HUNDEZUCHT - Anwalt für Zuchtrecht - bundesweite Rechtsberatung Züchterhaftung | Hundezucht Anwalt Ackenheil - Kostenlose Ersteinschätzung 06136-762833
Anwalt für Tierrecht / Hundezuchtrecht Ackenheil vertritt Ihre Interessen deutschlandweit gegenüber den Behörden, Zuchtverein, Hundezüchtern, Hundekäufern sowie Hundeverkäufern,Tierärzten oder anderen Hundehaltern. Sie benötigen eine rechtliche Beratung z.b. zur Züchterhaftung, zum Mietzuchtvertrag, Auflagen für eine Zuchterlaubnis? Gerne helfen wir Ihnen bei allen Fragen zur Hundezucht, Züchterhaftung, Erstellung von Hundekaufverträgen und Ansprüche aus dem Hundekaufvertrag (Schadenersatz sowie Kaufpreisminderung etc.). Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Seminare für Hundezüchter

Rechtsberatung Züchterhaftung:

• Wann haftet ein Hundezüchter für einen kranken Welpen?

• Wann haftet der Züchter wenn bei einem Hund eine HD und/oder ED festgestellt wird? Schadensersatz, Minderung des Kaufpreises?

• Haftet der Züchter für einen zuchtuntauglichen Hund?

• Wann haftet ein Hundezüchter für einen genetischen Defekt eines verkauften Hundes?


Nur einige der alltäglichen Fragen zur Züchterhaftung. —> Züchterhaftung bei genetischen Erkrankungen

Urteile zur Haftung des Züchters und weitere interessante Urteile zum Thema: Tierkauf Hundekauf | Welpenkauf

Als qualifizierter Anwalt für Zuchtrecht ins. der Züchterhaftung vertritt Rechtsanwalt Ackenheil erfolgreich seit über 20 Jahren Hundezüchter und Hundekäufer im Hundezucht- Recht .
Anwalt für Zuchtrecht Rechtsanwalt Ackenheil ist auf die Themengebiete Zuchtrecht, Hundezüchterhaftung spezialisiert und bundesweit tätig.

Um umfassend rechtlich kompetent auf dem Gebiet der Züchterhaftung beraten zu können und hierfür tierärztliche Diagnosen, Gentests, Befunde, Therapien, Operationstechniken, tierärztliche Rechnungen, Gutachten etc. korrekt auswerten zu können müssen selbstverständlich auch medizinrechtliche Kenntnisse mit einfliessen.
Grundbegriffe der Genetik, der rassespezifische Erkrankungen beim Hund und deren Untersuchungen (Gentest) sind für eine erfolgreiche rechtliche Beratung unabdingbar.

Ein hervorzuhebendes Merkmal der Ackenheil Anwaltskanzlei / Kanzlei für Tierrecht ist hierbei der fachübergreifende Zusammenschluss der Rechtsgebiete Medizinrecht | Tiermedizinrecht | Züchterhaftung.

Rechtsberatung Hundezucht:

• Hobbyzüchter oder schon gewerblicher Züchter? Wann gilt die Hundezucht als gewerblich?
• § 11 Tierschutzgesetz
• Zuchtbewertung
• Zuchtausschluss aufgrund fehlerhafter medizinischer Auswertungen
• Sie haben Probleme mit den Behörden bzgl. Genehmigungen für die Hundezucht?
• Antrag Genehmigung gewerbliche Hundezucht § 11 Tierschutzgesetz —> Erlaubnis Hundezüchter §11 TierSchG
• Auflagen zur Hundezucht
• § 11 Tierschutzgesetz Erlaubnis für gewerbliche Hundezüchter
• Prüfung der Ablehnung der Genehmigung
• vorläufigen Erlaubnis zur Hundezucht
• befristete Erlaubnis / Genehmigung der Hundezucht §11Tierschutzgesetz
• § 11 b Tierschutzgesetz
• Ausstellungsverbot nach der neuen Tierschutz-Hundeverordnung 2022
• Tierschutz-Hundeverordnung
• Im Kaufvertrag wurde ein Zuchtverbot, ein Rückkaufsrecht oder auch eine Vertragsstrafe vereinbart?
• Co-Owner in der Hundezucht: Vertrag mit Miteigentum und Vertragsstrafe
• Deckvertrag mit Vorkaufsrecht an Welpen


Verträge rund um die Hundezucht

• Prüfung von Hundekaufvertrag
• Formulierung von Hundekaufvertrag
• AGB, allgemeine Geschäftsbedingungen für Hundezüchter
• sonstige Verträge und Vereinbarungen rund um die Hundezucht


