Hundezucht Erlaubnis § 11 Tierschutzgesetz: Wann benötigt ein Hundezüchter die Erlaubnis für die Hundezucht nach § 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG?


Züchtet man Hunde gewerbsmäßig nach dem TierSchG und nicht als Hobbyzucht, benötigt der Hundezüchter für die Hundezucht eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG der Erlaubnis.
Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit in der Hundezucht folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen an Welpen Würfen erreicht: Besitzt ein Hundezüchter 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder hat 3 oder hat mehr Würfe pro Jahr nimmt man eine gewerbsmäßige Hundezucht an, die einer Erlaubnis nach Paragraph 11 TierSchG benötigt.

Was versteht man unter einer Zucht?



Eine Zucht, ist die geplante Verpaarung von Tieren mit dem Ziel, bestimmte Eigenschaften, Merkmale oder Merkmalskombinationen bei den Nachkommen zu erreichen, so entschied das Verwaltungsgericht Darmstadt. Demnach sein eine Zucht die durch Auslese mittels Vermehrung erfolgende zielbewusste Formung von Tieren. Das Qualzuchtgutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes kommt ebenso zu dem Ergebnis, das unter einer Zucht die „geplante Verpaarung von Tieren" zu verstehen ist.


Darf Jeder Hunde züchten?



Grundsätzlicher kann Jeder Hunde züchten, sofern er sich an tierschutzrechtlichen Regelungen hält und kein Hundehaltungsverbot gegen ihn gilt.



Züchtet ein Hundezüchter gewerbsmäßig benötigt er für seine Hundezucht eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG



Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Tierschutzgesetzes wird unter anderem dann angenommen, wenn die Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden. Dies wird in der Regel bei den oben genannten Haltungsumfang und Würfen angenommen.


Antrag zur gewerbsmäßige Hundezucht: Was muss ein Hundezüchter beachten?

Hundezucht Erlaubnis Antrag §11 Tierschutzgesetz § 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG

Der Antrag gewerbsmäßige Hundezucht nach § 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG

Für den Antrag für eine Erlaubnis zur Hundezucht § 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG Tierschutzgesetz gibt es bei den Behörden entsprechende Formulare.
Zur einfacheren und schnelleren Bearbeitung des Antrags zur gewerbsmäßigen Hundezucht nach § 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG sollten diese Formulare verwendet werden auch wenn im Tierschutzgesetz keine Verpflichtung zur Verwendung von Antragsformularen steht. Vielmehr wird für Antrag zur Erlaubnis für die Tätigkeit § 11 Abs. 1 S. 2 a. F. TierSchG nur vereinzelt Angaben aufgeführt, die mit dem Antrag zu machen sind.

Wenn man als Hundezüchter einen Antrag auf Erlaubnis nach § 11 TierSchG für die gewerbsmäßige Hundezucht stellen möchten, müssen folgende Angaben zur Hundezucht getätigt werden:

1. Geplante Tätigkeit
2. Inhaber des Betriebes
3. Angaben über die für die Tätigkeit verantwortliche Person und evtl. ihrem Stellvertreter
4. Sachkundenachweise
5. Ort des Gewerbes
6. Informationen über die Arten und die jeweilige Anzahl der Tiere, die gehalten werden sollen
7. Plan der Räume und Einrichtungen

Die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 setzt voraus, dass der Hundezüchter über die für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügt.


Was muss ein Hundezüchter für den Antrag zur Erlaubnis einer gewerbsmäßigen Hundezucht nachweisen? Über welche Kenntnisse muss der Hundezüchter verfügen?

Der Hundezüchter, der eine gewerbliche Hundezucht führen möchte sollte über die sogenannte Sachkunde verfügen. Die Sachkunde des Hundezüchters muss neben den Kenntnissen über die Fütterung, Haltung, Unterbringung der betreffenden Hunderasse, Biologie, Aufzucht, allgemeine Hygiene, auch die wichtigsten Krankheiten und die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen gerade im Bezug zur Qualzucht umfassen. Des Weiteren muss der antragsstellende Hundezüchter Kenntnisse und Fähigkeiten zu den Grundbedürfnissen und Bewegungsbedürfnissen sowie Vergesellschaftungsmöglichkeiten nachweisen. Als Hundezüchter sollte er zudem in der Lage sein, Verhaltensstörungen bei Hunden zu erkennen und diese richtig zu interpretieren.
Jedoch verlangt der Gesetzgeber nur „ein Mindestmaß an Sachkunde" von den Antragsteilenden. Die Anforderungen an den Hundezüchter sollen demnach auch nicht überspannt werden.
Auch sollte der Hundezüchter über die notwenige Zuverlässigkeit verfügen. Die Zuverlässigkeit wird regelmässig angezweifelt, wenn aus der Vergangenheit Verstösse gegen das Tierschutzgesetz vorliegen.

Die gewerbliche Hundezucht bedarf nach § 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG der Erlaubnis.
Wichtig! Nur nach Erteilung der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundezucht darf mit dem Züchten angefangen werden!

Mit Ihre gewerblichen Hundezucht dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Erlaubnis nach § 11 TierSchG zur gewerbsmäßigen Hundezucht erteilt wurde!
Die Erlaubnis bezieht sich nur auf die Gattung und Höchstzahl der Tiere, mit denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll sowie auf die im Antrag angegebenen Räume und Einrichtungen. Eine aufgrund unrichtiger Angaben erteilte Erlaubnis ist unwirksam und kann jederzeit zurück genommen werden.

Näheres zur Erlaubnisantrag Paragraph 11 Tierschutzgesetz finden Sie unter: §11 Tierschutzgesetz Info

Sie betreiben eine Hobbyzucht und benötigen die Genehmigung zur Hundezucht nicht? Die Behörde droht Ihnen als Hundezüchter die Untersagung zur Hundezucht mit der Androhung von Zwangsgeld?
Sie haben Probleme bei der Beantragung der Erlaubnis für eine Hundezucht § 11 Abs. 1 Nr. 8a TSchG? Sie können als Hundezüchter Nachweise über ihre Sachkunde erbringen? Die Behörde erkennt diese Weiterbildungen oder auch ihre langjährige Tätigkeit als Hundezüchter nicht an und lädt Sie zur Prüfung und einem Fachgespräch?

Nur wer seine Rechte kennt kann sich dagegen wehren. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf.
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Als spezialisierter Anwalt für § 11 TierSchG, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erlaubnisverfahren für Hundezüchter § 11 Abs. 1 Nr.8a TSchG vertritt und berät Rechtsanwalt Ackenheil Hobbyzüchter, gewerbsmässige Hundezüchter und Berufsgruppen rund um den Hund bundesweit.

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