Anwalt für gefährliche Hunde, Listenhunde oder sog. Kampfhunde - bundesweite Rechtsberatung bei Auflage Behörde: Haftung, Wesenstest, in Mainz, Wiesbaden, Frankfurt und bundesweit
Wenn in den Medien von Beissattacken aggressiver Hunde berichtet wird, handelt es sich nicht automatisch um Hunde der so genannten "Kampfhunde" oder Listenhunde. Jeder Hund kann aufgrund eines Hundebiss-Vorfalles oder auch wegen seines aggressiven Wesens als ein gefährlicher Hund von der Ordnungsbehörde eingestuft werden! Auf Bundes- als auch auf Länderebene wurden Regelungen erlassen, die schon das Halten und Führen bestimmter Hunderasse fast schon “verbieten“ oder zumindest erschweren sollen. Dabei besteht auf Fachebene darüber stetige Uneinigkeit, ob die Hunderasse per se überhaupt eine Aussagekraft über das einem Hund bestehende Gefahrenpotential ausüben kann. Die Rechtsprechung ist sich mitunter hierbei uneins. Das Bundesverfassungsgericht geht u. a. davon aus, dass allein die Rasse eines Hundes noch nicht bedeutet, dass dieser automatisch gefährlich ist. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof wiederum vertritt die Meinung, dass die Rasse eines Hundes sehr wohl geeignet ist Aussage über die Gefährlichkeit des Hundes zu tätigen. Die Rasse sei, nach Auffassung des Bayerische Verfassungsgerichtshof wenigstens teilweise ursächlich für die Gefährlichkeit eines Hundes. Das "Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz“ verbietet die Einfuhr von nach Auffassung des Gesetzgebers gefährlichen Hunderassen. Bis dato zählen hierzu der Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie weitere Rassen, die nach dem aktuellem Recht der Bundesländer als gefährlich angesehen werden. Die betreffenden Hunderasse sowie deren Mixe mit anderen Rassen dürfen weder in die Bundesrepublik eingeführt noch dort gezüchtet werden.
Daneben gelten in den einzelnen Bundesländern eigene Landeshundegesetze, Hundegesetz, Gefahrhundeverordnungen“ („Kampfhundeverordnungen“) oder ähnliche Rechtsvorschriften, die beispielsweise weitere Hunderassen fast verbieten oder die Haltung weitere Auflagen stellen wie z.B: eine Kennzeichnung durch Mikrochip oder eine Haftpflichtversicherung vorschreiben. Je nach Verordnung gibt es unterschiedlich ausführliche Listen (Listenhunde | Rasselisten), die einzelne Hunderassen als automatisch gefährlich einstufen und danach unterschiedliche Haltungsbedingungen für deren Haltung und Führen den Hundehaltern vorschreiben.
Als gefährliche Hunde gelten zudem Hunde, die durch einen Vorfall oder ihrer besonderen Aggressivität negativ auffällig geworden sind und von der Behörde als gefährlich eingestuft wurden.
Gefährlichkeit eines Hundes aufgrund von einem Hundebiss & Hundebeißerei Vorfalls

Bei einem Beißvorfall unter Hunden geht es häufig um eine arttypische Klärung der Ranghierarchie. Demgemäß führen unbedeutende Verletzungen, etwa in Folge eines spielerischen Schnappens, in der Regel noch nicht zur Einstufung eines Hundes als bissig. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die meisten Rangstreitigkeiten ohne Zubeißen beigelegt werden und zwar durch Drohsignale wie etwa Fixieren, Zähneblecken, Maulaufreißen, Knurren, Nasenrückenrunzeln oder Abwehrschnappen. Wird ein Hund bei einer Hundebeißerei oder einem einseitigen, überraschenden Angriff von einem anderen Hund schwer verletzt oder getötet, spricht wiederum Einiges für eine Bissigkeit dieses Hundes.
Kann der einem Beißvorfall zu Grunde liegende Sachverhalt nicht lückenlos ermittelt werden oder ist die Behörde bei unterschiedlichen Sachverhaltsschilderungen nicht von der Richtigkeit der für eine Bissigkeit sprechenden Schilderungen überzeugt, kann eine Bissigkeit eines Hundes nicht bejaht werden.
Weitere Informationen zu BEISSVORFALL UNTER HUNDEN

Jedes Bundesland besitzt sein eigenes Landeshundegesetz, Hundegesetz, Hundeverordnung mit eigenen Regelungen und Bestimmungen zum Halten und Führen von Hunden.
Eine Auflistung der einzelnen Regelungen finden Sie hier :

—> Landeshundegesetz / Hundegesetz in Deutschland

—> Einstufung als gefährlicher Hund / Das Verfahren

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Folgenden haben wir Ihnen eine kleine Auswahl an Urteilen rund um "gefährliche Hunde" und Auflagen zur Haltung von gefährlichen Hunden zusammengestellt.