Co-Owner: Das Miteigentum am Hund in der Hundezucht - Zuchtrecht

Viele Hundezüchter geben Zuchthunde mit Co-Owner Verträgen an Hundeinteressenten oder anderen Hundezüchtern ab. Da diese Co-Owner Verträge je nach Interessenlage ( Zuchtrecht, Welpenabgabe, Vertragsstrafe) mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten der einzelnen Co-Ownern ausgestaltet sind, ist bei Unstimmigkeiten der Rechtsstreit vorprogrammiert. Welche Rechte und Pflichten hat man als Co-Owner? Wer haftet für den Hund bei einer Co-Owner Regelung? Bei der Ausgestaltung von Co-Owner Verträgen in der Hundezucht gibt das Gesetz nur den allgemein gültigen Rahmen vor, die einzelnen Details (verminderter Kaufpreis, Tierarztkosten, Haftung, Eigentumserwerb, Verstoß gegen den Co-Owner Vertrag,Vertragsstrafe, Kündigung etc.) können, unter Einhaltung der allgemein gesetzlichen Regelungen, die betreffenden Personen selbst bestimmen. Vor Abschluss einer Miteigentümerschaft / Co Owning sollten sich die beteiligten Personen über die Tragweite der einzelnen Regelungen gerade bei möglichen Unstimmigkeiten genauestens bewusst sein.So sollte ein Co-Owner Vertrag nicht übereilt mit dem Gedanken, dass es man sich ja gut versteht und man später noch bei der Umsetzung sehen wird, eingegangen werden.


Nur einige der alltäglichen rechtlichen Fragen zur Hundezucht.



Achtung! Seit 2022 gilt die neue Tierschutz-Hundeverordnung mit wichtigen Änderungen für Hundezüchter

Weitere Informationen zur neuen Tierschutz-Hundeverordnung finden Sie hier

Zur Tierschutz-Hundeverordnung 2022



HUNDEZUCHT Urteile / Züchterhaftung / Zuchtzulassung
Haftung des Hundezüchters für genetische Erkrankungen
Welpe mit genetischem Defekt - Haftet der Hundezüchter für einen genetischen Defekt?
Verkauft ein Hundezüchter einen Welpen und wird bei diesem Tier später eine Fehlstellung des Sprunggelenks tierärztlich festgestellt, so haftet hierfür der Verkäufer nicht, wenn er bei der Auswahl der Zuchttiere darauf geachtet hat, dass genetische Fehler bei den Elterntieren nicht vorliegen. Denn in diesem Fall ist beim Hundeverkäufer kein Verschulden festzustellen. Er hat weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. War die Fehlstellung des Sprunggelenks genetisch bedingt, so beruhte sie auf einem schon durch die Zeugung vorgegebenen Defekt der spezifischen, für die Knochenentwicklung maßgeblichen Anlagen des Hundes. Hinsichtlich eines solchen, in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Hundezucht nach den dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen betreibt. Bundesgerichtshof VIII ZR 281/04 , BGH VIII ZR 1/05


Schadenersatz und Minderung für an Hüftgelenksdysplasie (HD) und Ellenbogengelenksdysplasie (ED) erkrankten Hund - Züchterhaftung für genetischen Defekt
Züchterhaftung bei genetisch erkrankten Hund. Haftet der Züchter für eine Hüftgelenksdysplasie (HD), Ellenbogengelenksdysplasie (ED)? Hat der Käufer eines genetisch erkrankten Hundes gegenüber dem Züchter einen Anspruch auf Bezahlung der Kosten einer Operation und weiterer Kosten? (Schadenersatz) Kann der Käufer den Kaufpreis mindern? Haftet der Züchter immer für eine genetisch bedingte Hüftgelenksdysplasie (HD) und einer Ellenbogengelenksdysplasie (ED)? U.a. diese und weitere Fragen hatte das Landgericht Düsseldorf zu klären. Fünf Monaten nach dem Kauf eines Welpens von einem Züchter, fing der gekaufte Hund an zu lahmen und es wurde eine schwere Hüftgelenksdysplasie (HD) und Ellenbogengelenksdysplasie (ED) diagnostiziert. Die Hundekäuferin verlangte von dem Züchter, aufgrund der genetische Erkrankungen, Schadenersatz sowie Minderung des Kaufpreises. Das Gericht wies hingegen in diesem Fall den Schadensersatz trotz des genetischen Defektes, der bei dem verkauften Hund nachzuweisen war, gegenüber dem Züchter ab und sprach der Hundekäuferin lediglich die Minderung des Kaufpreises zu. Urteil Landgericht Düsseldorf Az. 12 O 18/07

Kein Schadenersatz für Parvovirose kranken Welpen - kein Verschulden des Züchters
Hundewelpen müssen nicht bis zu einem vollständigen Impfschutz erst einmal in Quarantäne aufgezogen werden. Solange „kein erkennbares Infektionsrisiko“ besteht, dürfen die Welpen auch vorher schon verkauft und abgegeben werden, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz. Im konkreten Fall hatte der Kläger bei einem Züchter einen Hundewelpen, der Rasse Australian Shepherd, für 1.400 Euro gekauft. Doch wenige Tage später wurde bei dem Tier die lebensbedrohliche Infektions-Erkrankung Parvovirose festgestellt. Hund „Forty“ musste für 19 Tage stationär in eine Tierklinik, wo er unter anderem eine Bluttransfusion erhielt. Von 16 Welpen aus zwei Würfen hatten sich noch zwei weitere Tiere mit den Viren infiziert. Von dem Züchter verlangte der Hundekäufer nun die Behandlungskosten in Höhe von 6.500 Euro zurück. Der Welpe müsse schon bei der Übergabe infiziert gewesen sein.Doch sowohl das Landgericht als auch das OLG Koblenz wiesen die Klage ab und sprachen dem Käufer keinen Schadenersatz zu. Zwar stelle der Verkauf und die Übergabe eines infizierten bzw. kranken Hundes eine „Schlechterfüllung des Kaufvertrages und damit eine Pflichtverletzung“ des Züchters dar, jedoch fehle es für einen Schadenersatz in Form der eine Erstattung Behandlungskosten des an Parvovirose erkranken Hundes an dem erforderlichen Verschulden des Züchters.

