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Die Anwaltskanzlei Ackenheil berät Züchter und auch Tierbesitzer umfassend in allen Rechtsfragen.



Die Anwaltskanzlei Ackenheil ist eine zivil- und wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Anwaltskanzlei bei Mainz,
im Herzen Rheinhessens, vor den Toren Frankfurts.
Durch ständige Fortbildungen, einen intensiven Austausch mit Fachkollegen und eine aktive Vernetzung mit
weiteren Spezialisten können wir Sie kompetent in allen Fragen des Rechts fachkundig unterstützen.
Selbstverständlich vertreten wir die Interessen unserer Mandanten deutschlandweit.
Einer der Schwerpunkte der Ackenheil Anwaltskanzlei bilden u.a. die Rechtsbereiche rund um das Tier.

Weitere Rechtsgebiete unter:

Ackenheil Anwaltskanzlei



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Die
Tierrechtskanzlei Anwaltskanzlei Ackenheil,Rechtsanwalt Andreas Ackenheil bietet Ihnen in Mainz , Wiesbaden, Frankfurt und bundesweit
Rechtsberatung, Vertretung und Beistand in allen Fragen rund um das Tier.




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Miete und Haustiere



Hund, Katze, Minischwein oder Schlange, es gibt fast kein Tier mehr, welches nicht in deutschen Haushalten als Haustier gehalten wird.
Das grundsätzliche Verbot der Tierhaltung (insbesondere Kleintieren) in Mietobjekten ist unwirksam. Bei der Haltung von Hunden muss dahingehend die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Sieht der Mietvertrag generell die Tierhaltung vor, dann darf der Mieter übliche Haustiere wie Katzen, Vögel und Fische etc. auch ohne vorherige Einholung der Vermieterzustimmung halten.
Für ungewöhnliche oder gefährliche Tiere, wie z.B. Würgeschlangen und Giftspinnen, gilt eine solche vorab erteilte Erlaubnis nicht. Auch eine Hundezucht gehört selbstverständlich nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung.
Sieht der Mietvertrag keine Regelung bezüglich der Haltung von Haustieren vor, so kann man davon ausgehen, dass diese erlaubt ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt dann, wenn der Vermieter seine Erlaubnis mit der Tierhaltung aus sachlichen Gründen verweigern kann.
Übrigens ist nicht alles, worauf man sich im Mietvertrag einigte auch rechtswirksam.
Sollte vertraglich jegliche Tierhaltung verboten sein, dann betrifft diese Klausel unzulässigerweise sogar Kleintiere, wie z.B. :

Meerschweinchen, Wellensittiche, Hamster, Ratten und Kaninchen und ist deshalb in der Regel unwirksam. Die Haltung von Kleintieren in dem Mietobjekt ist in angemessener Anzahl stets zu dulden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine negativen Auswirkungen auf die Mietsache oder Mitbewohner des Hauses zu befürchten sind. Deshalb ist jeder Mieter , auch ohne zu fragen, zur Haltung von Kleintieren berechtigt.
Eine Zustimmungsverweigerung der Haltung von Tieren kann gegenüber dem Mieter sogar ein treuwidriges Verhalten darstellen, wenn nämlich z.B. schon andere Mieter Tiere in dem Haus mit der Kenntnis, Duldung oder gar Erlaubnis des Vermieters halten.






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Tierkauf


- Erstellung und Prüfung von Kaufverträgen
- Gewährleistungsansprüche etc.
- Wann muss der Züchter / Verkäufer für die Kosten des Tierarztes aufkommen?
- Haftet der Verkäufer für Erkrankungen (Erberkrankungen)?


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Haftungsrecht



- Wer ist Tierhalter: Eigentümer-Besitzer-Halter?
- In welchem Umfang besteht die Haftung des Tierhalters?
- Was heißt eigentlich Gefährdungshaftung?
- Wann liegt ein Mitverschulden des Geschädigten vor?
- Wann haftet der Tierarztes?
Durchsetzung von Regulierungsansprüchen gegenüber Tierversicherungen


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Das Tier und die Nachbarn


- Der Nachbar fühlt sich durch ständiges Hundegebell gestört
- Ihre Katze bevorzugt Nachbars Garten
- Der Hahn kräht zu laut


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Ordnungswidrigkeiten und Straftaten


Tiere können Tatobjekt aller Straftatbestände sein, die sich auf Sachen beziehen, z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung, Hehlerei etc..
Außerdem sind nach dem Strafgesetzbuch Jagdwilderei und Fischwilderei strafbar.
Problempunkt : Hundekot auf öffentlichen Wegen
- Wann riskiere ich als Hundehalter ein Bußgeld?
- Ihr Tier verursacht einen Sachschaden (Hunde, Schafherden, Pferde, Vieh etc.)
- Ein Mensch wird durch ein Tier verletzt oder getötet.


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Trennung / Scheidung


- Streit ums das Tier. Wer bekommt das Tier im Falle einer Trennung ?
- Gibt es ein Umgangsrecht oder sogar Unterhalt für das Tier ?