Gefährliche Hunde: Gefährlicher Hunde nach einem Vorfall (Hundebeißvorfall oder sonstiges gefährliches Verhalten)

Gefährlicher Hund nach einmaligem Beißvorfall - Hund hat zum ersten Mal gebissen

Auch wenn ein Hund zuvor noch nie zugebissen hat, kann er nachdem er zum ersten Mal gebissen hat als gefährlicher Hund von der Behörde eingestuft werden. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied, dass ein Hund bereits nach einem einmaligen Beißvorfall als gefährlicher Hund im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG einzuordnen ist.
Ein Hund entwich vom Grundstück und rannte über die Straße auf einen anderen Hund der Rasse Jack-Russel-Terrier zu. Unvermittelt biss der Hund, ein Staffordshire Terrier, den Jack-Russel-Terrier. Der gebissen Hund müsste tierärztlich versorgt werden.
Der Staffordshire Terrier, der unvermittelt den anderen Hund biss, hatte in der Vergangenheit noch nie gebissen. Der erstmalige Beißvorfall wurde zur Anzeige gebracht. Die Behörde stufte den Hund auch wenn dieser noch nie gebissen hatte, als einen gefährlichen Hund ein. Der Bescheid über die Gefährlichkeit des Hundes wurde mit diesem ersten Hundebiss - Vorfall begründet. Der Hundehalter wehrte sich gegen die Feststellung der Gefährlichkeit seines Hundes.
Das zuerst angerufene Verwaltungsgericht entschied, dass es für die Feststellung der Gefährlichkeit es nicht ausreiche, dass der Hund erstmalig einen anderen Hund gebissen habe.
Es müsse Hinweise darauf geben, dass bei dem Hund ein gesteigertes, über ein artgerechtes (Beiß-)Verhalten hinausgehendes, Aggressionsverhalten habe.
Das Oberverwaltungsgericht entschied indes, dass das Gesetz im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 NHundG a.F., als Vorgängerregelung des § 7 Abs. 1 NHundG, ausgelegt werden müssen. Demnach gelte ein Hund schon dann schon als gefährlich, wenn der bloße Verdacht der Gefährlichkeit bestünde. Hierfür reiche es, dass der Hund ein anderen Hund gebissen und mehr als unerheblich verletzt hat. Einer weitere Prüfung der Gefährlichkeit des Hundes auch wenn der Hund noch nie gebissen hatte und dies sein erster Beißvorfall sei, bedürfe es daher nicht. Ein Hund gelte daher auch nach ersten mal zubeissen als gefährlich. Die Einstufung als gefährlicher Hund nach dem erstmaligen Hundebiss sei rechtens. Der Hundehalter könne jedoch die Auflagen zur Haltung eines gefährlichen Hundes, den Maulkorbzwang und Leinenzwang, durch einen Wesenstest abwenden. (OVG Lüneburg, AZ.: 11 ME 423/11) Lüneburg
Siehe hierzu: Das Verfahren Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes: Von der Anzeige bis zum Leinen-Maulkorbzwang



Hund beißt Katze: Kein gefährlicher Hund gem. § 2 Abs.2 Nr. 2 HundeVO Hessen | Hund hat sich gegen Katze verteidigt

Nach einem Streit zwischen einem Hund und einer Katze, bei dem der Hund die Katze gebissen hatte, wurde der Hund von der Ordnungsbehörde als gefährlicher Hund gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO eingestuft. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr.2 HundeVO gelten in Hessen Hunde als gefährlich wenn sie: z.B.
ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben. (§ 2 Abs.2 Nr.2 HundeVO HE , Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden, Hessen).
Bei der stattgefunden Anhörung zum Hundebiss-Vorfall argumentierte der Hundehalter, sein Hund habe sich lediglich vor der Katze verteidigt. Die Katze habe seinen Hund angegriffen. Sein Hund hätte keine Probleme mit Katzen. Streit zwischen dem Hund und der Katze sei immer von Seiten der sehr territorialen Katze ausgegangen. Das VG in Gießen entschied: Da weder die Halterin der Katze noch die Ordnungsbehörde belegen konnten, dass der Hund nicht von der Katze angegriffen worden war und er sich mit dem Biss nicht nur verteidigt hatte, musste die Ordnungsbehörde die Gefährlichkeitseinstufung des Hundes aufheben. Demnach gilt der Hund trotzdem er gebissen hatte nicht als „gefährlich“ gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO Hessen.VG Gießen, Urteil 4 K 5786/15.GI



Hundebiss: Hund gilt nach einem Biss als gefährlich | Einmal Beisshund immer Beisshund?

Beißt ein Hund ohne ersichtlichen Grund einen Menschen, gilt er in Rheinland-Pfalz grundsätzlich als gefährlich. Nach der Gefährlichkeitsfeststellung des Hundes kann die Behörde den Hundehalter mehrere Auflagen zur Hundehaltung erteilen. Der Hundehalter kann dann nicht nur verpflichtet werden, den Hund stets anzuleinen, sondern er muss dem Hund unter Umständen auch einen Maulkorb anlegen (Anordnung zur Leinenpflicht und Maulkorbzwang ), entschied das Verwaltungsgericht Trier (Az.: 1 L 593/13.TR). Siehe hierzu: Rheinland-Pfalz Haltung gefährlicher Hunde, Listenhunde RLP | Gesetzliche Regelungen und Auflagen zur Hundehaltung in Rheinland-Pfalz



Einstufung als gefährlicher Hund | Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes

1. Für die Feststellung der Bissigkeit i. S. d. § 3 Abs. 3 GefHundG ist die bloße Feststellung eines "Angriffes" durch einen Hund nicht ausreichend. Wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 3 Abs. 3 GefHundG ergibt, führt nicht jeder Körperkontakt bzw. jede aggressive Verhaltensweise zwischen Hunden zur Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne dieser Vorschrift.

2. Die Feststellung der Bissigkeit setzt jedoch nicht das Zufügen einer (blutenden) Wunde oder sonstiger schwerer Verletzungen voraus, sondern lediglich das Zuschnappen der Kiefer eines Hundes an einem menschlichen oder tierischen Körper. Anderenfalls wäre die Erfüllung des Merkmals "bissig" von dem zufälligen Umstand abhängig, ob die Hundekiefer auf einen unbedeckten Körperteil treffen und dort erhebliche Verletzungen hervorrufen oder ob sich die Zähne des Hundes beim Zubeißen in fester Kleidung bzw. in einem dichten Hundefell verfangen. Es spricht nichts dafür, dass die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG dadurch motiviert ist, dass besonders schwere Verletzungen von Menschen und Tieren verhindert werden sollen.