Zuchthund ohne Zuchtzulassung verkauft
Ein Hundezüchter und der Käufer eines Zuchthundes legten in dem geschlossen Kaufvertrag ausdrücklich fest, dass der zu verkaufende Rüde als Zuchthund verkauft werden soll. Der Käufer, selbst Hundezüchter wollte den Rüden für seine Zucht einsetzen. Der Züchter, der den Hund veräusserte ,versicherte dem kaufenden Züchter, dass ihm keine Mängel des Hundes bekannt seien und die Meldung zum Zuchtbuchamt durchgeführt worden sei. Als Kaufpreis wurden 800 Euro vereinbart.



Keine Zuchtzulassung bei Hodendysplasie: Wegen einem Hodenfehlers ließ der zuständige Zuchtverband einen Rüden nicht zur Zucht zu
Das Gericht entschied, dass einem erfahrener Züchter wie es der Verkäufer des Hundes war, diese Organentwicklungsstörung bereits bei der Wurfabnahme hätte auffallen müssen und erkennen, dass der Hund zur Zucht nicht geeignet sei. Im Kaufvertrag sei eine Verwendungsvereinbarung getroffen worden, für die der Hund nicht tauglich sei. Das Gericht erkannte der Käufer des Rüden einen Wertminderungsbetrag von 575 Euro zu, da der Hund einen wesentlichen Mangel aufweist. Darüber hinaus muss die Beklagte die Kosten für die Vorstellung des Hundes beim Zuchtrichter einschließlich Fahrtkosten ersetzen und die Sachverständigengebühr ausgleichen.Der Züchter des Zuchtrüden musste somit aufgrund seiner Züchterhaftung dem Hundekäufer die Kosten ersetzen, so entschied AmtsgerichtG Soest, Az 14 C 15/07


Haftung des Hundezüchters für genetischen Defekt: Kaufpreisminderung für einen genetisch kranken Hund - volle Minderung des Kaufpreises eines genetisch erkrankten Hundes verpflichtet zur Rückgabe des Hundes
Ein Mann kaufte einen Hundewelpen von einem Hundezüchter. Der Kaufpreis des Hundes betrug 1.500 Euro. Kurze Zeit nach dem Hundekauf erkrankte der Hund an einer nicht heilbaren Erkrankung (Bluterkrankheit). Der gekaufte Hund entwickelte diese Erkrankung aufgrund eines genetischen Defektes obwohl die Elterntiere nachweislich gesund waren. Eine Rückgabe des Welpen an den Hundezüchter kam für den neuen Hundebesitzer nicht in Frage, daher verlangte er von dem Züchter Minderung des Kaufpreises.Auch einen Ersatz für den erkrankten Hund kam für den Hundekäufer sowie für den Hundezüchter nicht in Frage. Das Gericht entschied, eine Minderung des Kaufpreises zu fast 100% kommt einem Rücktritt gleich und verpflichtet zur Rückgabe des Hundes an den Züchters. Amtsgericht Bremervörde, Urteil 5 C 154/16



Hundezucht: Hobbyzucht, oder schon eine gewerbliche Hundezucht?
Eine Hundezüchterin verkaufte über das Internet Hunde der Rasse Westhighland - Terrier, die, wie sie behauptet, aus der Hundezucht , einer Hobbyzucht ihrer Mutter stammten. Kurz nach dem Kauf stellte ein Käufer fest, dass das Zahnfleisch des erworbenen Hundes entzündet war und sich in dessen Gebiss bereits Vereiterungen an den Zähnen gebildet hatten. Zudem wurden bei der Untersuchung auffällige Herznebengeräusche festgestellt. Der Hund wurde an die Antragstellerin zurückgegeben, die versprochen hat, das Gebiss des Tieres sanieren zu lassen. Die Antragstellerin ist bereits aus früheren Vorgängen als gewerbsmäßige Hundezüchterin bekannt, nachdem der Behörde mehrere Beschwerden über kranke Tiere, die sie verkauft hatte, bekannt wurden. Ihr Gewerbe wurde jedoch 2009 aus dem Handelsregister gelöscht. Während einer Kontrolle in 2010 sahen die Beamten auf einem der Klingelschilder der Antragstellerin das Wort „Hundezucht“. Der Antragsgegner untersagte der Antragstellerin das gewerbsmäßige Züchten und Handeln mit Wirbeltieren. Die Beschwerden der Hundekäufer aber auch das Klingelschild am Hauseingang deuteten auf den Betrieb einer nicht genehmigten gewerblichen Hundezucht hin. Die Antragstellerin wehrt sich dagegen, sie betreibe keinen gewerbsmäßigen Handel, sondern nur eine gelegentliche Züchtung im Rahmen von Liebhaberei und Hobbytierhaltung. Die für eine gewerbliche Züchtung notwendige Zahl an Hündinnen besitze sie nicht. Das Klingelschild mit dem Aufdruck „Hundezucht“ stamme noch aus der Zeit ihres Gewerbes und sei inzwischen entfernt worden.

