderte als er erschossen wurde. Entscheidung des Amtsgerichts Montabaur Urteil vom 17.01.2013.

Fallenjagd ist Jagdausübung
Das Aufstellen von Fallen, Fußangeln und Schwanenhälsen stellt eine Form der Jagdausübung dar. Hierzu bedarf der Grundstückseigentümer bzw. Antragsteller einer jagdrechtlichen Erlaubnis. Diese jagdrechtliche Erlaubnis ist auch dann unverzichtbar und notwendig, wenn es dem Fallenaufsteller vorwiegend darauf ankommt, "Fremdlinge" (also Personen) von seinem Grundstück fernzuhalten. Verwaltungsgericht Magdeburg, Az.: 1 A 697/03 MD

Elektroreizgerät im Hundetraining
Ein Hundetrainer führte Seminare zur Hundeerziehung durch. In diesen Seminaren wollte er dabei den Einsatz von Elektroreizgeräten vorführen. Solche Geräte ermöglichten es, mittels eines Senders über Entfernungen bis zu mehreren hundert Metern Hunde durch einen im Halsband integrierten, mit Elektroden versehenen Sender Stromreizen unterschiedlicher Stärke und Länge auszusetzen. Der Kläger begehrte festzustellen, dass er berechtigt sei, ohne Sachkundenachweis Elektroreizgeräte vorzuführen und einzusetzen.Der Einsatz von Elektroreizgeräten, die erhebliche Leiden oder Schmerzen verursachen konnten, war für Zwecke der Hundeausbildung gemäß § 3 Nr. 11 TierSchG verboten. Dabei kam es nicht auf die konkrete Verwendung der Geräte im Einzelfall, sondern darauf an, ob sie von ihrer Bauart und Funktionsweise her geeignet waren, dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen.Die Klage, Berufung und Revision blieben ohne Erfolg .OVG Münster , 3 C 14/05 Tierschutz Hessen Wiesbaden


Tierschutzverein haftet nur bedingt
Ein Tierschutzverein, der einen ausgesetzten Hund zur Weitervermittlung aufgenommen hat, wird im Sinne des Gesetzes Tierhalter. Damit haftet der Tierschutzverein auch für Schäden, die dieser Hund anrichtet (§ 833 BGB). Weisen aber Mitarbeiter des Tierschutzvereines den Interessenten darauf hin, dass dieser Hund schwierig sei, und greift dieser gleichwohl unvermittelt zum Kopf des Tieres, worauf der Hund zuschnappt, so tritt die Haftung des Tierschutzvereines zurück, weil das Eigenverschulden des Geschädigten erheblich höher zu bewerten ist. Gerade bei ausgesetzten Tieren muss man generell davon ausgehen, dass solche Tiere schwieriger sind als vom Züchter abgegebene Tiere. Wer sich auf solche Umstände nicht einstellt, setzt sich der Gefahr bewusst aus und hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Amtsgericht Duisburg, Az.: 49 c 399/98

Weitere Information: Recht rund ums Tier - Was ist das?






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