3. Die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 4 Abs. 4 Satz 2 GefHundG setzt voraus, dass Tatsachen den Verdacht rechtfertigen, dass von "dem Hund" eine Gefahr ausgeht. Nach dem Wortlaut der Regelung müssen sich die festgestellten Tatsachen somit auf die Gefährlichkeit eines bestimmten Hundes beziehen. Wenn mehrere Hunde in ein Beißgeschehen involviert sind, ist für jeden Hund festzustellen, dass er einen anderen Hund bzw. einen Menschen gebissen hat. So entschied das Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt im Januar 2013. (3 M 754/12)



Hundebiss: Hund hat gebissen - Einstufung als gefährlicher Hund nach Beissvorfall
Beißvorfall: Einstufung als gefährlicher Hund / Gefährlichkeitsfeststellung Hund

Das Verwaltungsgericht Trier hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit einer ordnungspolizeilichen Verfügung der Verbandsgemeinde Konz bestätigt, mit der diese die Einstufung eines Hundes als gefährlicher Hund i.S.d. LHundG (Landesgesetz über gefährliche Hunde) vorgenommen, einen Anleinzwang und Maulkorbzwang sowie eine Kennzeichnungspflicht durch Chip für diesen Hund und die Vorlage eines Sachkundenachweises des Hundebesitzers angeordnet hat. Vorausgegangen war die behördliche Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes aufgrund eines Beissvorfall des Hundes in der Vergangenheit.VG Trier Az.: 1 L 1740/12.TR
Siehe hierzu: Das Verfahren Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes: Von der Anzeige bis zum Leinen-Maulkorbzwang




Maulkorbzwang | Leinenpflicht: Einstufung als gefährlicher Hund nach Beissvorfall im Kleintierstall

Beißt ein Hund mehrere Kaninchen und Meerschweinchen tot, kann der Hund als „gefährlich“ eingestuft werden (Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach einem Beißvorfall). Der Hundehalter ist dann verpflichtet, den Hund immer anzuleinen (Leinenzwang) und ihm einen Maulkorb ( Maulkorbzwang) anzulegen. Ein Hund der Rasse „Deutsch Drahthaar“ war in einem Kleintierstall eingedrungen und tötete aufgrund gesteigertem Jagdtrieb mehrere Kleintiere. Der Hundebesitzer rechtfertigte dieses Verhalten seines Hundes damit, dass sein Hund ein guter Jagdhund sei und auch schon mal Katzen und Hasen jagen würde. Die Behörde stufte den Hund als gefährlich ein und verhängte einen Maulkorbzwang und einen Leinenzwang für den Hund. Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az.: 18 L 4205/16).
Siehe hierzu: Das Verfahren Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes: Von der Anzeige bis zum Leinen-Maulkorbzwang


Hund beißt Jogger / Walker grundlos
Ein Hund ist als gefährlicher Hund einzustufen, wenn er ohne jeden Anlass eine Person (hier: im "Power-Walking-Schritt") anfällt und diese durch einen Biss in das Bein verletzt. Auch wenn durch die besonderen Bewegungen beim Powerwalken der Hund sich irritiert fühlt, ist dies keine Entschuldung für den Angriff. Die Anordnung eines Leinenzwang und Maulkorbzwangs für diesen Hund ist dann gerechtfertigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Hund z.b. von dem Jogger getreten wurde. Einen Angriff, Schläge, Fußtritte oder eine ähnliche Provokation muss der Hund nicht einfach hinnehmen. Wenn ein Jogger nach einen Hund tritt muss er damit rechnen von dem Hund gebissen zu werden. Auch artgerechtes Verteidigungsverhalten kann hier dazu gerechnet werden. Keinesfalls aber darf ein Hund, der in der Öffentlichkeit ausgeführt wird, Radfahrer, Jogger usw. grundlos angreifen. Verwaltungsgericht Berlin



Gefährliche Hunde: Gefährlicher Hunde nach einem Vorfall (Anspringen oder sonstiges gefährliches Verhalten)


Anspringen | Hund springt eine Frau / Mann oder Kind an - Zur Feststellung der Gefährlichkeit und Einstufung als gefährlicher Hund reicht Anspringen des Hundes