Rechtsgrundlage für die Untersagung des gewerbsmäßigen Züchtens und Handelns mit Wirbeltieren ist § 11 Abs. 3 Satz 2 i. V. mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a und b TierSchG. Danach bedarf derjenige, der gewerbsmäßig Wirbeltiere züchtet oder hält (Nr. 3 a) oder mit ihnen handelt (Nr. 3 b), der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Abs. 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat (§ 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG). Die Erlaubnispflicht soll aus tierschutzrechtlichen Gründen sicherstellen, dass bei der Zucht oder Haltung von Wirbeltieren die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und haltungsangemessene Räumlichkeiten gegeben sind (§ 11 Abs. 2 TierSchG). Ob die Antragstellerin zugleich auch Hunde gewerbsmäßig züchtet, bedarf keiner abschließenden Klärung. Unter Züchten ist die geplante Verpaarung von Tieren mit dem Ziel zu verstehen, bestimmte Eigenschaften, Merkmale oder Merkmalskombinationen bei den Nachkommen anzustreben. Die gewerbsmäßige Tätigkeit steht unter einem Präventivverbot mit Erlaubnisvorbehalt. Bereits der festgestellte gewerbsmäßige Handel mit Hunden berechtigt die Behörde, Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Verbote durch einen Erlass zu unterbinden. Ihrer Behauptung, sie betreibe nur eine gelegentliche Züchtung im Rahmen von Liebhaberei und Hobbytierhaltung vermag das Gericht, auch angesichts der Vorereignisse seit dem Jahre 2002, keinen Glauben zu schenken. Der Antrag wurde abgelehnt. VG Darmstadt 24.05.2011 5 L 1875/10.DA Tierschutz Hessen



Hundezucht: gewerbsmäßige Hundezucht ist erlaubnispflichtig
Gewerbsmäßige Hundezüchter oder auch Hundehändler benötigen gemäß §11 Tierschutzgesetz, eine behördliche Erlaubnis von dem zuständigen Veterinäramtes. Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit ist damit im Rahmen des Tierschutzgesetzes gleichbedeutend mit dem Begriff des gewerblichen Handels gemäß dem Gewerberechts. Ein Gewerbebetrieb braucht dabei nicht vorliegen. Ein gewerbsmäßiges Züchten wird angenommen, wenn z.B. mehr als drei Zuchthündinnen gehalten werden. Ein weiterer Punkt der Gewerbsmäßigkeit einer Hundezucht kann auch darin gesehen werden, wenn ein wechselnder großer Hundebestand vorliegt und/oder zahlreiche Verkaufsanzeigen, eine professionelle Homepage geschaltet werden. Treffen diese Punkte zu, bedarf der Hundezüchter der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz. Die Veterinärbehörde ist verpflichtet ohne den Besitz dieser Genehmigung, die Hundezucht und den Hundehandel zu untersagen.Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.: 4 K 5551/98 —> Erlaubnis § 11 Tierschutzgesetz für Hundezüchter




Gewerbsmäßige Hundezucht bedarf einer Genehmigung | Hundezucht in Zwingerhaltung - Ruhestörung für die Nachbarn
Ein Hundezüchter hatte im Außenbereich mehrere Zwinger zu einem Hundegehege für seine Zuchthunde ausgebaut. Wegen diverser Beschwerden aus der Nachbarschaft über lautes Hundegebell gab die Behörde dem Hundezüchter Gelegenheit, sich zu der auf dem Grundstück ohne eine bauaufsichtliche Genehmigung betriebene Hundezucht zu äussern. Der Hundezüchter betrieb eine beim Ordnungsamt angemeldete gewerbliche Hundezucht mit ungefähr sechs bis acht Zuchthunden und einem variierenden Welpenbestand. Die jungen Hunde wurden regelmäßig annonciert und die Welpen zum Verkauf angeboten. Der Hundezüchter nutze für seine Hundezucht unter anderem auch den Hühnerstall sowie das Wohngebäude mit Anbau für die Haltung der Hunde. Im Laufe des Verfahrens forderte die den Hundezüchter auf, die auf dem Grundstück gehaltenen Hunde auf maximal zwei Hunde zu reduzieren. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte sie den Hundezüchter mit einem Zwangsgeld. Zur Begründung führte sie aus, in der Wohnsiedlung im Außenbereich sei nur das Halten von bis zu zwei Hunden mit der Wohnnutzung verträglich. Dies ergebe sich unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, so die Behörde.

Das Gericht entschied, dass zwar dem Hundezüchter das Hauptgebäude durch eine erteilte Baugenehmigung erlaubt wurde jedoch kann diese Baugenehmigung nicht auch die Zwinger bzw das Hundegehege der Hundezucht im Aussenbereich mit beinhalten. Der Betrieb der Hundezucht stelle eine relevante Änderung in der Nutzung des Grundstückes und deren Anlagen dar, weil die geänderte Nutzweise als Hundezucht mit Hundezwingen im Aussenbereich für die Nachbarschaft mit einer erhöhte Belastungen verbunden sei. Das Halten einer beträchtlichen Anzahl von Hunden im Rahmen der gewerblichen Zucht unter anderem in einem für Wohnzwecke genehmigten Hauptgebäude auf einem Grundstück ist grundsätzlich nicht von einer bislang erteilten Baugenehmigung gedeckt, wenn sich die Genehmigung auf die Nutzung zu Wohnzwecken bezog. Zwar ist bei einer Wohnnutzung das Halten von Hunden grundsätzlich erlaubt, jedoch ist das Halten einer Vielzahl von Hunden schon wegen der Lärmemissionen nicht mit einer gewöhnlichen Haltung von Hunden vergleichbar, so das Verwaltungsgericht Minden.



