§ 11 b Tierschutzgesetz TschG
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§ 11 b Tierschutzgesetz Qualzuchtparagraph



Im Tierschutzgesetz steht folgend: § 1 Tierschutzgesetz „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund, Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“

§ 11 b Abs.1 Tierschutzgesetz: „Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.“

Tierschutzgesetz auch auf europäischer Ebene
Auch im Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren gibt es ein entsprechendes Pendant:

Art. 5 „Wer ein Heimtier zur Zucht auswählt, ist gehalten, die anatomischen, physiologischen und ethologischen Merkmale zu berücksichtigen, die Gesundheit und Wohlbefinden der Nachkommenschaft oder des weiblichen Elternteils gefährden können.“

§ 11b Tierschutzgesetz Umsetzung in Hessen Erlass

Zur Umsetzung des § 11b Tierschutzgesetz hat das Hessische Sozialministerium am 21.6.2002 einen Erlass herausgegeben, in dem die nachgeordneten Behörden aufgefordert werden, im Rahmen ihrer Dienstgeschäfte auf Verstöße gegen den § 11b Tierschutzgesetz zu achten und ggf. die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.

In einem Anhang werden die Zuchtmerkmale aufgeführt, die nach dem derzeitigen Wissenstand als tierschutzrechtlich relevant gelten müssen und im Rahmen einer amtstierärztlichen Überprüfung erkennbar sind.

Grundlage der tierschutzrechtlichen Beurteilung sind das Sachverständigen-Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes, das 1999 vom Bundeslandwirtschaftsministerium herausgegeben wurde, sowie neuere wissenschaftliche Erkenntnisse.

Zahlreiche Zuchtverbände unterstützen das Vorgehen des Hessischen Sozialministeriums in einer „Gemeinsamen Erklärung zur Umsetzung des § 11b TschG“. (Tierschutzgesetzes)

§ 11 b Tierschutzgesetz der sogenannte Qualzuchtparagraph




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