Ein Hund springt einen Passanten an und dieser kommt zu Fall. Das Amt kann nur aufgrund des Anspringens, den Hund als einen gefährlichen Hund einstufen. Ein Hund gilt bereits dann gefährlich, wenn er einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen hat. Dies liegt dann vor, wenn durch das Anspringen, bei verständiger Betrachtung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, die Gefährdung eines Menschen zu befürchten ist. So wurde im Fall einer Hundehalterin, deren angeleinter Hund ein Kind ansprang entschieden. Der Hund sprang das sechs Jahre alte Mädchen an und warf sie um. Das Kind wurde von dem Hund derart umgeworfen, dass es sich dabei zwei etwa 5cm lange Quetschungen am linken Bein zuzog. Ob diese Verletzungen durch das Anspringen des Hundes und den Sturz an sich oder durch einen Biss des Hundes entstanden waren, war nicht feststellen. Als der Hund das Kind ansprang soll das Hund auch nach dem Kind geschnappt haben.
Die Behörde stufte den Hund aufgrund des Anspringen als einen gefährlichen Hund ein und erließ eine Ordnungsverfügung gegen die Hundehalterin. Als Auflagen anordnete sie einen Leinen- und Maulkorbzwang sowie die Beantragung und den Nachweis einer Haltererlaubnis an. Nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes müsste die Hundehalterin eine Haltererlaubnis für den gefährlichen Hund innerhalb einer Frist nachweisen.
Im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzes versuchte die Halterin des Hundes sich gegen die Gefährlichkeitsfeststellung des Hundes zu wehren. Sie führte unter anderem an, dass der Hund nur aufgrund des Anspringens als gefährlich eingestuft wurde und kein Wesenstest, der seine Ungefährlichkeit hätte belegen können, einholt wurde. Das Gericht gab der Hundehalterin recht, dass sie die Haltererlaubnis nicht innerhalb einer bestimmten Frist nachweisen muss. Jedoch wegen der Einstufung als einen gefährlichen Hundes nur aufgrund des Anspringens sah das Gericht die Behörde im Recht. Zwar sei das Beißen eines Menschen nicht sicher belegt im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW, es liegen aber zumindest die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 vor. Danach ist ein Hund bereits dann gefährlich, wenn er einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen hat. Dies liegt dann vor, wenn durch das Anspringen, bei verständiger Betrachtung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, die Gefährdung eines Menschen zu befürchten war. Insbesondere ist dies dann der Fall, wenn Kinder oder Senioren unkontrolliert so angesprungen werden, dass diese umfallen oder umzufallen drohen. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen 5 B 1305/11 Münster OVG NRW
Siehe hierzu: Das Verfahren Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes: Von der Anzeige bis zum Leinen-Maulkorbzwang



Auflagen zur Haltung von gefährlichen Hunden: Haltererlaubnis, Maulkorb-und Leinenzwang, Wesenstest, erhöhte Hundesteuer für gefährliche Hunde und Anordnung der Euthanasierung


Haltererlaubnis zum Halten und Führen eines gefährlichen Hundes: Öffentliches Interesse zur Haltung eines gefährlichen Hundes bejaht bei drohendem Tierheimaufenthalt


Ein öffentliches Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW kann auch darin liegen, dass ein drohender Tierheimaufenthalt des Hundes vermieden wird. Das Verwaltungsgericht verpflichtet die Behörde, der Klägerin eine Hundehalterin die unter dem 13. Oktober 2008 beantragte Hundehaltererlaubnis zum Halten des American-Staffordshire-Mix "D. " zu erteilen. So entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Az. 16 K 199/09 Vollständiges Urteil


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Haltererlaubnis für einen Listenhund - Haltungsuntersagung Wegnahme und Verbringung in ein Tierheim des Hundes
Der Kläger war Eigentümer eines American Staffordshire Terriers, für den er eine Haltungserlaubnis beantragte. Noch während des Erlaubnisverfahrens wurde der Hund in ein Tierheim gebracht, da der Kläger zur stationären Behandlung ins Krankenhaus musste. Nach Durchführung eines Verhaltenstestes und einer Verurteilung des Klägers wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung der Haltungserlaubnis ab und untersagte dem Kläger die Haltung seines Hundes, verbunden mit einer erweiterten Haltungsuntersagung. Zugleich ordnete der Beklagte die weitergehende Sicherstellung des Hundes sowie sofortige Vollziehung der Verfügung an. Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Jahre später nahm der Beklagte den Kläger für die Kosten der Unterbringung des Hundes für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.10.2008 in Höhe von 6.102,80 EUR in Anspruch. Dagegen führt der Kläger im Wesentlichen aus, die seinerzeitige Wegnahme und Unterbringung des Hundes sei ohne Grund erfolgt. Er habe seit sieben Jahre nie mehr etwas von dem Hund gehört. Er habe diesen bei der Steuerbehörde abgemeldet und die Versicherung gekündigt. Der Hund sei weg gewesen, weil man ihm diesen nicht habe herausgeben wollen. Wenn man ihm den Hund schon nicht herausgegeben habe, so hätte man ihn wenigstens vermitteln oder aber einschläfern müssen.
Der Kosten- und Leistungsbescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten. Zwar dürften die Voraussetzungen für eine Geltendmachung der Unterbringungskosten nach Verwaltungsvorschriften zunächst vorgelegen haben. Insbesondere bestanden seit dem Erlass der Ordnungsverfügung vom 26.11.2001, deren sofortige Vollziehung angeordnet war, keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung. Dennoch ist die Geltendmachung der Unterbringungskosten für den hier streitigen Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.10.2008, der mehr als fünf Jahre nach der erstmaligen Sicherstellung und immer noch nahezu 4 Jahre nach bestandskräftiger Entscheidung über die Fortdauer der Sicherstellung liegt, wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot nicht zulässig. Denn die in diesem Zeitraum entstandenen Unterbringungskosten können wegen einer überlangen Dauer der Sicherstellung nicht mehr als notwendig erachtet werden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf eine Behörde nicht unvertretbar lange zögern, bis sie eine anderweitige Unterbringung beendet und die Tiere weiterveräußert oder eine Verwertung in sonstiger Weise vornimmt. Die Klage hatte Erfolg. So entschied das VG Köln im Jahre 2009 , 20 K 1143/09 Tierschutz Hessen / Frankfurt


