Wann dürfen Hundeschulen wieder öffnen? Hundeschulen und Hundetrainer im Lockdown




Hundeschulen können in manchen Bundesländern für den Einzelunterricht und den Gruppenunterricht unter Einhaltung von den Hygienemaßnahmen wieder öffnen. In manchen Bundesländern dürfen Hundeschulen wieder für den Einzelunterricht öffnen jedoch bleibt der Gruppenunterricht ihnen weiterhin untersagt. Wiederrum in anderen Bundesländern dürfen Hundeschulen weder für den Gruppenunterricht noch für den Einzelunterricht öffnen.

Achtung!: Die Informationen, wann eine Hundeschule und unter welchen Voraussetzungen eine Hundeschule wieder öffnen kann, können sich tagesaktuell ändern. Wir bitten Sie daher um den aktuellen Stand über die Vorraussetzungen zu erfahren sich mit Ihrer für Sie zuständigen Behörden in Verbindung zu setzen.

Aktuelle Meldung vom BHV e.V zur Wiederöffnung der Hundeschulen.:
Der Berufsverband der Hundeerzieher / innen und Verhaltesberater/innen eV. setzt sich aktiv zur Wiederöffnung aller Hundeschulen in allen Bundesländern ein und steht im regen Austausch mit den Ministerien.

Aktuelle Zusammenstellung der Wiederöffnungen der Hundeschulen der einzelnen Bundesländer - BHV. e.V:

Hundeschulen in Nordrhein-Westfalen: Wann dürfen Hundeschulen in Nordrhein-Westfalen wieder öffnen:
In Nordrhein-Westfalen müssten die Hundeschulen bis vor kurzem vollständig schliessen. Vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erreichte den BHV.e.V. die Nachricht, dass Einzelunterricht beziehungsweise andere Einzelbildungsmaßnahmen außerhalb geschlossener Räumlichkeiten unter Beachtung der Hygienemaßnahmen wieder erlaubt sind und der Betrieb von Hundeschulen als Einzelbildungsmaßnahme zulässig ist.

https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/anpassung-der-coronaverordnungen-nordrhein-westfalen-setzt-auf-vorsichtige-und

Hundeschulen in Niedersachsen: Wann und unter welchen Voraussetzungen dürfen Hundeschulen in Niedersachsen wieder öffnen?:
In Niedersachsen gilt nach Meldung des BHV e.V. und Rückmeldung vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung folgendes bezüglich der Tätigkeit von Hundeschulen:

  • Gruppenunterricht ist unzulässig.
  • Der aufsuchende Unterricht von Hundeschulen ist nicht zulässig.
  • Zulässig sind lediglich die Durchführung von Prüfungen (§ 14a Satz 2) sowie die Ausbildung von Rettungs- und Suchhunden.
  • Ebenfalls zulässig sind Schulungen von Hunden zum Aufspüren von Schwarzwildkadavern. Da Einzel- und Drückjagden zur gesetzlichen Abschussplanerfüllung sowie zur Reduzierung der Schwarzwildbestände als vorbeugende Maßnahme gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP) als berufliche Tätigkeit bzw. Tätigkeit zur Gefahrenabwehr im Sinne des § 2 Absatz 3 Nr. 3 Nds. Corona-VO gelten, sind die entsprechenden Schulungen als insoweit zulässige berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung anzusehen, sodass für diesen Sachverhalt die Vorschrift des §14a keine Anwendung findet.
  • Gem. § 3 Abs.1 Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG, Nds.GVBl.S.88) muss jeder, der einen Hund hält, die dafür erforderliche Sachkunde besitzen. Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Gem. § 18 Abs.1 Nr. 1. NHundG handelt derjenige vorsätzlich oder fahrlässig, der entgegen § 3 NHundG einen Hund ohne die erforderliche Sachkunde hält. Für Hundeschulen, die gem. § 3 Abs. 3 NHundG zum Zwecke der Abnahme des Sachkundenachweises zum Halten eines Hundes (Hundeprüfung) durch eine Fachbehörde anerkannt sind, ist die Durchführung von Prüfungen zulässig, soweit die Vorgaben des § 2 Abs. 2 eingehalten werden.


