Old English Bulldog als Listenhund / Kampfhund - Olde English Bulldogge als Hund bestimmter Rasse

Old English Bulldogs gelten nach wie vor nicht als Listenhunde. Auch in NRW steht die Olde English Bulldogge oder auch Old English Bulldog OEB nicht auf dem Rasselisten als Listenhunde. Das Landeshundegesetz LHundG NRW würde auch bzgl. der Old English Bulldog nicht verändert.
Allerdings gelten seit Mitte 2017 neue Verwaltungsvorschriften, nach denen das Landeshundegesetz für die Einstufung des Old English Bulldogs als Listenhund, ausgelegt werden soll.Gemäß den neuen Verwaltungsvorschriften der Behörden sollen ab sofort alle Hunde der Rasse Old English Bulldog ohne Phänotypisierung als American Bulldog Mixe und damit als Besondere Hunde gemäß §10 LHundG eingestuft werden.

So hat sich Situation für die Hundehalter von Old English Bulldoggen und allen alternativen Bulldograssen, egal unter welchem Namen diese gezüchtet werden, insbesondere in Nordrhein-Westfalen seit August 2017 zugespitzt.

Schon in der Vergangenheit gab es immer wieder Bestrebungen Hunde der Rasse Old English Bulldog (Olde English Bulldogge) als Pitbull-Mischling einzustufen.
Begründet wurde dies, weil Züchter von Old English Bulldoggen in den USA in dem Bestreben, aus den Englischen Bulldoggen wieder gesunde Hunde zu züchten, ein Rückzüchtungsprogramm aufgelegt wurde.

Aktuell wird nun bei den Behörden bei der Frage ob ein Old English Bulldog als ein gefährlicher Hund, bzw als ein Listenhund einzustufen ist auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln zurückgegriffen.

In dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Köln im Urteil vom 30.03.2017 (Az.: 20 K 5754/16) ausgeführt, dass – da es sich bei einer Old English Bulldogge nun um eine Rückzüchtung handele:

  • aus Englischer Bulldogge (50%) sowie
  • jeweils 1/6 aus Bullmastiff,
  • American Bulldog und
  • Pitbull Terrier
auf jeden Fall zu 1/3 Hunde bestimmter Rassen die als Listenhunde per Landeshundeshundegesetz als gefährlich und aggressiv aufgrund Ihrer Rasse eingestuft sind, eingekreuzt seien.

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So dass es bei Hunde der Rasse Old English Bulldogs für die Einstufung als Hund gemäß §10 LHG NRW nicht auf den individuellen Phänotyp und auch nicht auf die Rassezugehörigkeit eines Hundes, sondern auf den rein biologischen Kreuzungsbegriff unabhängig vom Verwandschaftsgrad ankäme.

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Bild: fotolia/ Sandy Schulze Old english Bulldog


Old English Bulldog keine vom FCI anerkannte Hunderasse
Solange daher der Old English Bulldog Hund nicht als eigenständige Rasse in Deutschland anerkannt wird, fallen Hunde der Rasse Old English Bulldogge entweder unter § 10 LHundG NRW oder aber, bei deutlichem Hervortreten des Phänotyps (Äußerem Erscheinungsbild des Hundes, als Pitbull-Mischling unter § 3 Abs. 2 LHundG NRW).

Aufgrund dessen können Behörden die Old English Bulldog Hunde als Hunde bestimmter Rasse einstufen.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW zählen zu den Hunden bestimmter Rasse solche der Rassen Alano, American Bulldog, Bulmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.( VG Köln Az.:20K 5754/16 )

Diesem Verfahren entsprechend sollen ab sofort alle Hunde der Rasse Old English Bulldogs auch ohne die bisher praktizierte Phänotypisierung ( z.b. Genanalyse )automatisch als Hunde bestimmter Rasse gemäß §10 LHundG eingestuft werden.

Auszug Verwaltungsgericht Köln Urteil Az.: 20 K 5754/16:

…Ob bei der Anwendung dieses weiten Kreuzungsbegriffs unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten Einschränkungen geboten sein können – etwa bei Nachfahren in der vierten oder fünften Generation ohne jegliche phänotypische Merkmale einer der genannten Rassen – ist einer abstrakten Klärung nicht zugänglich, sondern gegebenenfalls eine Frage des konkreten, hier jedenfalls nicht in Betracht kommenden, Einzelfalls.
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Nach den vorgenannten Kriterien handelt es sich bei dem Hund der Klägerin um eine Kreuzung im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW. Dies ergibt sich schon daraus, dass es sich bei Hunden unter der Bezeichnung Old English Bulldog um eine Rückzüchtung aus English Bulldog (50%) sowie jeweils 1/6 aus Bullmastiff, American Bulldog und Pittbull-Terrier handelt. Es sind demnach auf jeden Fall zu wenigstens 1/3 Hunde bestimmter Rassen eingekreuzt. Solange demnach der Old English Bulldog nicht als eigenständige Rasse in der Bundesrepublik anerkannt ist, was gegenwärtig nach der  zuvorderst maßgeblichen Einschätzung des nationalen Zuchtverbandes, hier des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH), nicht der Fall ist, fällt ein Hund dieser Kategorie entweder unter die Regelung des § 10 LHundG NRW oder – bei deutlichem Hervortreten des Phänotyps des Pittbull Terriers – unter die Regelung des § 3 Abs. 2 LHundG NRW…


Ein Old English Bulldogge Hund wird in diesem Sinne von den Behörden als American Bulldog Mix angesehen. Ein Ordnungsamt kann auch aufgrund des äußerem Erscheinungsbildes des Hundes eine Einstufung gemäß §3 LHundG vornehmen, wenn der jeweilige Sachbearbeiter in den zu beurteilenden und einzustufenden Hund einen Pitbull Mix meint zu erkennen.

