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Schadenersatz beim Tierkauf
Ein Käufer eines kranken Tieres hier Hundes (Welpe) muss zuerst den Verkäufer über die Erkrankung informieren und ihm die Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Lässt aber der schwere körperliche Zustand des Hundes eine unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich erscheinen, ist der Käufer zur Aufforderung nicht verpflichtet und kann gegenüber dem Verkäufer Schadensersatz verlangen. Der Welpenkäufer ist in einer solchen Notsituationen nicht verpflichtet, dem Verkäufer zunächst eine Nachfrist zur Behebung der Krankheit zu setzen. Bundesgerichtshof Az.: VIII ZR 1/05

Welpe mit genetischem Fehler
Verkauft ein Hundezüchter einen Welpen und wird bei diesem Tier später eine Fehlstellung des Sprunggelenks tierärztlich festgestellt, so haftet hierfür der Verkäufer nicht, wenn er bei der Auswahl der Zuchttiere darauf geachtet hat, dass genetische Fehler bei den Elterntieren nicht vorliegen. Denn in diesem Fall ist beim Hundeverkäufer kein Verschulden festzustellen. Er hat weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. War die Fehlstellung des Sprunggelenks genetisch bedingt, so beruhte sie auf einem schon durch die Zeugung vorgegebenen Defekt der spezifischen, für die Knochenentwicklung maßgeblichen Anlagen des Hundes. Hinsichtlich eines solchen, in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen betreibt..Bundesgerichtshof VIII ZR 281/04



Welpe mit genetischem Defekt - Schadensersatz für einen genetisch kranken Hund
Verkauft ein Hundezüchter einen Welpen und wird bei diesem Hund eine genetisch bedingte Erkrankung festgestellt wie eine Fehlstellung des Sprunggelenks , so haftet hierfür der Hundezüchter nicht, wenn er bei der Auswahl der Zuchttiere darauf geachtet hat, dass der genetische Fehler bei den Elterntieren nicht vorliegen. Denn in diesem Fall ist beim Hundeverkäufer kein Verschulden festzustellen. Er hat weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. War die Fehlstellung des Sprunggelenks genetisch bedingt, so beruhte sie auf einem schon durch die Zeugung vorLandgericht gegebenen Defekt der spezifischen, für die Knochenentwicklung maßgeblichen Anlagen des Hundes. Hinsichtlich eines solchen, in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Hundezucht nach den dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen betreibt.Bundesgerichtshof VIII ZR 281/04 , BGH VIII ZR 1/05


Kaufpreisminderung für einen genetisch kranken Hund - volle Minderung des Kaufpreises eines genetisch erkrankten Hundes verpflichtet zur Rückgabe des Hundes
Ein Mann kaufte einen Hundewelpen von einem Hundezüchter. Der Kaufpreis des Hundes betrug 1.500 Euro. Kurze Zeit nach dem Hundekauf erkrankte der Hund an einer nicht heilbaren Erkrankung (Bluterkrankheit). Der gekaufte Hund entwickelte diese Erkrankung aufgrund eines genetischen Defektes obwohl die Elterntiere nachweislich gesund waren. Eine Rückgabe des Welpen an den Hundezüchter kam für den neuen Hundebesitzer nicht in Frage, daher verlangte er von dem Züchter Minderung des Kaufpreises.Auch einen Ersatz für den erkrankten Hund kam für den Hundekäufer sowie für den Hundezüchter nicht in Frage. Das Gericht entschied, eine Minderung des Kaufpreises zu fast 100% kommt einem Rücktritt gleich und verpflichtet zur Rückgabe des Hundes an den Züchters. Amtsgericht Bremervörde, Urteil 5 C 154/16


Welpe erkrankt an genetischen Hüftgelenksdysplasie (HD), Ellenbogengelenksdysplasie (ED)
Züchterhaftung bei genetisch erkrankten Hund. Haftet der Züchter für eine Hüftgelenksdysplasie (HD), Ellenbogengelenksdysplasie (ED)? Hat der Käufer eines genetisch erkrankten Hundes gegenüber dem Züchter einen Anspruch auf Bezahlung der Kosten einer Operation und weiterer Kosten? (Schadenersatz) Kann der Käufer den Kaufpreis mindern? Haftet der Züchter immer für eine genetisch bedingte Hüftgelenksdysplasie (HD) und einer Ellenbogengelenksdysplasie (ED)?