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Wesenstest bestanden trotzdem als gefährlicher Hund eingestuft: trotz positiven Wesenstest darf Hund weg genommen werden
Die Haltung eines Hundes, der bereits zwei Personen gebissen hatte, durfte untersagt und der Hund sichergestellt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einer Eilentscheidung. Hintergrund für die Einstufung als gefährlicher Hund waren Beißvorfälle die innerhalb weniger Monate. Der Hund wurde nach den Beißvorfällen als gefährlich eingestuft. Von dem Hund geht eine gegenwärtige Gefahr aus, zumal der Hund grundlos gebissen hatte. Obwohl ein durchgeführte positive Wesenstest die Ungefährlichkeit attestierte sah das Gericht den Hund weiterhin als gefährlich an. Das Gericht begründete dies gerade mit der Tatsache, dass der Hund zugebissen hatte ohne provoziert worden zu sein. Das positive Testergebnis würde nur eine Momentaufnahme darstellen, die abhängig von den Prüfungsbedingungen ist. Außerdem verbleibt angesichts der Beißvorfälle ein Restrisiko. Nach Ansicht des Gerichts war der Hundehalter trotz Auflagen von Maulkorbzwang und Leinenzwang nicht in der Lage die Hund gefahrlos zu halten. Die Behörde durfte den Hund somit auch wegnehmen und sicherstellen. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Az.: 12 B 11219/05.OVG
Siehe hierzu: Das Verfahren Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes: Von der Anzeige bis zum Leinen-Maulkorbzwang




Nach einem Beissvorfall kann bis zum Wesenstest Maulkorb und Leine Pflicht sein
Der Kläger ist seit ca. 1 1/2 Jahren Halter eines am 28.09.2008 geborenen Schäferhundes "Nero". Mit der Klage wendet er sich gegen eine Verfügung der Behörde, mit der dieser einen befristeten Leinen- und Maulkorbzwang für den Hund des Klägers sowie die Vorführung beim Amtstierarzt anordnete.
Durch Übersendung der Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft C. erfuhr der Beklagte im November 2009, dass der - zu diesem Zeitpunkt nicht ordnungsbehördlich angemeldete - Schäferhund des Klägers am 12.10.2009 in den Geschäftsräumen der Firma des Klägers einen Menschen gebissen hatte. Der vom Hund gebissene Mann hatte erhebliche Verletzungen erlitten. habe eine dicke Fleischwunde von 2 bis 3 cm Länge erlitten und sei zwei Wochen arbeitsunfähig erkrankt gewesen
Das Gericht entschied, dass wenn ein Hund eine Person beisst, der Hundehalter sich nicht gegen den vorläufigen Maulkorbzwang und Leinenzwang wehren kann. Gehe der spätere durchzuführende Wesenstest tatsächlich positiv für den Hund aus, so könne dann der Leinenzwang und Maulkorbzwang bei jedem Gassigang wieder aufgehoben werden, so das Verwaltungsgericht VwG Minden, 11 K 835/10 Vollständiges Urteil
Siehe hierzu: Das Verfahren Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes: Von der Anzeige bis zum Leinen-Maulkorbzwang



Gefährlicher Hund: Einschläfern eines gefährlichen Hundes nach Beißvorfall
Ein von der Behörde sichergestellter, durch stark gravierende Beißvorfälle aufgefallener Hund darf eingeschläfert werden, wenn er weder an seinen bisherigen Halter zurückgegeben werden kann noch an einen neuen Hundehalter vermittelbar ist. Eine Rückgabe an den Hundehalter scheidet insbesondere dann aus, wenn dieser Hundehalter trotz gravierender Beißvorfälle den behördlichen Auflagen zur Hundehaltung missachtet und sich dadurch als unzuverlässig gezeigt hat. Die Zuverlässigkeit des Hundehalters stellt eine wichtige Voraussetzung zur Erlaubnis der Hundehaltung dar. Da der Hund aufgrund seiner Gefährlichkeit unvermittelbar war durfte die Behörde den Hund einschläfern. Oberverwaltungsgericht Münster Az.: 5 B 833/00


Hundehalterzuverlässigkeit zur Haltung eines gefährlichen Hundes
Wer einen als gefährlich eingestuften Hund halten will, muss auch unter anderem seine persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. Hierdurch soll ein Höchstmaß an Sicherheit erreicht werden, um Gefährdungen anderer Personen auszuschließen. Diese persönliche Zuverlässigkeit liegt nicht vor, wenn der Halter eines solchen Hundes gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen hat. Nach der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes kann die zuständige Behörde die Hundehaltung untersagen und sogar den Hund beschlagnehmen.Oberverwaltungsgericht Münster Az.: 5 B 417/03


Auflagen zur Hundehaltung trotz positiven Wesenstest
Selbst wenn einem Hund nach positiv bestandenem Wesenstest ein Negativzeugnis erteilt worden ist, so schließt dies nicht aus, dass die Gemeindeverwaltung dem Hundehalter Auflagen zur Haltung und zum Ausführen des Hundes erteilt (Maulkorbzwang, Leinenzwang etc.). Auch wenn die gesetzliche Halteerlaubnis für sogenannte Kampfhunde, gefährliche Hunde der Gefahrenprävention dient, folgt aus einem positiven Wesenstest nicht, dass Anordnungen von vornherein auszuschließen sind. Der Verwaltungsgerichtshof entschied zudem, dass man Hunde die als gefährlich eingestuft wurden trotz positiven Wesenstest nicht mit weniger gefährlichen Hunden gleichstellen kann. Die Anordnung eines Leinenzwanges dient dem Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum, wobei insbesondere dem Leben und der Gesundheit ein hoher Stellenwert zukommt. Demgegenüber ist ein angeordneter Leinenzwang bei einem solchen Schutzgut untergeordnet. Verwaltungsgerichtshof München.Az.: 24 CS 04.53 Siehe hierzu: Das Verfahren Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes: Von der Anzeige bis zum Leinen-Maulkorbzwang


