Fragenkatalog zu § 11 Tierschutzgesetz Erlaubnis und Informationen zum Antragsverfahren
Erlaubnispflicht Hundeschulen / Hundetrainer
Allgemeine Informationen zur Erlaubnis nach §11 Tierschutzgesetz
Vorliegender Fragenkatalog soll Ihnen einen Überblick über das Antragsverfahren nach § 11 Tierschutzgesetz für Hundeschulen und Hundetrainer geben.
 
Wer benötigt eine Erlaubnis?
Ab dem 01.08.2014 benötigt derjenige eine Erlaubnis, der gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbildet oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleitet (§ 11 Abs. 1 Nr. 8f Tierschutzgesetz (TierSchG) vom 18.05.2006 neuer Fassung (n. F.)). Diese Erlaubnispflicht gilt auch für verhaltenstherapeutische Tätigkeiten.
 
Gewerbsmäßig bedeutet hierbei, dass die Tätigkeit selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.
 
Wer benötigt keine Erlaubnis?
Tierärzte, die im Rahmen ihrer selbstständigen tierärztlichen Tätigkeit Verhaltenstherapie anbieten, unterliegen nicht der Erlaubnispflicht.
 
Beschäftigte benötigen keine eigene Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TierSchG, da die Erlaubnispflicht sich nur auf den Betreiber einer gewerbsmäßigen Hundeschule als verantwortliche Person bezieht. Allerdings hat der Betreiber einer Hundeschule dafür zu sorgen, dass ausschließlich sachkundige Trainer für ihn tätig sind.
 
Wo und wie kann ich die Erlaubnis beantragen?
Die Erlaubnis wird durch das Veterinäramt des Landkreises Osterholz erteilt, wenn die Hundeschule ihren Sitz im Landkreis Osterholz hat. Bei mobilen Hundeschulen ist die Kreisverwaltung zuständig, in deren Gebiet das entsprechende Gewerbe angemeldet wurde, das Unternehmen seinen Sitz hat bzw. der Antragssteller wohnhaft ist.
 
Hierzu ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Das entsprechende Antragsformular finden Sie unter diesem Text. Auf Wunsch kann Ihnen dieses Formular auch per Post zugeschickt werden.
 
Dem Antrag sind diverse Unterlagen beizufügen:
  • Nachweise, die die Sachkunde darlegen (Abschlusszeugnisse, Fortbildungsnachweise, Beschreibung der bisherigen Tätigkeiten)
  • Nachweise über die Zuverlässigkeit (Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister, die bei der Wohngemeinde zu beantragen sind)
 
Beschreibung der Räume und Einrichtungen inkl. der Trainingshilfsmittel, die für die Tätigkeit genutzt werden
Beschreibung von Art und Umfang der Tätigkeit

Bei wem wird davon ausgegangen, dass die Sachkunde vorhanden ist?
Bei bestimmten Personen kann davon ausgegangen werden, dass die erforderliche Sachkunde bereits vorhanden ist. Hierzu sind insbesondere die Absolventen entsprechender Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote von öffentlich rechtlichen Körperschaften
(z. B. Tierärztekammern von Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Industrie- und Handelskammer Potsdam) mit nachgewiesener Abschlussprüfung in Theorie und Praxis zu zählen.
 
Wie kann ich meine Sachkunde sonst nachweisen?
Die Behörde prüft die Sachkunde des Antragsstellers im Einzelfall aufgrund der Darlegung und Nachweise im Antrag. Dabei sind grds. alle Aspekte zu würdigen, die zur Sachkunde beitragen können (bisherige Tätigkeit, jede Art von relevanter Aus-, Fort- und Weiterbildung, erfolgreich abgelegte Prüfungen).
 
Kommt die Behörde zur Überzeugung, dass die dargelegten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ausreichen, kann die Sachkunde in einem Fachgespräch beim Landkreis Osterholz nachgewiesen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Antragssteller keine entsprechende Aus- oder Weiterbildung nachweisen kann.
 