U.a. diese und weitere Fragen hatte das Landgericht Düsseldorf zu klären. Fünf Monaten nach dem Kauf eines Welpens von einem Züchter, fing der gekaufte Hund an zu lahmen und es wurde eine schwere Hüftgelenksdysplasie (HD) und Ellenbogengelenksdysplasie (ED) diagnostiziert.Die Hundekäuferin verlangte von dem Züchter, aufgrund der genetische Erkrankungen, Schadenersatz sowie Minderung des Kaufpreises. Das Gericht wies hingegen den Schadensersatz trotz des genetischen Defektes, der bei dem verkauften Hund nachzuweisen war, gegenüber dem Züchter ab und sprach der Hundekäuferin lediglich die Minderung des Kaufpreises zu. Urteil Landgericht Düsseldorf Az. 12 O 18/07


Rücktritt vom Hundekauf: Nacherfüllung durch Ersatzlieferung eines weiteren Hundes bei fehlender emotionaler Bindung des Käufers zum Hund
Bevor ein Hundekäufer Ansprüche wie Schadenersatz und/ oder Minderungen aufgrund eines kranken Hundes gegenüber dem Züchter als Verkäufer des Hundes gelten machen kann muss er dem Verkäufer das Recht zur Nacherfüllung durch eine Ersatzlieferung einräumen. Dies ist jedoch oftmals entbehrlich.Beim Tierkauf insbesondere beim Kauf eines Hundes kommt eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (Ersatzlieferung: der Hundeverkäufer bietet den Käufer einen andern Hund an) in der Regel in Betracht, wenn eine emotionale Bindung des Käufers an das ausgewählte Tier noch nicht bestanden hat.
Die Vorschrift des § 440 Abs. 1 BGB regelt zwar keine Ausnahme vom Vorrang der Nachlieferung gegenüber dem Schadenersatz und einer Minderung. Aus ihr wird aber deutlich, dass hinter der Systematik der Rechtsbehelfe im Kaufrecht eine typisierende Interessenabwägung steht, die in Sonderfällen auch gegen ein Nachlieferungsrecht des Verkäufers ausfallen kann. Daraus wird teilweise gefolgert, dass ein Nachlieferungsanspruch nur bei vertretbaren Sachen in Betracht kommt.
War dem Käufer bei dem Kauf eines Hundes dessen Alter, Farbe, Geschlecht und die gute Abstammung von einem Worldchampion wichtig und hat er den Hund hingegen vor dem Kauf weder persönlich gesehen noch sonst erkennbar anhand besonderer charakterlicher Eigenschaften ausgewählt, handelte es sich zum Zeitpunkt des Kaufes um den Kauf einer vertretbaren Sache, soweit sie nach Rasse, Alter, Geschlecht, Farbe und Prämierung der Eltern des Tieres mit dem erworbenen Hund vergleichbar gewesen wäre.Hierzu zählen häufig die Fälle bei den Hundezüchter unter Kollegen einen Zuchthund erworben haben.
Des weitern spricht man auch eine Emotionale Bindung zu dem erworbenen Hund ab, wenn der Hund lediglich wenige Tage im Besitz des Käufers war, so dass der Aufbau einer emotionalen Bindung in diesem kurzen Zeitraum noch nicht erkennbar wurde.Landgericht Rottweil Az. 1 S 23/16


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Tierkauf | Schadensrecht
Ein Welpe war vom Züchter, der seit 30 Jahren in der Dackelzucht betreibt, für 500 Euro an einen Käufer verkauft worden.5 Monate später stellte sich bei der achten Kontrolluntersuchung durch die behandelnde Tierärztin des Käufers heraus, dass der Dackel eine Fehlstellung des rechten hinteren Sprunggelenkes hatte, die zu einer übermässigen O- Beinigkeit führen würde.Der Käufer forderte daraufhin der Verkäufer auf, als Schadensersatz einen Betrag in Höhe von 1.200 Euro, nämlich die voraussichtlichen Operationskosten für eine Behebung der Fehlstellung, an den Verkäufer zu zahlen. Rückgängig machen wollte der Käufer den Kauf nicht, da ihm der Dackel zwischenzeitlich sehr ans Herz gewachsen war.Es konnte jedoch nicht geklärt werden, ob das Tier im Zeitpunkt des so genannten "Gefahrübergangs" die später auffällig gewor­dene Fehlstellung des Sprunggelenks schon aufwies. Jedenfalls verlangte der Käufer Schadensersatz. Jedoch war ein Verschulden des Verkäufers zu verneinen, weil die vier Mo­nate nach der Übergabe erkannte Fehlstel­lung des Sprunggelenks wahrscheinlich auf genetischen Ursachen beruhte. Nach dem Urteil des Gerichts hat ein Züchter nicht schlechthin für eventuelle genetische Fehler eines Hundes einzustehen. Ein Züch­ter, der eine Garantie für eine bestimmte Ent­wicklung des Tieres nicht übernommen hat, hat dessen anlagebedingte Fehlentwicklung nur zu vertreten, wenn er für die genetischen Ursachen der Fehlentwicklung deshalb die Verantwortung zu tragen hat, weil er bei der Zucht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen und dadurch fahrlässig gehandelt hat. Davon konnte in dem konkre­ten Fall aber nicht ausgegangen werden.
Weiter ging das Gericht davon aus, dass der vor­gegebene genetische Defekt durch die opera­tive Behandlung des Hundes nicht beseitigt werden konnte. Operativ korrigiert wurde zwar die Fehlstellung des Sprunggelenks und damit die übermäßige 0-Beinigkeit des Tieres. Durch die Operation wurde der Hund aber nicht in einen vertragsgemäßen Zustand ver­setzt. Vielmehr wurde die Korrektur des äußeren Erscheinungsbildes des Hundes mit ei­nem anderen Mangel erkauft. Der Hund hatte seit dem Eingriff einen künstlich veränderten Knochenbau und musste mit den damit dauer­haft verbundenen gesundheitlichen Risiken le­ben, die so gewichtig waren, dass sie halbjähr­lich tierärztliche Kontrolluntersuchungen erfor­derten. Der Hund blieb damit lebenslang nicht frei von Mängeln. Eine Maßnahme, die den körperlichen Defekt eines Tieres nicht folgen­los beseitigen kann, sondern andere, regelmäßig zu kontrollierende gesundheitliche Risi­ken selbst erst hervorruft, ist zu einer nachhal­tigen Beseitigung des Mangels nicht geeignet. So hatte der Züchter seine Verpflichtung zur Lieferung eines mangelfreien Tieres nicht er­füllt.
Da den Verkäufer also aus der Sicht des Bundesgerichtshof (BGH) es kein Verschulden an dem Mangel traf, hat der Bundesgerichtshof (BGH) die auf Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen.Bundesgerichtshof VIII ZR 281/04



