Was muss ein Pferdebetrieb, Reiterhof oder Betreiber von Pferdesportanlage in der Corona-Zeit beachten? Wer darf zum Pferd? Was ist verboten, was erlaubt?
Reitvereinen und Pferdebetrieben sind von der Schließung aller Sportanlagen wegen Covid-19 Virus betroffen. Nach der Bundesregierung sind Sporteinrichtungen auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen für den Publikumsverkehr vorerst geschlossen (Lockdown 2020). Verantwortlich für die Einhaltung der Vorgaben ist der Betreiber. Jedoch muss die Bewegung und Versorgung der Pferde auch weiterhin gewährleistet sein. Hierzu verpflichtet bereits das Tierschutzgesetz, nach dem jedes Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden muss. Zudem darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass dem Tier dadurch Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Vereine, Betriebe, Pferdehalter, Pferdesportler und -züchter müssen daher nun Maßnahmen ergreifen, damit die Gesundheit der Menschen und der Tiere sichergestellt wird. Dies bedeutet zum Einen, dass im Einzelfall der Zutritt zum Pferd neu geregelt werden muss. Es muss festgelegt werden, wer, wann und in welchem Umfang das Pferd betreuen kann. Zum Anderen stellt sich die Frage, ob der nicht selbst versorgende Eigentümer weiterhin ungehindert Zutritt zum Bereich seines Pferdes haben kann und darf.

Die Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus, nach der die Sportanlagen zu schließen sind, wirft zunächst die Frage auf, ob hierunter auch die Reitbetriebe fallen. Diese werden in der Verfügung nicht ausdrücklich genannt. In den meisten Fällen sind sie landwirtschaftliche Betriebe, für die zumindest die Regelungen des Tierschutzgesetzes gelten, wonach die Versorgung und die Bewegung sichergestellt werden müssen.

Achtung!: Die Informationen, unter welchen Voraussetzungen Reitsport und Pferdeversorgung stattfinden kann, können sich tagesaktuell ändern. Wir bitten Sie daher um den aktuellen Stand über die Vorraussetzungen zu erfahren sich mit Ihrer für Sie zuständigen Behörden in Verbindung zu setzen.


Pferdebetrieb in der Corona Krise Pferdebetrieb, Reitschulen und Reiterhöfe und Training in einer Pferdesportanlage Maßnahmen:

Was ist untersagt?
Leider sind diese Regelungen derzeit von Bundesland zu Bundesland noch unterschiedlich. Sachsen Anhalt und die meisten Bundesländer z.B. verbieten zwar „Sportbetrieb mit Tieren“, nicht jedoch das normale alltägliche Bewegen von Tieren z.B. Pferden auf der Koppel oder in einer Reithalle fällt. Diese natürlich unter Beachtung der entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen („social distancing“, Hygienemaßnahmen) Abstandsregelung (2 Meter) erfolgen sollten. Eine schriftliche Genehmigung für die alltägliche Bewegung der Pferde muss dato nicht eingeholt werden.

Sind Gäste im Stall erlaubt?

Gäste, Besuch von Fremden sollten in den Ställen und auf dem Gelände nicht zugelassen werden – außer dem erforderlichem Personal, dem Tierarzt oder auch dem Schmied und den jeweiligen Reitern und Pferdebetreuern sollte die Anlage nicht von weiteren Personen betreten werden.


Wer darf wann zum Pferd? Anwesenheitsplanung und Dokumentation

Um eine geordnete Versorgung der Pferde unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorkehrungen („social distancing“, Hygienemaßnahmen) gewährleisten zu können sollte eine Anwesenheitsplanung und eine Anwesensheitsliste geführt werden. Die Zahl der notwendigen Personengruppen sollte so gering wie möglich gehalten sein inkl. einer Zuordnung von Pferd und Reiter. Hierdurch kann eine spätere Infektionsketten besser nachvollziehbar sein.


Die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) hat zur vorläufigen Regelung einen Maßnahmenkatalog für Vereine und Betriebe zusammengestellt.
Demnach sollten bei der Pferdehaltung folgende Punkte für die Pferde jederzeit sichergestellt sein:

• Pferdegerechte Fütterung

• Pflege der Boxen (Ausmisten und Einstreuen, Kontrolle der Tröge und Tränken)

• Tägliche Tierkontrolle (Ist das Pferd gesund? Liegen Verletzungen vor?)