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Tierzuchtrecht


- Deckvertrag
- Zuchtverein

- Pferderecht (z.B. Problem der ausbrechenden, streunenden Pferde und Vieh)
- Pferdekauf (z.B. Gewährleistung)

Infos über alte Nutztierrassen





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Informationen zur Kampfhundeverordnung
Kampfhundeverordnung
Grundsätzliches

Immer mehr Länder haben nach Hundebeissattaken Verordnungen erlassen, die die Gefahrenabwehr von Hunden betreffen. Diese Regelungen gehören zu einem Rechtsgebiet welches Teil des besonderen Sicherheitsrechts ist und in der Bundesrepublik Deutschland von den Ländern geregelt wird. Deshalb gelten von Bundesland zu Bundesland auch unterschiedliche Regelungen und es existiert auf Bundesebene keine einheitliche Regelung zur Abwehr von Gefährdungen durch Hunde.
Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen in den verschiedenen Bundesländern kann es vorkommen, dass ein und dieselbe Hunderasse oder auch Kreuzungen der Rassen unterschiedlich behandelt werden.
Generell wird zunächst danach unterschieden, ob die Rasse in der jeweils einschlägigen Kampfhundeverordnung als gefährlich aufgeführt wird. In diesem Fall gibt es keine Möglichkeit die Ungefährlichkeit der Hunde zu beweisen. Eine Haltung solcher Hunde ist somit nur erlaubt, wenn ein „berechtigtes Interesse" nachgewiesen werden kann. Das ist für den Normalbürger praktisch unmöglich und kommt folglich einem generellen Halteverbot dieser Hunde gleich. Ausnahmen gelten jedoch dann, wenn der Hund schon vor Erlass der Verordnung im Besitz des Halters war oder wenn der Hund von einer Tierschutzorganisation oder aus einem Tierheim stammt.
Ist die Hunderasse nicht als gefährlich aufgeführt wird die Gefährlichkeit zunächst vermutet, aber der Halter hat die Möglichkeit zum Beweis der Ungefährlichkeit. Um einen solchen Hund halten zu dürfen braucht der Halter die Erlaubnis der Gemeinde in der er seinen Wohnsitz hat. Die Ungefährlichkeit kann z.B. durch ein Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen werden oder es muss ein Gutachten eines Tierarztes oder eines Amtstierarztes vorliegen. In den meisten Fällen benötigt man aber einen Wesenstest des Hundes.
 

Hunde- bzw. Haltertests

In den meisten Bundesländern gibt es Landeshundeverordnungen, die für Hunde bestimmter Größe und/oder Rasse Wesentests bzw. für deren Halter besondere Sachkundenachweise vorschreiben. Dadurch soll gewährleistet werden, dass potenziell gefährlichere Hunde nur in die Hände von geeigneten Personen kommen. 1. Wesenstest für Hunde
Bei dem Wesenstest wird das Verhalten des Hundes überprüft. Ziel ist es, unangemessene aggressive Verhaltensweisen, die zu einer Gefährdung der Öffentlichkeit durch den Hund führen, zu erkennen. Diese Tests werden von Sachverständigen durchgeführt, die von dem jeweiligen Bundesland bestimmt worden sind.

Zu den Prüfungen im Wesenstest gehören u.a.:

Reagiert der Hund gesteigert aggressiv gegen Tiere? 
Reagiert der Hund gesteigert aggressiv gegen Menschen?
Prüfung des Gehorsams: Haben Sie den Hund unter Kontrolle?
Kann der Hund ohne Leine gehen?
Lässt der Hund sich leicht ablenken?
Prüfung allgemeiner Situationen: Ist der Hund stadttauglich?
Wie reagiert der Hund auf Jogger, Skater, Radfahrer, Betrunkene?
Kann man mit dem Hund U-Bahn fahren, Bus fahren?
Was passiert wenn ein Auto vorbeifährt?
Wie verhält sich der Hund, wenn an einer Ampel Menschen entgegenkommen?
Wie reagiert der Hund wenn Menschen hinter ihm stehen oder ihn bedrängen?

In keiner der geprüften Situationen darf der Hund aggressiv oder aber extrem ängstlich sein, sonst besteht er den Wesenstest nicht.
Nach bestandenem Wesenstest bekommt der Halter vom Prüfer ein Gutachten, das er dann bei seiner  Gemeinde einreicht mit der Bitte um Ausstellung eines Negativgutachtens für seinen Hund. Außerdem muss der Hund durch einen Mikrochip gekennzeichnet sein, sollte er nicht bereits tätowiert sein.


2. Sachkundenachweis für Hundehalter

Außer einem Wesenstest werden in den verschiedenen Bundesländern auch noch sog. Sachkundenachweise für Hundehalter verlangt. Dabei muss jeder Halter eines Hundes über 40 cm Widerristhöhe und/oder über 20 kg Körpergewicht aufgrund der jeweiligen Landeshundeverordnung bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) zur Hundehaltung nachweisen. Als sachkundig (kein Nachweis nötig) gilt, wer schon über drei Jahre einen solchen Hund angemeldet hat, in Besitz eines Jagdscheines ist oder die Erlaubnis zur Zucht und Haltung von Hunden besitzt. Der Test umfasst die Beantwortung eines Fragebogens. Bei der Prüfung handelt es sich um einen Multiple-Choice Test.

Zum Testinhalt gehören z.B.:

    Haltung, Fütterung und allgemeine Hygiene
    Erkennen typischer Gefahrensituationen mit Hund
    Erziehung des Hundes
    Rechtsvorschriften zur Haltung von Hunden
     
    Die aktuelle Landeshundeverordnung für Ihre Region erhalten Sie auf dem für Sie zuständigen Landratsamt oder bei der zuständigen Einwohnermeldebehörde.






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