Der Wesenstest NRW: Welcher Hund muss in NRW einen Wesenstest machen?


In Nordrhein-Westfalen müssen Hunde einen Wesenstest ablegen wenn deren Hundehalter beim Ordnungsamt eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht für den Hund nach dem Landeshundegesetz beantragen möchte.

Wesenstest in NRW für Leinen-und Maulkorbbefreiung
Hat der Hund in NRW den Wesenstest bestanden , ist der Nachweis erbracht dass von dem Hund keine ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist.

In NRW muss die Halterin oder Hundehalter, persönlich mit dem Hund zum Wesenstest erscheinen. Die Beauftragung einer dritten Person, mit dem Hund den Wesenstest zu absolvieren, ist nicht möglich.

Wann kann der Wesenstest in NRW frühestens abgelegt werden?
Zum Zeitpunkt der Verhaltensprüfung/des Wesenstests muss Ihr Hund mindestens 15 Monate alt sein.


Welche Voraussetzung braucht der Hundehalter zum Wesenstest in NRW?
Als Voraussetzung für den Wesenstest in NRW benötigt der Hundehalter einen Sachkundenachweis. Die Verhaltensprüfung / Wesenstestprüfung kann erst nach bestandener Sachkundeprüfung abgelegt werden

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Wesenstest in NRW: Der Ablauf und Inhalte des Wesenstest in Nordrhein-Westfalen

Was wird beim Wesenstest in NRW geprüft?
Beim Wesenstest in NRW wird der Gehorsam des Hundes sowie dessen Verhalten gegenüber Personen und Artgenossen in alltagstypischen Situationen überprüft.
Für die Aufhebung der Leinen-und Maulkorbpflicht muss der Hund gut an der Leine zu führen sein, er darf weder Personen noch andere Hunde angreifen. Der Hund darf auf Provokationen reagieren, muss aber von seiner Halterin oder seinem Halter jederzeit unter Kontrolle gehalten und wieder beruhigt werden können.
Für die Befreiung von der Leinenpflicht muss der Hund des Weiteren auch im Beisein anderer Hunde ohne Leine den Kommandos seiner Besitzerin oder seines Besitzers gehorchen.

Die Wesenstestprüfung sollte umfassen:

  • Überprüfung des Gehorsams des Hundes
  • Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung ( Jogger, Skater, Radler, E-Roller), die auch in engen räumlichen Kontakt zum Hund treten
  • Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten, zum Beispiel Aufspannen eines Schirmes; Fallenlassen eines Schlüsselbundes; Kontakt mit nicht normal reagierenden Personen
  • Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen, zum Beispiel Fahrradklingel, Geschrei, Trillerpfeife
  • Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Situation
  • Verhalten beim Kontakt mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden
  • Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in normalen Kontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden


Wer nimmt den Wesenstest / Verhaltensprüfung in NRW ab?

Für Hunde einer als gefährlich eingestuften Rasse (§ 3 Landeshundegesetz) müssen Sie die Verhaltensprüfung von der für den Hundehalter zuständigen Behörde abgenommen werden. Bei Hunden bestimmter Rassen (§ 10 Landeshundegesetz NRW ) kann der Wesenstest in NRW sowohl bei der für den Hundehalter zuständigen Behörde als auch bei anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erfolgen.

Weitere Sachverständige für die Verhaltensprüfung sind vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen zugelassene Tierärztinnen, Tierärzte und Hundeschulen.

Wer sonst berechtigt ist, diese Prüfung abzunehmen, wird in der Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen festgelegt.


Was kostet ein Wesenstest in NRW?
Für die Verhaltensprüfung/den Wesenstest kann eine Verwaltungsgebühren für die Anmeldung anfallen. Je nachdem wer den Wesenstest abnimmt variieren die Kosten.

Bestandener Wesenstest NRW
Besteht der Hund den Test, muss er keinen Maulkorb mehr tragen und sein Halter wird von der erhöhten Hundesteuer (600 Euro im Jahr) befreit.

Nicht bestandener Wesenstest
Besteht der Hund die Verhaltensprüfung/den Wesenstest nicht, muss er weiter mit Maulkorb und Leine geführt werden. Weitere Folgen sind nicht zu befürchten. Die Folge eines nicht bestandenen Wesenstests sind nicht, dass der Hund dem Besitzer abgenommen oder gar eingeschläfert wird. Die Prüfung kann bei Nichtbestehen des Wesenstest wiederholt werden.


Grundsätzliches zur Hundehaltung in Nordrhein-Westfalen

Das Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG) regelt die Voraussetzungen zum Halten von Hunden.

Hierbei werden vier Kategorien von Hunden unterschieden:

  • Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 3 LHundG NRW)
  • Haltung eines Hundes bestimmter Rasse (§ 10 LHundG NRW)
  • Haltung eines Großen Hundes (§ 11 LHundG NRW)
  • Haltung kleiner Hunde
  • Hunde, die nicht unter §§ 3, 10 oder 11 LHundG NRW fallen.

Nach §10 LHundG NRW müssen Hunde bestimmter Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler,Tosa Inu, Old English Bulldog, deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden einen Wesenstest absolvieren


Allgemeine Pflichten eines Hundehalters

  • Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
  • Es gilt das grundsätzliche Verbot, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden.


Zu den Landeshundegesetzen.

Zu Wesenstest Hund



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