• Täglich mehrstündige Bewegung zusammengesetzt aus kontrollierter (z. B. Training) und freier Bewegung (Auslauf auf dem Paddock/der Weide) sind essentiell für physisches und psychisches Wohlbefinden sowie die Gesunderhaltung

• Notwendige tierärztliche Versorgung

• Ggf. notwendige Versorgung durch den Schmied


Besondere Vorkehrungen bei Versorgung der Pferde:

• Personen mit Krankheitssymptomen dürfen den Stall / die Reitanlage nicht betreten

• Die allgemeinen Hygienemaßnahmen zum Infektionsschutz sind zu jeder Zeit einzuhalten

• Ausschließlich die für die Versorgung und Bewegung der Pferde notwendigen Personen haben Zutritt zum Stall / zum Pferdebetrieb

• Bei Bedarf erstellt der Betriebsleiter einen Anwesenheitsplan für die notwendigen Personen, die für die Versorgung und Bewegung ihrer Pferde Zutritt zum Stall und der Reitanlage benötigen

• Es werden ggf. Anwesenheitszeiten bestimmt, um die Anzahl der Menschen, die sich zeitgleich im Stall bewegen, zu minimieren

• Die Vereinbarung von tierärztlichen Terminen und Schmiedebesuchen unterliegen der Koordination des Betriebsleiters


Verhalten bei der Versorgung und Bewegung der Pferde:

• Verzicht auf die gängigen Begrüßungsrituale – ein zugerufenes, freundliches „Hallo“ reicht aus

• Unmittelbar nach dem Betreten der Anlage ist auf direktem Wege der Sanitärbereich aufzusuchen, um die Hände gründlich zu waschen und zu desinfizieren, bevor weitere Gegenstände wie z.B. Putzzeug, Besen, Schubkarren etc. angefasst werden.

• Ein Mindestabstand von 1 bis 2 Metern zu anderen Personen im Stall ist bei jeglichen Tätigkeiten rund um die Betreuung der Pferde einzuhalten. Der Mindestabstand muss auch in der Sattelkammer oder in anderen Räumen des Stalls eingehalten werden.

• Die Vor- und Nachbereitung der Pferde muss mit entsprechenden räumlichen Abständen der Menschen/Pferde voneinander erfolgen.

• Die Anzahl von vier Pferden pro Bewegungsfläche (20mx40m Fläche) wird fachlich und hygienisch als vertretbar, aber als Obergrenze gesehen (immer abhängig von der Größe der Reitfläche, als Orientierung dienen pro Pferd ca. 200 Quadratmeter).

• Abstände zwischen den Pferden z.B. beim Auf- und Absitzen sind einzuhalten.

• Der Aufenthaltsraum des Reitstalls bleibt so lange geschlossen, bis der Notfallplan wieder aufgehoben werden kann.

• Vor Verlassen des Stalls / der Reitanlage sind die Hände gründlich zu waschen und zu desinfizieren.


(Quelle Auszug FN) Es empfiehlt sich daher für Pferdebetriebe, sich an den vorgenannten Maßnahmenplan der FN zu halten.



Wer versorgt das Pferd? Was ist im Pensionsvertrag oder Reitbeteiligungsvertrag geregelt?

Sofern man mit dem Stallbetreiber einen Vollversorgungsvertrag für sein Pferd geschlossen hat, sollte man als Pferdeeigentümer zum eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Pferdebesitzer in der jetzigen Zeit einem Besuch bei seinem Pferd gründlich überlegen und sich die Frage stellen, ob der Besuch zwingend notwendig ist.
Die Versorgung seines Pferdes ist durch die vertragliche Regelung gesichert. Das emotionale Problem, aktuell keine Zeit mit seinem Pferd verbringen zu können, muss im Rahmen der Erforderlichkeit der Eindämmung des Virus hinten anstehen.

Wer jedoch einen solchen Vertrag nicht abgeschlossen hat und sich um die Versorgung seines Pferdes selbst kümmert darf der Zutritt zu seinem Pferd nicht versagt werden. Hier empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem Stallbetreiber, ob dieser für die kommende Zeit die Versorgung des Pferdes mit übernehmen bzw. sicherstellen kann. In einer solchen Zeit der Ungewissheit und Verunsicherung müssen auf „kleinem Wege“ verbindliche Regelungen zwischen Vertragspartner geschlossen und bestehende Verträge unkompliziert an die neue Situation angepasst werden.

Sollten sie sich ein Pferd in Reitbeteiligung teilen, ist es ratsam Unterlagen bei sich zu führen, die belegen das sie für die Versorgung des Pferdes verantwortlich sind. (Reitbeteiligungsvertrag, Schreiben)


Anwalt für Pferderecht Andreas Ackenheil (Stand: Lockdown 2020)

Aktuelle 2021 Corona Regelungen

Die Pferdeversorgung unter 2G - Regelungen für Reiter, Reiterhöfe und Reitschulen

Was gilt für Reiter, Reiterhöfe und Reitschulen?