Hundeschulen in Hessen: Wann und unter welchen Vorraussetzungen dürfen Hundeschulen in Hessen wieder öffnen?
Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen hat am 22.01.2021 bereits mitgeteilt, dass der Betrieb von Hundeschulen nach der aktuell gültigen CoKoBeV und den entsprechenden Auslegungshinweisen (https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/verordnungen-und-allgemeinverfuegungen) gestattet ist.
Da Hundeschulen als Dienstleistungsbetriebe einzuordnen sind, unterfallen sie nicht den Beschränkungen von § 1 Abs.1 CoKoBeV im öffentlichen Raum. Dies bedeutet für die Hundeschulen in Hessen, dass seit dem 23.1.2021 die Hundeschulen und die Hundetrainer wieder Einzel- und Gruppentrainings anbieten dürfen. Das gilt in Hessen auch für den öffentlichen Raum. Die Personenzahl ist dabei nicht begrenzt.


Hundeschulen in Berlin: Wann und unter welchen Voraussetzungen dürfen Hundeschulen im Raum Berlin wieder öffnen?
Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Berlin teilte dem BHV. e.V mit, dass Angebote von Hundeschulen und Hundetrainern nach wie vor grundsätzlich nicht verboten sind. Die Dienstleistungen von Hundeschulen sind entsprechend den Kontaktbeschränkungen im Freien als Einzelangebote nach § 1 Absatz 4 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der 4. Änderungsfassung vom 20.01.2021 (SARS-CoV-2-InfSchMV) und unter Einhaltung der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 der SARS-CoV-2-InfSchMV zulässig.


Hundeschulen in Sachsen-Anhalt: Wann und unter welchen Voraussetzungen dürfen Hundeschulen in Sachsen-Anhalt wieder öffnen?
Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt teilte am 25.01.2021 mit, dass gemäß § 8 Abs. 1 der aktuellen 3. Änderung der 9. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung Sachsen-Anhalt (9. EindV) ist der Sportbetrieb, mithin auch der Hundesport, auf und in privaten Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen untersagt.
Die Ausnahmen hiervon sind in § 8 Abs. 1 Satz 3 der 9. EindV aufgeführt (siehe hier insbesondere Nr. 1) und gelten beispielsweise für Sportstätten und Sportanlagen:

https://ms.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Geteilte_Ordner/Corona_Verordnungen/Dokumente/20210212_Positiv-Negativliste_Corona.pdf


Hundeschulen in Hamburg: Wann und unter welchen Voraussetzungen dürfen Hundeschulen in Hamburg wieder öffnen?
In Hamburg ist der Gruppen- und Einzelunterricht gestattet.


Hundeschulen in In Schleswig-Holstein : Wann und unter welchen Voraussetzungen dürfen Hundeschulen in Schleswig-Holstein wieder öffnen?
in Schleswig-Holstein ist das Betreten eines Hundeschulgeländes untersagt (analog zu Sportstätten). Hundesport zu zweit im öffentlichen Raum ist gestattet. Ab dem 01.03.2021 ist Einzeltraining mit einer Person und einem Haushalt wieder auf dem Gelände einer Hundeschule gestattet (auch Analog zu Sportstätten).


Hundeschulen in Thüringen: Wann und unter welchen Voraussetzungen dürfen Hundeschulen in Thüringen wieder öffnen?
Aus dem Land Thüringen liegen uns leider keine direkten Rückmeldungen vor. Nach vorliegenden Informationen von Hundetrainer*innen ist Einzeltraining unter freiem Himmel jedoch möglich. Allgemeine Informationen unter: https://www.tmasgff.de/covid-19/arbeit


Hundeschulen in Baden-Württemberg: Wann und unter welchen Voraussetzungen dürfen Hundeschulen in Baden-Württemberg wieder öffnen?
Nach der Corana-Verordnung vom 18. Januar 2021 dürfen in Baden-Württemberg Hundeschulen wieder Gruppenunterricht geben:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-landwirtschaft-tierhaltung/

Gewerbliche Hundeschulen gelten – unabhängig von der Gestaltung als Gruppen- oder Einzelunterricht – als Dienstleistungsbetrieb. In der aktuell geltenden CoronaVO ist daher § 1 d Absatz 7 einschlägig.