Die von Rechtsanwalt Ackenheil, als Experte für Tierrecht, jüngst erstrittenen Urteile bezüglich der Haftung von Züchtern aufgrund genetischen Defekten begründen weitreichenden Schutz der Hundekäufern

Die von der Ackenheil Anwaltskanzlei als spezialisierte Kanzlei für Tierrecht jüngst erstrittenen Urteile bzgl. der Haftung von Züchtern aufgrund von genetisch bedingten Erkrankungen eines gekauften Hundes zeigen indes ein Umdenken in der Rechtsprechung.
Der Schutz des Käufers vor unseriösen Hundezüchtern, die nur profitorientiert ihre Hundezucht auf Kosten der Gesundheit der Hunde betreiben erhält eine immer höher werdende Stellung. Ebenso ist ein langsames Umdenken in der Rechtsprechung zu verzeichnen, in dem das Tierwohl und die Belange des Tieres mehr und mehr Berücksichtigung finden.
Verantwortungsvolle Hundezüchter, die nach dem Stand der Wissenschaft die Gesundheit ihrer Tiere u.a. durch eine sorgfältige Auswahl der Elterntiere fördern, haften auch nach derzeitiger Rechtsprechung nicht für Schadensersatz.

Dem sorglosen Umgang mit dem Risiko genetisch bedingter Erkrankungen oder Defekte in der Hundezucht muss auch in Zukunft weiterhin durch weitreichende Aufklärung ein Riegel vorgeschoben werden. Wenn auch Justizia sich immer noch schwer tut im Sinne der Tiere ihrer Rechtsprechungen und Gesetze auszulegen.

Züchter müssen sich ihrer züchterischen Verantwortung bewußt sein. Qualen vieler junger Hunde wie jüngst der Mopshündin Ronja, die an der erblich bedingen Pug Dog Enzephalitis (PDE) (Mopsenzephalitis) erkrankte und letztlich verstarb, sowie auch das Leid vieler Hundebesitzer und deren Familien gilt es zu verhindern.

Als qualifizierter Anwalt für Schadensersatzansprüche / Hundekauf vertritt Rechtsanwalt Ackenheil erfolgreich seit über 20 Jahren bundesweit Hundezüchter und Hundekäufer.
Rechtsanwalt Ackenheil ist auf die Themengebiete Tierkauf, Hundekauf, Hundezüchterhaftung spezialisiert und bundesweit tätig. Um umfassend rechtlich kompetent als Anwalt für Ansprüche aus dem Hundekauf beraten zu können und hierfür tierärztliche Diagnosen, Gentests, Befunde, Therapien, Operationstechniken, tierärztliche Rechnungen, Gutachten ect. korrekt auswerten zu können müssen selbstverständlich auch medizinrechtliche Kenntnisse mit einfliessen.

Grundbegriffe der Genetik, der rassespezifische Erkrankungen beim Hund und deren Untersuchungen (Gentest) sind für eine erfolgreiche rechtliche Beratung unabdingbar.
Ein hervorzuhebendes Merkmal der Ackenheil Anwaltskanzlei / Kanzlei für Tierrecht ist hierbei der fachübergreifende Zusammenschluss der Rechtsgebiete Medizinrecht | Tiermedizinrecht | Züchterhaftung.


Weitere Information: Recht rund ums Tier - Was ist das?






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