Hundezucht: Zuchtausfallschaden | unerwünschter Deckakt
Der Mischlingsrüde des Beklagten suchte die läufigen Pon-Rassehündinnen des Klägers auf und deckte zumindest eine Hündin von dem Hundezüchter, welche fünf Mischlinswelpen zur Welt brachte. Die andere Hündin ließ sich anschließend nicht von einem Zuchtrüden decken. Der Haftpflichtversicherer des Hundehalters dessen Rüde die Zuchthündin gedeckt hatte zahlte 1.000 Euro Schadenersatz an den Hundezüchter. Die auf weitere 10.000 Euro gerichtete Klage des Hundezüchter auf Ausgleiche des ihn entstanden Zuchtausfallschaden wurde vom Gericht abgewiesen.(OLG Hamm 07.02.1990, 13 U 62/88; NJW-RR 1990, 1052 )
Der Hundehalter einer läufigen Hündin hatte zur Verhinderung eines unerwünschten Deckaktes besondere Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Waren die Sicherheitsmaßnahmen im Freien nicht ausreichend, so durfte der Halter und Züchter seine läufige Hündin außerhalb des Hauses nicht ohne Aufsicht halten. Der Hundehalter war jedoch zur Schadensminderung nicht zu einem Trächtigkeitsabbruch bei der Hündin verpflichtet. Er durfte auch Mischlingswelpen aufziehen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.Tierschutz Hessen



Hundezucht | Vertragsrecht: Rückkaufsrecht an Zuchthündin
Durch Vertrag verkauften die Kläger eine Hündin an die Beklagte. Diese verpflichtete sich, unter Anrechnung von 1.800 DM den Klägern die Hündin zu bestimmten Zeiten zu Zuchtzwecken zu überlassen. Für den Fall der unsachgemäßen Haltung und Pflege sowie der Verletzung der Überlassungspflicht behielten sich die Kläger das Recht vor, die Hündin zum Welpenpreis zurückzukaufen. Die Kläger haben ihr Wiederkaufsrecht geltend gemacht. Das AG hat die Beklagte verurteilt, die Hündin Zug um Zug gegen Zahlung an die Kläger herauszugeben. Die Beklagte hat die ihr obliegende Pflicht, die Hündin zu Zuchtzwecken den Klägern zu überlassen, verletzt. Obwohl einzelne Passagen des gemischten Kauf- und (Zucht-) Mietvertrages als zu unbestimmt eingestuft werden mussten, war hierdurch nicht der gesamte Vertrag unwirksam. Nachdem sich die Beklagte mit dem Abschluss des Kaufvertrages und der Anlage darauf eingelassen hatte, es gemeinsam mit den Klägern zu erreichen, die Hündin zu Zuchtzwecken heranzubilden, war die Beklagte an diesen Vertrag gebunden und durfte die erforderliche Zusammenarbeit mit den Kläger nicht aufkündigen.Erfüllt der Käufer diese Verpflichtung nicht, so kann der Verkäufer von seinem vertraglich vorgesehenen Rückkaufsrecht Gebrauch machen und die Herausgabe des Hundes verlangen. Eine solche Rückkaufsklausel ist auch zulässig und nicht sittenwidrig, wenn der Zuchtüberlassung ein Gegenwert gegenübersteht.Dies war hier der Fall, da ein Kaufpreis von 1.800 Euro vereinbart wurde und für die Zuchtüberlassung 900 Euro als Kaufpreiszahlung bereits angerechnet wurde. So entschied das Landgericht Fulda im Jahre 1992 (1S 108/92) Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.


Züchterhaftung: Inzuchtfaktor in der Hundezucht
Eine Käuferin bezahlte für ihren Welpen 600 Euro an einen Züchter. Leider verstarb der Welpe innerhalb der ersten 14 Tagen. Die Käuferin verlangte vom Züchter ihren Kaufpreis zurück. Sie argumentierte, weil der Welpe aus einer Inzuchtpaarung stamme wäre er nicht erbgesund gewesen und hätte deswegen eine stark verkürzte Lebenszeit gehabt. Ein Sachverständige konnte einen solchen inzuchtbedingten Gendefekt bei dem Welpen jedoch nicht feststellen. Eine Inzuchtpaarung, die bei dem Welpen vorgelegen war und durch die Abstammungsnachweise auch belegt war, wäre indes nicht verboten.Der hohe Inzuchtkoeffizient von 18,75 % ist zwar genetisch bedenklich und von den Vereinen nicht gerne gesehen, bei Hundezüchtungen aber nicht völlig ungewöhnlich und auch tierschutzrechtlich nicht verboten. Die Hundekäuferin verlor vor Gericht. Als frühe Todesursache wurde bei dem Welpen eine Entzündung des Magen-Darm-Traktes diagnostiziert. Ob diese Erkrankung schon bei Übergabe des Hundes vorlag , könnte rückwirkend nicht mehr geklärt werden. Amtsgericht Worms, Az.: 3a C 93/97