Für den Reitsport in Reiterhöfen und Reitschulen gelten die Regelungen wie für den Sport.
Es gilt für den Sport folgendes:
Im Innenbereich sind Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport zulässig, wenn bei der Sportausübung ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sowie Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, teilnehmen. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, benötigen einen Testnachweis.

Für Training und Wettkampf im Außenbereich bestehen keine Einschränkungen.

Veranstaltungen im Amateur- und Freizeitsport sowie im Profi- und Spitzensport können nach den Regelungen für Veranstaltungen (siehe „Veranstaltungen“) stattfinden.Die aktuellen Regelungen zum Thema Sport finden Sie außerdem auch zu Veranstaltungen. Hiernach gilt folgendes:

Welche Regelungen gelten für Veranstaltungen im Freien?

Veranstaltungen im Freien, bei denen die Teilnehmenden bzw. Zuschauenden einen festen Platz einnehmen und der Zutritt per Einlasskontrolle oder zuvor gekauften Tickets erfolgt, sind ausschließlich mit Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, die geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind. Darüber hinaus können auch Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, in unbegrenzter Zahl teilnehmen, sofern sie über einen Testnachweis verfügen. Es gelten die Maskenpflicht, die am Platz oder beim Verzehr vom Speisen entfällt, die Pflicht zur Kontakterfassung und für den Veranstalter die Pflicht zum Vorhalten eines Hygienekonzepts.

Für sonstige Veranstaltungen im Freien besteht lediglich die Maskenpflicht in Warte- oder Aufenthaltssituationen, in denen der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht sicher eingehalten werden kann. Daneben bestehen keine weiteren Einschränkungen.

Welche Regelungen gelten für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen?

Veranstaltungen im Innenbereich sind ausschließlich mit Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, die geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind. Darüber hinaus können auch Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, in unbegrenzter Zahl teilnehmen, sofern sie über einen Testnachweis verfügen. Es gelten die Maskenpflicht, die am Platz oder beim Verzehr vom Speisen entfällt, die Pflicht zur Kontakterfassung und für den Veranstalter die Pflicht zum Vorhalten eines Hygienekonzepts.



Pferdeversorgung unter 2G - Regelungen
Für die Versorgung der Tiere gilt keine 2G-Regelung. (Stand 24.11.2021) Quelle RLP


Jedoch:
Bund und Länder beraten am Donnerstag dem 2. Dezember 2021, erneut über bundesweit einheitliche Verschärfungen. Die eigentlich für den 9. Dezember geplante Ministerpräsidentenkonferenz wird vorgezogen. Dann sollen auch weitergehende Beschlüsse getroffen werden.


Fazit:
Leider gilt wie auch zu Anfang der Lockdown Maßnahmen, dass diese Regelungen derzeit von Bundesland zu Bundesland noch unterschiedlich ausgestaltet sind und sich tagesaktuell ändern können.
Was bedeuten 2G, 2G plus, 3G und 3G plus?

Bei den Corona-Maßnahmen spielen die Zugangsbeschränkungen 2G, 2G plus, 3G und 3G plus eine große Rolle.
Die Bedeutung im Einzelnen:

2G meint geimpft oder genesen. Als geimpft gelten Personen, bei denen die abschließende Impfung mindestens zwei Wochen zurückliegt. Als genesen gelten Personen, bei denen die Corona-Infektion mit einem PCR-Test festgestellt wurde. Dieses Testergebnis muss mindestens 28 Tage alt sein und darf aber nicht länger als sechs Monate zurückliegen.

2G plus: wie 2G, das Plus bedeutet, dass geimpfte und/oder genesene Personen zusätzlich getestet sind. Als Test wird das negative Ergebnis eines Corona-Schnelltests verlangt.

3G bedeutet vollständig geimpft, genesen oder getestet. Als Test ist ein negativer Antigen-Schnelltest erforderlich, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.

3G plus bedeutet geimpft, genesen oder PCR-getestet. Hier wird von Ungeimpften ein negativer PCR-Test verlangt. Dieser muss bei längeren Aufenthalten alle 72 Stunden erneuert werden.



Seit fast 20 Jahren berät Rechtsanwalt Ackenheil und seine Kanzlei, als Fachkanzlei für Pferderecht, Betreibern von Pferdebetrieb- und Reitsportanlagen sowie Pferdebesitzer, bei der Durchsetzung deren Rechte sei es außergerichtlich und auch gerichtlich im gesamten Bundesgebiet.

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Andreas Ackenheil *
*assoziiertes Mitglied der Europäische Vereinigung für Pferderecht, Pferdemedizin und hippologisch gutachterliche Tätigkeit EWIV


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