Gefährliche Hunde sind anzuleinen - Leinenpflicht
Ein Hund, der in der Vergangenheit schon einmal als aggressionsbereit und im Freien als schwer lenkbar aufgefallen ist, darf grundsätzlich nur an der Leine ausgeführt werden (Leinenpflicht / Leinenzwang). Das gilt auch für Landspaziergänge, wo mit Wanderern und Joggern gerechnet werden muss. Fällt dieser Hund nun erneut einen Jogger an, so macht sich der Hundehalter wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar, weil er um die Gefährlichkeit des Hundes weiß und gleichwohl den Hund unangeleint laufen lässt. Das Gericht verurteilte daher den Hundehalter zu einer Geldstrafe von 1.800 Euro. Landgericht Nürnberg-Fürth

HUNDESTEUER: KEINE ERHÖHTE HUNDESTEUER für lieben Bullmastiff und lieber Bordeauxdogge

Für Hunde, die als abstrakt gefährlich gelten, können in Schleswig Holstein die Gemeinden eine höhere Hundesteuer verlangen. Dagegen haben zwei Hundebesitzer geklagt und Recht bekommen. In den Verfahren ging es um einen Hund der Hunderasse Bullmastiff und einen Hund der Hunderasse Bordeauxdogge. Statt 75 bzw. 110 Euro Hundesteuer sollten die Hundebesitzer 400 bzw. 800 Euro erhöhte Hundesteuer zahlen. Ihre Gemeinden stufen die beiden Hunde automatisch als potenziell abstrakt gefährlich ein und berufen sich dabei auf Regelungen in anderen Bundesländern in denen sogar von sogenannte Kampfhunderassen ausgegangen wurde.Die Hundehalter argumentierten, dass ihre Hunde aber individuell ungefährlich seien und alleine aufgrund der Rassenzugehörigkeit auch keine abstrakt erhöhte Gefährlichkeit festgestellt werden könne. Nach Ansicht der Richter ist es zwar möglich, dass Kommunen erhöhte Hundesteuersätze auf Regelungen anderer stützen. Dafür müssten jedoch in jedem Fall konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine abstrakte Gefährlichkeit der Hunde vorliegen. Äußere Merkmale wie Größe und Gewicht der Hunde seien aber hierfür nicht ausreichend. VG Schleswig Aktenzeichen: 4 A 86/15 und 4 A 71/15


ERHÖHTE HUNDESTEUER für gefährliche Hunde | Hohe Hundesteuer auch für Welpen von Listenhunden ("Kampfhunden")


Das Verwaltungsgericht in Cottbus hat entschieden, dass Hundehalter von gefährlich geltenden Hunderassen die erhöhte Hundesteuer auch schon für Welpen und Junghunden zahlen müssen. Die erhöhte Hundesteuer für Halten von "gefährlichen Hunden" ist somit auch vor Vollendung des ersten Lebensjahres zu leisten. Eine Hundehalterin hatte u.a. geltend gemacht, dass die von ihr gehaltenen Hunde der Hunderasse "Dobermann" jedenfalls bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres nicht als "gefährliche Hunde" im Sinne der Hundehalterverordnung Brandenburg einzustufen seien. Somit sei es gerechtfertigt, dass man für Hunde unter einem Jahr auch nur den geringeren Hundesteuersatz zu zahlen habe.
Dem entgegnete das Gerichts indes es sei aber bei Hunden der in § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hundehalterverordnung Brandenburg genannten Rassen von einer "Gefährlichkeit" im Sinne der Verordnung indes auch schon vor Vollendung des ersten Lebensjahres auszugehen. Dies würde auch nicht dagegen sprechen, dass der Hundehalter vor dem Erreichen dieser Altersgrenze von einem Jahr bei seinem Hund nicht die Möglichkeit hat belegen zu können, dass sein Hund ein lieber Hund sei. Denn nur durch den Nachweis der nicht Gefährlichkeit des Hundes, einem sog. Negativzeugnisses (Wesenstest) bestünde die Möglichkeit die Vermutung der Gefährlichkeit zu entkräften.VG Cottbus 1 L 159/16



ERHÖHTE HUNDESTEUER bei gefährlichen Hunden | Bullmastiff und Bordeauxdogge nicht gefährlich

Für Hunde, die als abstrakt gefährlich gelten, können in Schleswig Holstein die Gemeinden höhere Hundesteuern verlangen. Dagegen haben zwei Hundebesitzer geklagt und nun vom Verwaltungsgericht Schleswig Recht bekommen. In den Verfahren ging es um einen Bullmastiff und eine Bordeauxdogge. Statt 75 bzw. 110 Euro sollten die Besitzer 400 bzw. 800 Euro Hundesteuer zahlen. Ihre Gemeinden stufen die beiden Hunde automatisch als potenziell gefährlich ein (Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes) und berufen sich dabei auf Regelungen in anderen Bundesländern.
Die Hundehalter hatten argumentiert, dass ihre Hunde individuell ungefährlich seien und alleine aufgrund der Rassenzugehörigkeit auch keine abstrakt erhöhte Gefährlichkeit festgestellt werden könne. Näheres finden Sie unter unserem Hunderecht Blog.