Tierrecht: Hundezucht - Animal Hoarding
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 08.02.2012 den Eilantrag mehrerer Tierhalter zurückgewiesen, mit dem diese die Aussetzung zweier tierschutzrechtlicher Anordnungen erreichen wollten (Az.: 5 L 48/12).
Die Antragsteller halten auf ihrem 26 ar großen Areal in Nunkirchen ca. 50 Hunde, 6 Katzen, 4 Pferde, 1 Lama, 1 Waschbär und verschiedene weitere Tiere. Im Rahmen einer zuvor gerichtlich angeordneten Durchsuchung stellten die Amtstierärzte fest, dass mehr oder weniger alle Orte, an denen die Tiere gehalten wurden, stark mit Kothaufen und Urinlachen verdreckt und viele Tiere vernachlässigt waren. Allein im Wohnhaus befanden sich 26 Hunde, 6 Katzen, 1 australische Echse, 4 Boa Constrictor, 2 Hamster, 1 Tigerpython, 1 Vogelspinne sowie Ratten und Mäuse als Futtertiere für die Boas.
Die Tierschutzbehörde hat die Halter aufgefordert, die gewerbliche Zucht mit Hunden sofort einzustellen und alle Tiere ab sofort tierschutzgerecht zu halten. Des Weiteren wurde die Duldung von Nachkontrollen auch im Wohnbereich des Hauses angeordnet. Weil solche Anordnungen trotz eingelegter Rechtsmittel sofort zu befolgen sind, haben die Tierhalter das Verwaltungsgericht angerufen.
Das Gericht hat den Eilantrag zurückgewiesen: Eine Hundezucht liege regelmäßig bereits vor, wenn mindestens drei fortpflanzungsfähige Hündinnen gehalten würden oder mindestens drei Würfe pro Jahr erfolgten. Wer so viele Tiere halte, könne auch zur Führung eines Bestandsbuches verpflichtet werden. Dass die Antragsteller allen ihren Hunden regelmäßig Auslauf im Rahmen von Spaziergängen gewähren, haben die Richter für kaum vorstellbar gehalten. Die Behauptung, die Aufenthaltsbereiche aller Tiere würden täglich gereinigt, sei durch das Ergebnis unangekündigter behördlicher Kontrollen widerlegt worden. Lamas und Waschbären dürften grundsätzlich nicht allein gehalten werden. In jedem Fall seien die Haltungsbedingungen für Lama und Waschbär zu klein und nicht artgerecht. Nachkontrollen auch im Wohnbereich der Antragsteller seien rechtlich geboten, nachdem bei der Durchsuchung erklärt worden sei, es gebe keine weiteren Tiere, und dann im Schlafzimmerschrank eine trächtige Hündin und im Ehebett zwei Welpen gefunden worden seien. Sollten die Betroffenen den Bestand an fortpflanzungsfähigen Hündinnen nicht auf zwei reduzieren, dürfe die Tierschutzbehörde ihnen die überzähligen Tiere wegnehmen.
Trete durch die getroffenen Maßnahmen keine Besserung ein, müsse die Veterinärbehörde erwägen, ob die Tierhalter als sogenannte Tierhorter ("animal hoarding") zu qualifizieren seien, denen regelmäßig nur mit einem generellen Haltungsverbot begegnet werden könne.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Er kann mit der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes angefochten werden.
Trete durch die getroffenen Maßnahmen keine Besserung ein, müsse die Veterinärbehörde erwägen, ob die Tierhalter als sogenannte Tierhorter ("animal hoarding") zu qualifizieren seien, denen regelmäßig nur mit einem generellen Haltungsverbot begegnet werden könne. So entschied das Verwaltungsgericht Saarland im Jahre 2012 Az. 5 L 48/12 Verwaltungsgericht Saarland



Hundezucht: Kupierverbot bleibt unangefochten
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Hundezüchters gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, die das Kupieren des Schwanzes und der Ohren von Hunden verbieten, nicht zur Entscheidung angenommen. Ein solches Verbot verstößt nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Das Ziel, Tiere vor unnötiger Verstümmelung zu schützen, ist legitimes Gesetzesanliegen. Es stellt ein verhältnismäßiges Mittel dar, um dieses Ziel zu erreichen. Der Gesetzgeber überschreitet nicht seinen Spielraum, wenn er grundsätzlich davon ausgeht, dass alle dem Tier von Natur aus gegebenen Körperteile erhaltenswert sind. Auch soweit in der gesetzlichen Regelung nicht zwischen einzelnen Hunderassen unterschieden wird, stellt dies die Einschätzung des Gesetzgebers nicht in Frage. So entschied das Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvR 875/99 Tierschutz


Lärmbelästigung durch die Hundezucht
Eine Baubehörde ist berechtigt, in einem Mischgebiet die Haltung von Hunden im Freien auf ein Tier zu begrenzen wenn sie damit der allgemeinen Ruhestörung entgegen wirken will. Durch die Haltung mehrerer Hunde (hier: Riesenschnauzer) im Freien auf dichtem Raum führt insbesondere in den Abend-, Nacht- und frühen Morgenstunden zu erheblichen Lärmbelästigungen der Anwohner. Der Hundehalter wurde daher verurteilt, seine drei Zuchthündinnen, seine weiteren vier bis fünf ausgewachsenen Tiere und seine zahlreichen Welpen auf einen Hund zu reduzieren. Diese Begrenzung gilt aber nur für die Tierhaltung im Freien. Die Haltung weiterer Tiere im Wohnhaus ist dagegen erlaubt. Verwaltungsgerichtshof Mannheim



