Hundesteuer / Erhöhte Hundesteuer



Für Hunde, die meist nach einem Hundebiss-Vorfall, als gefährlich eingestuft wurden oder Hunde und deren Kreuzungen, die aufgrund ihrer Rasse als Listenhunde gemäß den Landeshundegesetzen gelten, muss der Hundehalter eine erhöhte Hundesteuer zahlen. Je nach Stadt oder Kommune kann die Hundesteuer für einen gefährlichen Hund bis zu 1.500 Euro kosten.
Jedoch ist nicht jede Erhöhung der Hundesteuer auch rechtens.

Bei rechtlichen Fragen zur Hundesteuer stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

ERHÖHTE HUNDESTEUER bei gefährlichen Hunden | Bullmastiff und Bordeauxdogge nicht gefährlich

Für Hunde, die als abstrakt gefährlich gelten, können in Schleswig Holstein die Gemeinden höhere Hundesteuern verlangen. Dagegen haben zwei Hundebesitzer geklagt und nun vom Verwaltungsgericht Schleswig Recht bekommen. In den Verfahren ging es um einen Bullmastiff und eine Bordeauxdogge. Statt 75 bzw. 110 Euro sollten die Besitzer 400 bzw. 800 Euro Hundesteuer zahlen. Ihre Gemeinden stufen die beiden Hunde automatisch als potenziell gefährlich ein (Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes) und berufen sich dabei auf Regelungen in anderen Bundesländern.
Die Hundehalter hatten argumentiert, dass ihre Hunde individuell ungefährlich seien und alleine aufgrund der Rassenzugehörigkeit auch keine abstrakt erhöhte Gefährlichkeit festgestellt werden könne. Näheres finden Sie unter unserem Hunderecht Blog.


ERHÖHTE HUNDESTEUER für gefährliche Hunde | Hohe Hundesteuer auch für Welpen von Listenhunden ("Kampfhunden")

Das Verwaltungsgericht in Cottbus hat entschieden, dass Hundehalter von gefährlich geltenden Hunderassen die erhöhte Hundesteuer auch schon für Welpen und Junghunden zahlen müssen. Die erhöhte Hundesteuer für Halten von "gefährlichen Hunden" ist somit auch vor Vollendung des ersten Lebensjahres zu leisten. Eine Hundehalterin hatte u.a. geltend gemacht, dass die von ihr gehaltenen Hunde der Hunderasse "Dobermann" jedenfalls bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres nicht als "gefährliche Hunde" im Sinne der Hundehalterverordnung Brandenburg einzustufen seien. Somit sei es gerechtfertigt, dass man für Hunde unter einem Jahr auch nur den geringeren Hundesteuersatz zu zahlen habe.
Dem entgegnete das Gerichts indes es sei aber bei Hunden der in § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hundehalterverordnung Brandenburg genannten Rassen von einer "Gefährlichkeit" im Sinne der Verordnung indes auch schon vor Vollendung des ersten Lebensjahres auszugehen. Dies würde auch nicht dagegen sprechen, dass der Hundehalter vor dem Erreichen dieser Altersgrenze von einem Jahr bei seinem Hund nicht die Möglichkeit hat belegen zu können, dass sein Hund ein lieber Hund sei. Denn nur durch den Nachweis der nicht Gefährlichkeit des Hundes, einem sog. Negativzeugnisses (Wesenstest) bestünde die Möglichkeit die Vermutung der Gefährlichkeit zu entkräften.VG Cottbus 1 L 159/16


Hundehalter - Hundesteuer
Führen mehrere Personen einen gemeinsamen Hausstand oder Haushalt, dann ist jeder dieser Personen Gesamtschuldner der Hundesteuer für einen gemeinsam gehaltenen Hund. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Hund als Nutztier allen Personen im Haushalt dient. VG Kassel, Az.: 5 UE 2111/97


Hundesteuer für Zuchthunde
Die Abschaffung der sog. Zwingersteuer für Hunde, mit der Hobbyzüchter zu einer Pauschalsteuer unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Hunde herangezogen werden, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Verwaltungsgerichts Trier.
Der Entscheidung lag ein Antrag eines Hundezüchters im Landkreis Bernkastel-Wittlich zugrunde, der auf seinem 5700 qm großen Grundstück Hunde der Rasse Chihuahua züchtet und der auf der Basis der sog. Zwingersteuer bisher zu einer jährlichen Hundesteuer in Höhe von etwa 96 Euro herangezogen worden ist. Nachdem die veranlagende Ortsgemeinde zum 01. Januar 2003 eine neue Hundesteuersatzung in Kraft gesetzt hat, die anstelle der bisherigen Zwingersteuer nur noch die Einzelbesteuerung von Hunden vorsieht, wird der Antragsteller nunmehr zu einer jährlichen Steuer in Höhe von etwa 900 Euro herangezogen. Zu Recht, wie die Richter der 2. Kammer nun entschieden haben. Verwaltungsgericht Trier Az.: 2 L 2205/03.TR.


Hundesteuer: Steuerfreiheit für "Arbeitshund"
Sieht die Hundesteuersatzung einer Gemeinde oder Stadt vor, dass solche Hunde von der Steuer befreit werden, die in einem Wirtschaftsbetrieb (z.B. als Wachhund) eingesetzt werden oder die zur Zucht gehalten werden, so gilt diese Befreiung auch dann, wenn diese Hunde gelegentlich und nebenbei auch "privat genutzt" werden. Der Hundehalter muss dann nachweisen, dass das private Interesse an dem Tier von völlig untergeordneter Bedeutung ist. VGH Mannheim
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Hundebiss
: Wie kann sich ein Hundehalter dagegen wehren wenn nach einem Beissvorfall die Ordnungsbehörde seinem Hund als gefährlich einstuft und einen Wesenstest, Maulkorbzwang, Leinenzwang oder andere weitere Auflagen, im schlimmsten Fall eine Sicherstellung anordnet? Einstufung als gefährlicher Hund nach Hundebeisserei

Hundebiss und Anzeige wegen gefährlicher Körperverletzung. Das Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung § 229 StGB - Kennen Sie Ihre Rechte?

Landeshundegesetz:
Ihr Hund soll ein Listenhund / soge. Kampfhund oder ein Mischling aus einer nach dem Gesetz gefährlichen Rasse sein?
Nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes gemäß den Landeshundegesetzen und Hundeverordnungen droht nun
Maulkorb-und Leinenzwang, oder sogar ein Hundehaltungsverbot?

Als Hundehalter eines
gefährlichen Hundes, Listenhunde sog. Kampfhundes, welche Regelungen gilt es bei der Hundehaltung in den einzelnen Bundesländer zu beachten? (u.a. Rasselisten, Sachkundenachweis, Hundehaltererlaubnis, Einfuhr von Listenhunden aus dem Ausland) Ordnungswidrigkeit & Verstoß gegen LHundG.

Welche Rechte und Pflichten haben Sie als Hundehalter? Darf der Vermieter die Hundehaltung verbieten? Kann ich meinen Hund zur Arbeit mitnehmen?

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Anwalt für Landeshundegesetze und Züchterhaftung Ackenheil
Hundessteuer: Darf die Hundesteuer erhöht werden? Anwalt Ackenheil