Jedoch völlig verkannt wird indes, dass es zum Verfahren und der Vorgehensweise der Einstufung eines Hundes als einen gefährlichen Hundes, weitere anders lautende Urteile aus der Vergangenheit gibt, die eine solche Willkür in dem Verfahren keinen Raum geben. Zudem ist das Urteil des Landesverwaltungsgericht Köln noch nicht rechtskräftig.

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Symbolbild Bulldog Hund

Was kann ich als Halter eines Old English Bulldog Hundes machen wenn meine Bulldogge als ein gefährlicher Hunde von der Behörde eingestuft wurde?

Hundehaltern Old English Bulldog Hunden, die einen Bescheid von der Behörde erhalten haben indem ihre Old english Bulldogge oder alternativ Bulldograsse als ein gefährlicher Hund eingestuft wurde kann man nur dringend anraten, gegen diese Bescheide in Widerspruch einzulegen und notfalls dagegen zu klagen.

Welche Auflagen kommen Haltern von Old English Bulldoggen zu wenn die Bulldogge als ein Hund besonderer Rasse von der Behörde eingestuft wurde?

Will man einen Hund, der als gefährlich oder als Listenhund von er Behörde eingestuft wurde, halten muss man als Halter besondere Voraussetzungen erfüllen. Die Behörde kann u.a. verlangen:

  • Leinenzwang
  • Maulkorbpflicht
  • Sachkundenachweis
  • Besondere Haftpflichtversicherung
  • besondere Sicherungen (Zaun, Hundeschild…)

Jedes Bundesland besitzt sein eigenes Landeshundegesetz, Hundegesetz, Hundeverordnung mit eigenen Regelungen und Bestimmungen zum Halten und Führen von Hunden.

Eine Auflistung der einzelnen gesetzlichen Regelungen zur Hundehaltung 2020 in Deutschland finden Sie hier
Landeshundegesetz / Hundegesetz in Deutschland


Aktuelles Urteil: Oberverwaltungsgericht Münster

Old english Bulldog: Trotz Aussehens wie ein American Bulldog – Mischling | OEB ist kein gefährlicher Hund

Die Frage, ob es sich bei dem Hund "Kalle", den die Hundebesitzerin von den Züchtern als "Old English Bulldog" erworben hat, um einen Hund bestimmter Rasse
§ 10 Abs.1 Satz 1 LHundG NRW handelt, hatte das Oberverwaltungsgericht in Münster jetzt aktuell zu klären.
Hunde vom Typ "Old English Bulldog" seien als Kreuzung aus den Rassen "English Bulldog", "Bullmastiff", "American Bulldog" und "Pitbull Terrier" hervorgegangen. Da der Hund der Klägerin nach den Feststellungen des Kreisveterinäramtes wesentliche äußere Merkmale eines "American Bulldog" aufweise, handele es sich um einen Mischling der Rasse American Bulldog. Demgegenüber war die Hundebesitzerin und Klägerin der Auffassung, Hunde der Züchtung "Old English Bulldog" bildeten eine eigenständige Rasse und könnten daher nicht mehr als Kreuzung anderer Rassen angesehen werden.
Die Hundebesitzerin klagte gegen die behördliche Einstufung ihres Hundes als potentiell gefährlichen Hund.
Trotz seines Aussehens weise er keine wesentlichen Züge eines „American Bulldog“ auf. Daher, so das OVG, sei er auch rechtlich nicht als Kreuzung dieser Rasse anzusehen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat die im Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass der Hund der Klägerin keine wesentlichen Züge eines "American Bulldog" aufweise.
Dies sei jedoch erforderlich, um von einer Kreuzung von Hunden bestimmter Rassen nach dem Landeshundegesetz NRW auszugehen.

Tierrecht, Anwalt für gefährliche Hunde | Kampfhunde | Listenhunde | Köln | Duisburg | Düsseldorf | bundesweit

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Die Behörde verlangt weitere Auflagen zur Hundehaltung wie Hundehaltererlaubnis?

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Diese Fachbuch umfasst die gesetzlichen Hintergründe für behördliches Tätigwerden und Auflagen.
In diesem Fachbuch finden Sie u.a.:

  • Rechtsprechung zu sämtlichen Problemfeldern, wie der Untersagung der Hundehaltung, Maulkorb-und Leinenzwang bis zur Tötung eines Hundes von Amts wegen
  • Rechtsgrundlagen rund um die Erlaubnispflicht für Hundetrainer / Hundeschulen
  • Alles Rund um den Umgang und Probleme mit Hunden in der Kommune

Sie erhalten Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Hintergründe und die aktuelle Rechtsprechung. Dabei wird für die juristische Bewertung sowohl die landes- wie auch die bundesrechtliche Ebene herangezogen.

Ordnungsrechtliche Grundlagen klar ersichtlich

Sie werden Schritt für Schritt durch die Problemfelder rund um den Hund geführt und lösen so Ihren konkreten Fall. Dieses Buch wurde von Praktikern für Praktiker verfasst.

Weiteres aus dem Inhalt:

  • Allgemeines und Begriffe zu Rechtsproblemen rund um die Einstufung von Hunden
  • Sonstige Gefährdung durch Hunde
  • Auflagen zur Hundehaltung
  • Anleinpflicht und Leinenzwang
  • Maulkorbzwang
  • Lärm durch Hunde
  • Herrenlose Hunde und Fundhunde
  • Rechtsprobleme rund um Listenhunde / gefährliche Hunde nach einem Vorfall