Hundezucht / Haftung ungewollter Deckakt - besondere Sicherheitsmaßnahmen des Züchters notwendig bei läufiger Zuchthündin
Der Mischlingsrüde des Beklagten suchte die läufigen Rassehündinnen des klagenden Züchters auf und deckte zumindest eine von ihnen, welche fünf Mischlinswelpen zur Welt brachte. Die andere Hündin ließ sich anschließend nicht von einem Zuchtrüden decken. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten zahlte 1.000 Euro. Die auf weitere 10.000 Euro gerichtete Klage wurde vom LG abgewiesen.
Der Hundehalter einer läufigen Rassehündin hatte zur Verhinderung eines unerwünschten Deckaktes besondere Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Waren die Sicherheitsmaßnahmen im Freien nicht ausreichend, so durfte der Halter seine läufige Hündin außerhalb des Hauses nicht ohne Aufsicht halten. Der Hundehalter war jedoch zur Schadensminderung nicht zu einem Abbruch der Schwangerschaft der Hündin verpflichtet. Die Berufung des klagenden Züchters hatte keinen Erfolg. So entschied das Oberlandesgericht OLG Hamm ,13 U 62/88.Tierschutz Hessen


Zuchtdaten beim Zuchtverbandswechsel
Wenn ein Züchter von Tieren seine Züchtervereinigung wechselt , so muss die Züchtervereinigung , den Zuchtbuchauszug der neuen Züchtervereinigung zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung resultiert aus der vereinsrechtlichenTreuepflicht. Der Züchter kann aber nur verlangen, dass der Zuchtbuchauszug der neuen Züchtervereinigung übergeben wird. Einen Anspruch auf persönliche Übergabe an den Züchter besteht jedoch nicht. OLG Schleswig-Holstein, Az.: 1 U 217/98 - (91/99)


Vereinsstrafe für Hundezüchter
Ein Hundezuchtverein kann zwar durch seine Satzung vorschreiben, dass bei Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ein Schiedsgericht zu entscheiden hat, doch darf hierdurch der Zugang zu den staatlichen Richtern nicht verwehrt werden. Jedes Mitglied muss daher bereits bei Eintritt in den Verein Kenntnis von dieser Schiedsklausel haben. Wird die Schiedsklausel erst später in die Satzung aufgenommen und erteilt ein Mitglied hierzu seine Zustimmung nicht, dann muss dieser auch die ordentlichen Gerichte gegen eine verhängte Vereinsstrafe anrufen können. Die Möglichkeit des Vereinsaustritts vermag das Problem nicht zu lösen, wenn der Hundezüchter auf diese Vereinszugehörigkeit angewiesen ist und nur so an Meisterschaften und Ausstellungen teilnehmen kann. Bundesgerichtshof Az.: II ZR 373/98


Erweiterung des Tierzuchtprogramms
Will eine Tierzuchtvereinigung ihren räumlichen Tätigkeitsbereich ändern, insbesondere erweitern, bedarf sie hierfür der Zustimmung der zuständigen Behörde. Soll die Tätigkeit auf das Gebiet eines anderen Landes erweitert werden, so darf die Zustimmung nur im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde dieses Landes erteilt werden. Dieses Einvernehmen darf nur dann versagt werden, wenn durch die Erweiterung des Tierzuchtprogramms dort bestehender Tierzuchtvereinigungen gefährdet wird.Verwaltungsgericht Osnabrück, Az.: 1 A 36/01


Hundezüchter | Haftung: kein Ausschluss der Haftung für einen mangelhaften Hund im Kaufvertrag - Kein Ausschluss der Züchterhaftung
Die Käuferin eines Welpen und Klägerin hatten vom beklagten Züchter einen Golden Retriever Welpen erworben. Im formularmäßigen Kaufvertrag des Züchters war eine Haftung für Mängel ausgeschlossen. Der Hundezüchter wollte damit seine Züchterhaftung ausschliessen. Kurz nach dem Kauf des Hundes stellte sich heraus, dass der Hund an mittel- bis höhergradiger HD litt. Die Käuferin des Hundes machten gegenüber dem Züchter Schadensersatz geltend. Da der Tierkauf rechtlich wie ein normaler Sachenkauf geregelt wird und der junge Hund vor dem Gesetz als neue Sache angesehen wird war Ausschluss der Mängelhaftung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen deshalb ausgeschlossen. Obwohl ein Hund keine Sache ist, sind die Vorschriften für den Kauf beweglicher Sachen anwendbar.Das Gericht gab der Käuferin des Welpen recht und stand ihr den Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Züchter zu.Der Züchter haftete gegenüber der Hundekäuferin aufgrund seiner Züchterhaftung. So entschied das Amtsgericht in Gifhorn, 33 C 70/05 (III)