Einstufung als Gefährlicher Hund aufgrund der Rasse
Miniatur Bulltierrier ist (k)ein Listenhund
Der Miniatur Bullterrier steht in Deutschland in keinem Landeshundegesetz auf den Rasselisten als Listenhund. ABER: Anders als der Miniatur Bullterrier steht jedoch der Bullterrier in Deutschland auf den Rasselisten. Als ein Listenhund, unterliegt die Haltung eines Bullterriers gesetzlichen Einschränkungen. Die Behörden und die Gerichte haben daher immer zu unterscheiden ob es sich bei dem betreffenden Bullterrier um einen Standard Bullterrier oder einem Miniatur Bullterrier handelt. Miniatur Bullterrier zählen gemäß dem LHundeG NRW zum Typ "Kleine Hunde" jedoch ist eine behördliche Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall möglich.
Umstritten ist daher auch die Rechtslage in NRW zur Maßgeblichkeit der Widerristhöhe und der Einhaltung der FCI-Standards in der Zucht der Miniatur Bullterrier, wenn der zu bestimmende Hund größer ist als es der Rassestandard der Miniatur Bullterrier es vorsieht. Bei einer Prüfung und Begutachtung der Rasse eines Hundes nach dessen Phänotyp, dem Erscheinungsbild, kann ein Hund mit den identischen phänotypischen Merkmalen von Bullterrier und Miniatur Bullterrier dann kein Miniatur Bullterrier sein, wenn er die Größe von 35,5 cm überschreitet. Ist der Bullterrier kleiner oder gleich groß, kann es sich um einen Bullterrier (für diesen sind eben keine Mindestgrößen festgesetzt) oder um einen Miniatur Bullterrier handeln. Ein Miniatur Bullterrier unterscheidet sich vom Bullterrier aufgrund der jeweils wortgleichen Rassebeschreibungen nur durch die insgesamt proportional kleineren Abmessungen, so entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf 18 L 3440/16.

Bullterrier Hundesteuer: nicht jeder Bullterrier muss hohe Kampfhundesteuern zahlen
Miniatur Bullterrier und Standard Bullterrier sind zwei eigenständige Rassen und daher können Miniatur Bullterrier nicht so hoch besteuert werden, wenn in der Steuersatzung eben nur der (Standard) Bullterrier aufgeführt ist.
Dieser Ansicht ist nunmehr auch die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg mit Beschluß vom 27.11.2012 (1 B 328/12 MD) in einem Eilverfahren gefolgt, in welchem die Ordnungsbehörde auf Grundlage des HundVerbrEinfG des Bundes einen Miniatur Bullterrier sichergestellt hat, weil er aus dem Ausland in das Bundesgebiet verbracht worden sei. Nach Meinung des Gerichts fällt der Miniatur Bullterrier nicht unter die Vorschriften des HundVerbrEinfG und hätte daher nicht sichergestellt werden dürfen; vielmehr sei er herauszugeben. So entschied im Jahre 2012 die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg (2 A 13/11 MD) in einem Verfahren über die sog. Kampfhundesteuer.



Bulldog Hunde als Listenhund: OLD ENGLISH BULLDOG ist kein Listenhund
Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei einem Hund der Rasse OLD ENGLISH BULLDOG um keine anerkannte Rasse handelt, sondern vielmehr das es sich bei einem Hund OLD ENGLISH BULLDOG um eine Kreuzung handelt, unterfällt ein Hund der Rasse OLD ENGLISH BULLDOG nicht der Regelung unter § 8 Abs. 2 HundehV. Das Gericht erkannte an, dass bei Hunden der Rasse OLD ENGLISCH BULLDOG es sich nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1-5 HundehV handelt. Zudem stelle ein Hunde der Rasse Old English Bulldog auch keine Kreuzung mit nach § 8 Abs. 2 HundehV als gefährlich geltenden Hunderassen dar.
Listenhunde und deren Kreuzungen: Nach § 1 Abs. 2 Satz 3 HundehV ist die Haltung von Hunden ( Listenhunde ) im Sinne des § 8 Abs. 2 HundehV verboten. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 HundehV gelten u. a. Hunde der Rasse „American Pittbull Terrier“ sowie deren Kreuzungen mit Hunden nach § 8 Abs. 2 HundehV oder mit anderen Hunden auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefährliche Hunde im Sinne von § 8 Abs.1 Nr. 1 HundehV, d. h. als Hunde, bei denen von einer über das natürliche Maßhinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist.
Ausweislich der Ahnentafel des streitgeständlichen Hundes der nachweislich ein „Old English Bulldog“ (OLD ENGLISH BULLDOG abgekürzt OEB) war, hat das Gericht eindeutig anerkannt, dass es bei dem Hund der Rasse OEB auch nicht um eine Kreuzung von als gefährlich gelten Hunderassen sogenannten Listenhund handelt. VG Potsdam Anwalt für Listenhunde Ackenheil



Listenhund: "Kuvasz" ist kein gefährlicher Hund
Eine Stadt ist durchaus berechtigt, einzelne Hunderassen als gefährlich einzustufen und dann für diese Hunde eine erhöhte Hundesteuer einzufordern. Macht die Verwaltungsbehörde hiervon Gebrauch, muss sie aber auch im Streitfall Unterlagen über die Erhebung zur Gefährlichkeit solcher Hunderassen vorlegen. Für die Rasse "Kuvasz" gibt es solche tatsächlichen Grundlagen nicht, sodass die Einordnung als "gefährlicher Hund" oder als so genannter "Kampfhund" nicht gerechtfertigt ist. Lediglich der Einsatz als Schutzhund und die Größe wie auch das Gewicht des Kuvasz lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass dieser ein erhöhtes Gefährdungspotenzial habe.Oberverwaltungsgericht Münster