Es müssen die in § 4 beschriebenen Hygieneanforderungen eingehalten werden. Es ist wie in § 5 beschrieben ein Hygienekonzept zu erstellen und die Daten der Teilnehmenden bzw. Kundinnen und Kunden müssen nach § 6 erfasst werden. Es gilt die Maskenpflicht und für Personen die Kontakt zu Menschen hatten, die mit SARS-CoV-2 hatten oder selbst typische Symptome aufweisen gilt ein Teilnahme- und Betretungsverbot (§ 7). Zudem gelten die in § 8 beschriebenen Arbeitsschutzanforderungen. Jedoch gilt auch hier die dringende Bitte, die persönlichen Kontakte zu reduzieren.

Die Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden ist wie folgt zu beschränken (vgl. § 13 Abs. 2 CoronaVO) :
bei Flächen, die kleiner als 10 Quadratmeter sind, auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden, bei Flächen von bis zu 800 Quadratmeter insgesamt auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden je 10 Quadratmeter Fläche, bei Flächen ab 801 Quadratmeter insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmeter auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro 10 Quadratmeter Fläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro 20 Quadratmeter Fläche.


Quelle: Zusammenstellung BHV e.V.: https://hundeschulen.de


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02.11.2020 Aktuelles zum Lockdown:

Lockdown 2.0 - Müssen Hundetrainer ihre Kurse absagen und Hundeschulen schliessen?

Die Tätigkeit als Hundetrainer und Hundeschulen im Allgemeinen, gelten in den meisten Bundesländern als Dienstleistungen bzw. als Dienstleister (wie z.B. in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Bayern) Diese Dienstleistungen sind nach den derzeitigen Vorgaben von dem erneuten Lockdown (02.11.2020) nicht betroffen. Der Hundetrainer oder auch der Hundefrisör, kann daher seine Arbeit in diesen Bundesländern und seine Tätigkeit weiter ausführen und die Hundeschule oder dem Hundesalon weiter geöffnet halten. Auch Gruppenkurse sind unter der Einhaltung der Hygieneauflagen, die auch vor dem erneuten Lockdown galten, grundsätzlich erlaubt, sofern nicht weitere Einschränkungen zur Eingrenzung der Covid 19 Pandemie erlassen wurden. (Stand 10.11.2020).
In der aktuellen Phase kann man sich leider nicht auf den Wahrheitsgehalt von Veröffentlichungen im Internet verlassen. Jedes örtliche Veterinäramt schätzt die aktuelle Lage selbst ein, weshalb nur angeraten werden kann, nicht auf allgemeine Informationen zu vertrauen sondern den direkten Weg zu dem für den Hundetrainer/die Hundeschule zuständigen Veterinäramt zu suchen. Wenn diese den weiteren Betrieb untersagen sollte geprüft werden, ob der Rechtsweg erfolgreich vor die Gerichte beschritten werden kann.(Stand 10.11.2020) Folgend Beispiele von Bundesländern und einzeln Städten:


Hundeschulen sind Dienstleistungen (Bayern) :
Eine Hundeschule ist ein Dienstleistungsbetrieb im Sinne des § 12 Abs. 2 4. BayIfSMV und ihr Betrieb deshalb unter Beachtung der dort in Bezug genommenen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 4. BayIfSMV (Mindestabstand zwischen den Kunden, Maskenpflicht für Personal, Kunden und Begleitpersonen sowie das Vorliegen eines Hygienekonzepts) zulässig, so entschied der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 20. Senat 29.05.2020, Aktenzeichen:20 NE 20.957

Hundeschulen gelten als Dienstleistungen (Rheinland-Pfalz): https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/12._CoBeLVO/Auslegungshilfe_ab_021120_Stand_9.11.pdf

Hundeschulen gelten als Dienstleistungen (Baden-Württemberg): https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/Uebersicht_Verschaerfung_CoronaVO_Novemeber.pdf

NRW Beispiel Stadt Essen:

Dürfen Hundeschulen betrieben werden?
Nein, da andere Bildungsangebote, die nicht unter die Ausnahmeregelungen des §7 CoronaSchVO fallen, bis zum 30. November 2020 untersagt sind.
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Unterricht ist ähnlich des Personal Trainings als Dienstleistung im Sinne des §12 CoronaSchVO im 1:1 Verhältnis zulässig. Dies gilt nur im Freien außerhalb des Betriebsgelände.
Auszug von der Informationsseite der Stadt Essen: https://www.essen.de/leben/gesundheit/corona_virus/coronavirus_faq_ordnungsamt.de.html

Die Stadt Essen unterscheidet, ob die Hundeschule ein Bildungsangebot oder eine Dienstleistung darstellt.