Hundezucht und Bauplanungsrecht
Eine Baubehörde ist berechtigt, in einem Mischgebiet die Haltung von Hunden im Freien auf ein Tier zu begrenzen. Damit soll vorwiegend dem Ruhebedürfnis der angrenzenden Nachbarschaft Rechnung getragen werden. Denn die Haltung mehrerer Hunde (hier: Riesenschnauzer) im Freien auf dichtem Raum führt insbesondere in den Abend-, Nacht- und frühen Morgenstunden zu erheblichen Lärmbelästigungen. Der Hundehalter wurde daher verurteilt, seine drei Zuchthündinnen, seine weiteren vier bis fünf ausgewachsenen Tiere und seine zahlreichen Welpen auf einen Hund zu reduzieren. Diese Begrenzung gilt aber nur für die Tierhaltung im Freien. Die Haltung weiterer Tiere im Wohnhaus ist dagegen erlaubt. Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Az.: 5 S 2771/02


Hundezucht | Mindestanforderungen für eine Hundezucht im Verein (VDH)
Wer Hunde in einem Verein züchtet, muss sich an die gültigen Bestimmungen des jeweiligen Vereins halten. Beim VDH (Verband für das Deutsche Hundewesen) wurden Mindestanforderungen für das Züchten von Hunden erlassen:
Hundezucht | Kontakt zum Menschen
Allen Hunden, auch den Welpen, müssen täglich mindestens drei Stunden menschlicher Kontakt, Ansprache und Zuwendung geboten werden. Rassenspezifische Bedürfnisse müssen hierbei beachtet werden. Die Zuwendung muss vom Züchter selbst oder von einer mit ihm in enger Verbindung stehenden Person aufgebracht werden.
Hunde aus einer Hundezucht dürfen nicht verängstigt und scheu sein
Welpen, die älter als sechs Wochen sind, müssen Kontakte mit "zwingerfremden Personen" haben. Sie sollen nicht fremdenscheu werden, sich später einmal problemlos in neue Personenkreise oder Familien integrieren und letztendlich wohl fühlen.

Hundezucht | Aufenthalt der Hunde
Der Aufenthalt der Hunde muss nahe dem Zuhause des Hundezüchters gelegen sein.

Auslauf für die Hunde einer Hundezucht
Alle Räume der Hundezucht, in denen Hunde gehalten werden, müssen freien Zugang zu einem Auslauf haben. Außenzwinger der Hundezucht müssen mit einer wärmeisolierten Schutzhütte ausgestattet sein.
Auslaufflächen / Auslauf einer Hundezucht
Der Züchter sollte die Auslauffläche seiner Hunde so gestalten, dass zumindest teilweise Naturboden aufzuweisen ist und die Hunde niemals blickdicht von der Außenwelt abgeschottet sind. Hunde müssen mindestens zwei Stunden täglich (z.B. beim Spaziergang mit dem Züchter) freien Auslauf haben.

Zwingergröße einer Hundezucht
Der Richtwert für die Zwingergröße eines mittelgroßen Hundes liegt bei sechs Quadratmetern (größere Rassen benötigen entsprechend mehr).

Mehrere Hunde im Zwinger
Hält der Züchter mehrere Hunde in einem Zwinger, so erhöht sich die Grundfläche um jeweils drei Quadratmeter.

Aufenthaltsräume einer Hundezucht
Der Züchter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Räume der Hundezucht trocken, sauber, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. Wichtig ist noch eine ausreichende Helligkeit (Tageslicht!) und eine gute Lüftung.
Hundezucht / Fenstergröße in einer Hundezucht
Die Fensterfläche in einer Hundezucht muss mindestens ein Achtel der Bodenfläche ausmachen.
Beheizung einer Hundezucht
Eine Heizung ist einer Hundezucht unbedingt nötig; die Raumtemperatur sollte mindestens zwischen 18 und 20 Grad liegen.
Fließendes Wasser in der Hundezucht
Fließendes Wasser muss in allen Anlagen der Hundezucht zu finden sein.
Hundezucht | Wurfkiste für die trächtigen Hündinnen
Trächtigen Hündinnen muss eine  "Wurfkiste" und eine für die Welpen unerreichbare Liegefläche zur Verfügung stehen.
Keine Boxenhaltung oder Käfighaltung von Hunden
Eine Boxen- oder Käfighaltung von Hunden ist in einer Hundezucht verboten! Hunde dürfen nicht in Hundeboxen gehalten werden.
VDH Aktuelle Regelungen erfahren Sie direkt beim Verband für das deutsche Hundewesen


Ackenheil Anwaltskanzlei bundesweite Rechtsberatung für Hundezüchter / innen

Anwalt für Hundezüchter Ackenheil

Anwalt | Hunderecht | Rechtsanwalt für Hundezucht / Züchterhaftung


Rechtsanwalt Ackenheil ist stellvertretender Vorsitzender am Schiedsgericht des BHV e. V.
(Berufsverband der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V.)

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Kooperationspartnerschaft
IHV internationaler Hundeverband e.V
Internationaler Interessensverband für Hundehalter, Hundefreunde, Hundezüchter und für eine betreute und streng kontrollierte Zucht von Rassehunden. Der Verband berät den Bund sowie entsprechende Landesregierungen und Kommunen nach Anfrage bei der inhaltlichen Gestaltung von Gesetzen und Verordnungen.



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