Bisher sind von der Obersten Landesbehörde keine Verbandsprüfung als Ersatz für das Fachgespräch bei der Behörde anerkannt worden.
 
Was ist Inhalt des Fachgesprächs?
Das Fachgespräch besteht aus insgesamt drei Teilen.
Der erste Teil ist ein Multiple-Choice-Test auf Grundlage des D.O.Q.-Test Pro für Hundetrainer. Hierbei müssen mindestens 75 % der ca. 50 – 60 Fragen richtig beantwortet werden. Bei Nichtbestehen kann der Test wiederholt werden. Der Inhalt des Fachgespräches wird vom Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vorgegeben. Eine Übersicht über die angesprochenen Themenkomplexe finden Sie weiter unten.
 
Im zweiten Teil werden dem Antragssteller Videosequenzen vorgespielt, bei denen er die Kommunikation von Hunden beschreiben und interpretieren muss.
 
Für den dritten Teil ist eine Einschätzung eines Hund-Halter-Gespanns in der Praxis vorgesehen.
 
Wie weise ich meine Zuverlässigkeit nach?
Der Antragssteller muss seine Zuverlässigkeit nachweisen. Hierzu sind die Vorlage eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister erforderlich. Dies können Sie bei Ihrer zuständigen Gemeinde beantragen.

 
Welche Anforderungen müssen vorhandene Räume und Einrichtungen erfüllen?
Bei mobilen Hundeschulen müssen keine Räume und Einrichtungen vorgehalten werden, da ein Training von Hunden auch ohne Nutzung von Räumlichkeiten oder einen festen Trainingsplatz erfolgen kann.
 
Bei Hundeschulen mit eigenen Räumen und Einrichtungen müssen diese so gestaltet sein, dass den Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen können. Beispiele hierfür sind:
 
  • Ausbruchssicher eingezäuntes Gelände
  • Keine Verletzungsgefahr durch Geräte, Einfriedung und Hilfsmittel, rutschfester Untergrund, keine erreichbaren stromführenden Drähte
  • Witterungsschutz und Schattenbereiche
  • Wasserversorgung sollte gewährleistet sein
 
Trainingshilfsmittel (z. B. Halsbänder, Maulkörbe, Maulhalfter) müssen ebenfalls tierschutzgerecht sein.
 
Sind Vor-Ort-Kontrollen notwendig?
Im Rahmen der Antragsprüfung wird eine Vor-Ort-Kontrolle durch die Mitarbeiter des Veterinäramtes erfolgen, ob die vorhandenen Räume und Einrichtungen die Voraussetzungen erfüllen. Darüber hinaus wird bei jedem Antragssteller an einer Trainingsstunde als Beobachter teilgenommen. Dies gilt auch für mobile Hundeschulen.
 
Welche Kosten entstehen durch das Erlaubnisverfahren?
Da es sich bei jedem Antrag um eine Einzelfallprüfung handelt, können hier keine pauschalen Beträge angegeben werden. Grundsätzlich betragen die Gebühren für das Führungszeugnis und dem Auszug aus dem Gewerbezentralregister jeweils 13 €.
 
Die Kosten für die Antragsbearbeitung werden nach dem Nds. Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung berechnet:
  • Durchführung des Fachgesprächs: 17,50 € je ¼ Stunde, hinzu kommen die Auslagen bzgl. des D.O.Q.-Tests und der Videosequenzen ca. 50 – 100 €
  • Vor-Ort-Kontrolle: 17,50 € je ¼ Stunde Prüfung, 17,50 € je ¼ Stunde An- u. Abfahrt, 0,30 € je km
  • Bearbeitung des Antrages und Erteilung der Erlaubnis: 17,50 € je ¼ Stunde
  • Kosten für weitere Auslagen, ggf. eines externen Sachverständigen
  • Änderungen bleiben vorbehalten.


Je nach Bundesland, Gemeinde und Stadt können Abweichungen vorliegen.

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