Sollte Ihnen aufgrund von den Lockdown Verordnungen der weitere Betrieb untersagen worden sein, sollten Sie diese Maßnahme rechtlich überprüfen lassen.

Hilfe nach Corona für Hundetrainer Erstattung vom Staat
Aktuelles / Urteile Selbstständige rund um den Hund im Lockdown:

Hundefriseur muss nicht schließen - Hundesalon darf in Corona Lockdown öffnen

Hundefriseure dürfen in der Corona-Pandemie ihre Tätigkeit weiter ausführen und müssen nicht schließen. Hundesalons dürfen im Corona Lockdown öffnen, denn das Fell frisieren beim Hundefriseur ist etwas anderes als Haare schneiden am Menschen. Auch wenn in der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie Friseurdienstleistungen untersagt sind, ist davon die Fellpflege bei einem Hundefriseur nicht umfasst, entschied aktuell das Verwaltungsgericht Münster (Az.: 5 L 7/21).

Hundetrainer und Hundeschulen haben Einzeltraining im Lockdown zu unterlassen
Einzeltrainings in Hundeschulen müssen im Lockdown unterbleiben. Das Oberverwaltungsgericht in NRW begründet diese unter anderem mit der Relevanz für das öffentliche Leben.Sowohl Einzel- als auch Gruppenausbildungen, die Hundetrainer und Hundeschulen anbieten, dürfen in Nordrhein-Westfalen weiterhin nicht stattfinden. Das Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen hat es abgelehnt, die Corona-Schutzverordnung des Landes NRW für diese Fälle aufzuheben (Beschl. v. 30.12.2020, Az. 13 B 1787/20).

Eine Betreiberin einer Hundeschule ging gegen die Regelung aus der Coronaschutzverordnung vor, wonach sämtliche außerschulische Bildungsangebote in Präsenz untersagt sind, worunter die Behörden in NRW auch die Hundeschulen zählen. Das OVG entschied jedoch nicht für die Hundeschule. Denn die Coronaschutzverordnung sei - neuerdings - eben nicht allein auf die Generalklausel des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gestützt, sondern vielmehr auf die Ermächtigungsgrundlage des § 28a IfSG. Daher seinen auch früheren verfassungsrechtlichen Bedenken jetzt unbegründet.

Welche Relevanz für das öffentliche Leben haben Hundeschulen? Hundeschulen sind Bildungsangebote

Man habe zudem den zustehenden Gestaltungsspielraum angesichts des aktuellem Infektionsgeschehens auch nicht überschritten. Unter dem Begriff "außerschulische Bildungsangebote" fiele auch der Betrieb einer Hundeschule, wenn es um die Unterrichtung von und Wissensvermittlung gegenüber Hundehaltern ginge. Das Angebot von "Welpenkursen", in denen neben den Hundehaltern auch die Hunde etwas lernen, würde daran nichts ändern.

Das Verbot der der Einzel- und Gruppentrainings sei auch verhältnismäßig und verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Ebenso sei die Erlaubnis von bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten, das Einzeltraining das ein Hundetrainer oder eine Hundeschule anbietet jedoch verboten, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn, so die Richter: Der Verordnungsgeber dürfe unterschiedliche Regelungen zur Kontaktvermeidung treffen, die auch die Relevanz der Bereiche für das öffentliche Leben berücksichtigen.

Hundetraining über das Internet / Online Hundetraining
Das Angebot in digitalen Formaten, die die Antragstellerin auch anbiete, sei zudem auch möglich, nach Meinung der Richter. Die von der Hundeschulenbetreiberin vorgebrachten negativen Auswirkungen auf die Entwicklung und das Verhalten der betroffenen Hunde und damit auf das Tierwohl und die öffentliche Sicherheit , die nach ihrer Meinung zu befürchten wären sahen die Richter sodann nicht.


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