Gefährliche Hunde / Listenhunde: Hundewelpen gelten als nicht gefährlich
Eine Hundezüchterin von Rottweilern wurde freigesprochen, nachdem ihr vorgeworfen wurde gegen § 15 Abs. 1 der HundeVO Hessens verstoßen haben soll, indem sie die Welpen eines Rottweilerwurfs nicht bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigte. Gemäß § 15 Abs. 1 HundeVO, erhält die Halterin oder der Halter Kenntnis davon, dass es sich bei ihrem oder seinem Hund um einen gefährlichen Hund handeln könnte, hat sie oder er der zuständigen Behörde dies unverzüglich anzuzeigen.Das Gericht hielt dies im Fall nicht für gegeben. Zum einem bestünde erhebliche Zweifel ob der Wortlaut der Vorschrift überhaupt auf einen Wurf Welpen anzuwenden sei. Denn die Vorschrift gehe davon aus, dass ein Halter einen Hund bereits besitze und erst zu einem späteren Zeitpunkt erfahre, dass es sich bei diesem um einen gefährlichen Hund handeln könnte. Zum anderen handele es sich bei Rottweilerwelpen im Alter von höchstens neun Wochen nicht um gefährliche Hunde, weil kein Zweifel daran bestehen könne, dass von Welpen in diesem Alter keinerlei Gefahr ausgehen könne. Ab welchem Alter von Welpen möglicherweise eine Gefahr bestünde und eine Anzeigepflicht oder auch eine solche zur Beantragung einer vorläufigen Erlaubnis bestehen würde hat das Gericht nicht entschieden. Die hessische HundeVO regelt dies ebenfalls nicht. So entschied das Amtsgericht Dieburg im Urteil von 05.07.2012 43 OWi 8000 Js 13362/12

Verfassungsbeschwerde gegen eine Landeshundeverordnung - gescheitert
Eine direkte Verfassungsbeschwerde gegen eine Landeshundeverordnung ist unzulässig. Soweit die betroffenen Hundehalter eine Vorschrift dieser Landeshundeverordnung als verfassungswidrig erachten, müssen diese zunächst vor dem Verwaltungsgericht klagen. Damit nahm das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Zugleich wies das Gericht darauf hin, dass es dem Hundehalter zunächst einmal zumutbar ist, für seinen Hund, der als sogenannter Kampfhund eingestuft wurde, eine Erlaubnis zu beantragen und die auferlegten Pflichten wie Leinen- und Maulkorbzwang zu erfüllen. Erst wenn der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten in allen Instanzen erschöpft ist, kann dann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Voraussetzung hierfür ist dann, dass eine Grundrechtsverletzung vorliegt. BVG


Gefahrhundegesetz verfassungswidrig?

Der Kläger ist Hundehalter eines Schäferhundes. Als Hundehalter wendete er sich gegen eine Verfügung der Behörde. Die Behörde verfügte, dass sein Hund ein gefährlicher Hund im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 4 Gefahrhundegesetz Schleswig-Holstein sei. Zur Begründung führte die Behörde aus, der Hund sei über den Zaun gesprungen und habe einen draußen geführten Hund durch einen Biss in den Nacken verletzt. Die zuständige Ordnungsbehörde hatte den Schäferhund als gefährlich eingestuft und dem Halter aufgegeben, den Hund immer anzuleinen (Leinenpflicht) und mit einem Maulkorb (Maulkorbzwang) auszuführen. Der Hundehalter widerspricht der behördlichen Entscheidung und legt ein tierpsychologisches Gutachten vor, in dem bestätigt wird, dass sein Hund kein erhöhtes Gefahrenpotential hat. Die Behörde beruft sich auf § 3 Abs. 3 Nr. 4 des Gefahrhundegesetztes Schleswig-Holstein, wonach „Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben“ als gefährlich gelten. Diese gesetzliche Wertung sei auch durch ein Gutachten nicht widerlegbar. Der Hundehalter hält die vorliegende Rechtsnorm für verfassungswidrig.
In der vorliegenden Sache begegnet die angegriffene Vorschrift keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie dient dem legitimen Zweck der Gefahrenabwehr im Sinne eines Schutzes von Leib und Leben vor gefährlichen Hunden. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung auch verhältnismäßig. Sie ist auch hinreichend bestimmt, denn die Auslegung der Vorschrift durch die Gerichte hat gezeigt, dass die einzelnen Tatbestandsmerkmale ausreichend konkret und objektivierbar sind.
Die Vorlage der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 3 Nr. 4 des Gefahrhundegesetztes Schleswig-Holstein ist unbegründet und unzulässig.
LVerfG Schleswig-Holstein LVerfG 1/11

Fachbuch für behördliche Auflage Hundehaltung Ackenheil
Ordnungsrechtliche Grundlagen und Praxis - Problemfall Hund
Anwalt Ackenheil - Fachbuch Auflage 2021

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Diese Fachbuch umfasst die gesetzlichen Hintergründe für behördliches Tätigwerden und Auflagen.
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  • Rechtsprechung zu sämtlichen Problemfeldern, wie der Untersagung der Hundehaltung, Maulkorb-und Leinenzwang bis zur Tötung eines Hundes von Amts wegen
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  • Alles Rund um den Umgang und Probleme mit Hunden in der Kommune

Sie erhalten Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Hintergründe und die aktuelle Rechtsprechung. Dabei wird für die juristische Bewertung sowohl die landes- wie auch die bundesrechtliche Ebene herangezogen.

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Weiteres aus dem Inhalt:

  • Allgemeines und Begriffe zu Rechtsproblemen rund um die Einstufung von Hunden
  • Sonstige Gefährdung durch Hunde
  • Auflagen zur Hundehaltung
  • Anleinpflicht und Leinenzwang
  • Maulkorbzwang
  • Lärm durch Hunde
  • Herrenlose Hunde und Fundhunde
  • Rechtsprobleme rund um Listenhunde / gefährliche Hunde nach einem Vorfall


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